{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-09-26_5_StR_557_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-09-26","aktenzeichen":"5 StR 557/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ER\n\n5_StR 557/78\nPIE R/I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRegina K EEE aus Dumme\n\ndort geboren am WB il 1949,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\noo\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 26.September 1978 gemäß\n8 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 26.Mai 1978 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nZur Entscheidung über die Strafe und über die\nKosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\nBerlin zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision\nder Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch.\n\nDas Schwurgericht lehnt die Anwendung des § 213 StGB\nu.a. mit der Begründung ab, die Angeklagte sei trotz der\nwiederholten Ansinnen der (später getöteten) Frau Le»\nimmer wieder zu ihr gekommen, weil ihr, der Angeklagten,\ndie \"materiellen Zuwendungen zusagten\". Erst bei den übrigen\nStrafzumessungserwägungen geht das Urteil darauf ein, Frau\nL@B habe in der Angeklagten \"ein Gefühl der Abhängigkeit\nerweckt\". Damit hätte sich der Tatrichter in diesem besonderen\nFall schon zuvor auseinandersetzen müssen. Es ist ein erheblicher Unterschied, ob die Angeklagte Frau L@&B immer wieder\naufsuchte, weil sie nicht auf Arbeitslohn verzichten wollte,\n\n- 3 -\n\noder ob Frau IB die Angeklagte in nahezu erpresserischer\nArt \"in der Hand hatte\" und deshalb von ihr die widerwärtigen und ekelerregenden Handlungen forderte, die\nschließlich die Tat auslösten.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nFuhrmann Horstkotte\n\nen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-26/5-str-557-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-26/5-str-557-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.564184+00:00"}}