{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-10-24_5_StR_593_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-10-24","aktenzeichen":"5 StR 593/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"StR 593/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden. Einrichter Hugo W AB aus Heumann,\n\ngeboren am A EB 1944 in Tin (Damm),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß\n§ 349 Abs.4 und Abs.2 StPO am 24.Oktober 1978 einstimmig\nbeschlossen;\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 23.Mai 1978 in\nallen Strafaussprüchen mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird als offensichtlich\nunbegründet verworfen,\n\nZur Entscheidung über die Strafen und über die\nKosten des Rechtsmittels wird die Sache an das\nLandgericht Hannover zurückverwiesen.\n\nGründe\n\n1. Die Strafe wegen Vergewaltigung (Fall 3 der Urteilsgründe) kann nicht bestehenbleiben, weil das Landgericht\nMerkmale des gesetzlichen Tatbestandes zum Nachteil des\nAngeklagten berücksichtigt hat (Verstoß gegen § 46\nAbs.3 StGB). Die angefochtene Entscheidung stützt die Höhe\ndieser Strafe vor allem auf folgende Erwägungen:\n\n\"Für die Strafzumessung im Fall Ree ist ferner\nvon Bedeutung, daß es sich ... um einen mittel\nschweren Fall handelt. Ein minder schwerer Fall im\nSinne des § 177 Abs.2 StGB liegt nicht vor. Die\nTatausführung und die Tatumstände lassen erkennen,\ndaß es dem Angeklagten lediglich auf ein einmaliges\nAbenteuer mit dieser Zeugin ankam, wobei er den\nGeschlechtsverkehr gegen ihren Willen erzwang\",\n\nDas aber ist Voraussetzung der Verurteilung nach\n§ 177 StGB.\n\nPa get\n- 3.\n\n2. Die Höhe der anderen Einzelstrafen kann durch die\nnunmehr weggefallene Strafe beeinflußt worden sein.\n\nIm übrigen leidet die Begründung der Nötigunsstrafen\n\nauch daran, daß dem Angeklagten hier \"dieselbe Motivation\"\nwie bei der Vergewaltigung vorgeworfen wird (UA S.22).\nDas widerspricht den Feststellungen, wonach es ihm in den\nFällen 1, 2 und 4 nur auf einen freiwilligen Geschlechtsverkehr mit den Mädchen angekommen war (vgl. z.B. UA 5.19,\n20 und 21).\n\nSchmidt Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-24/5-str-593-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-24/5-str-593-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.246226+00:00"}}