{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-09-26_5_StR_507_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-09-26","aktenzeichen":"5 StR 507/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 507/78\n2b: 8,7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Unternehmensberater Wilfried H uummmEEmmEEEEEE>\naus De,\n\ngeboren an @. EB 1927 in Bien,\n\n- Sachbezeichnung: BEE u.a. -\n\nwegen Schuldnerbegünstigung\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 26.September 1978 nach § 349 Abs.2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hildesheim\nvom 2.Mai 1978 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit die\nAussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe\nzur Bewährung abgelehnt worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nan das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ablehnt\n(UA S.23 f), läßt besorgen, daß der Tatrichter angenonmen hat, die Strafe dürfe nach § 56 Abs.2 StGB nur\nbei Konfliktstaten oder Verhältnissen, die nahe an\nRechtfertigungsgründe heranreichen, ausgesetzt\nwerden. Damit hätte das Landgericht den ihm durch § 56\nAbs.2 StGB eingeräumten Entscheidungsspielraum zu eng\naufgefaßt. Hier geht es ersichtlich auch nicht nur um\neine unschädliche Floskel. Die Feststellungen weisen\n\n”\n\nauf besondere Umstände in der abgeurteilten Tat hin,\nweil das Verhalten des Angeklagten den Arbeitnehmern\nzur Bezahlung ausstehender Löhne und Gehälter verholfen und andererseits den Schaden, den die sonstigen\nGläubiger durch den Zusammenbruch der Firma Heß erlitten haben, im wirtschaftlichen Ergebnis nicht vergrößert hat. Die Besonderheiten der Tat legen auch\n\nden Schluß auf besondere Umstände in der Persönlichkeit des zur Tatzeit unbestraften, prognostisch gut\nbeurteilten Angeklagten nahe.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-26/5-str-507-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-26/5-str-507-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.531516+00:00"}}