{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-10-31_5_StR_486_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-10-31","aktenzeichen":"5 StR 486/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 486/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. die Hausfrau Margret F z (EEE\ngeborene KB aus SED,\ngeboren am W.EMR 1955 in Leuiiiiiin ,\n\n2. den Arbeiter Heinrich Sch ui\naus Sc,\n\ngeboren am GB EB 1949 in Ci,\n3. den Landwirt Günter F EEE\n\naus Su ,\ngeboren am BEER 1925 in GemmEEm,\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 31.Oktober 1978\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Fe,\n\nScham und FO wird das Urteil des\nLandgerichts Lüneburg vom 4.November 1977\n\ngemäß § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig\n\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRechtsmittel zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt\nbegründet;\n\n\"Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, weil\ndie von allen Beschwerdeführern erhobene Sachrüge durchgreift. Die Angeklagte Folie nat sich ausweislich\nder Urteilsgründe im Ermittlungsverfahren und in der\nHauptverhandlung u.a. dahin eingelassen, der Verletzte\nhabe bei seinem Erscheinen in der von ihr mitbewohnten\nWohnung des Mitangeklagten FEB einen zusammengeschlagenen Eindruck gemacht; in seinem Gesicht seien\nihr blaue Flecken aufgefallen (UA S.11-12). Bei Würdigung\nder Glaubwürdigkeit der Einlassung der Angeklagten\ninsgesamt stellt das Landgericht u.a. darauf ab, die\ngenannte Sachdarstellung der Angeklagten spreche für ihre\nMitwirkung an der Verursachung der Verletzungen, weil sie\nauf andere Weise von diesen nichts habe erfahren können\n(UA S.18). Hierin liegt ein Denkfehler. Aus der genannten\nEinlassung ergibt sich von selbst ihre Kenntnis der von\n\n- 3 -\n\nihr wiedergegebenen Verletzungen. Aus ihr lassen sich\ndaher nicht die vom Landgericht gezogenen Schlüsse\nziehen. Bei Gesamtwürdigung der herangezogenen Beweise\nläßt sich hier nicht mit Sicherheit ausschließen, daß\ndie fehlerhafte Beweiserwägung die tatrichterliche\nÜberzeugungsbildung beeinflußt hat. Dies führt zur\nAufhebung des Urteils gegen alle Beschwerdeführer. Denn\ndie mit dem aufgezeigten Mangel behaftete Beweiswürdigung\nläßt sich hier nicht von der tatrichterlichen Überzeugungsbildung zum gesamten Tatgeschehen trennen. Auch\ndie Angeklagten SchuuB und FEB sind deshalb\ndurch diesen Rechtsfehler beschwert.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Schmidt : Fleischmann\nSchuster Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-31/5-str-486-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-31/5-str-486-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.477798+00:00"}}