{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-09-19_5_StR_551_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-09-19","aktenzeichen":"5 StR 551/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 551/78\n\nA:\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Yusuf Ciya E cn ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren 1938 in As (TOEMEEB),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Margarete Sc h EEE\ngeborene MiiE aus Damme,\ngeboren am .EEm> 1955 in Mm,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nER\n\n-2-\n\nDer 5.Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 19.September 1978 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten Yusuf\nEB gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20.Juni 1978 wird\nnach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich\nunbegründet verworfen; jedoch entfällt\ndie tateinheitliche Verurteilung wegen\nBannbruchs (§ 372 AO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n2. Der Schuldspruch gegen die Mitangeklagte\nSCHE in dem angefochtenen Urteil\nwird dahin geändert, daß die Verurteilung\nwegen Beihilfe zum Bannbruch entfällt.\n\nGründe\n\n1. Der vom Landgericht bei beiden Angeklagten\ntateinheitlich angenommene Bannbruch nach § 372 AO muß\nentfallen. Dieser Tatbestand tritt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs.2 AO hinter § 11 Abs.1 Nr.1, Abs.4\nNr.6 BetmG zurück (BGH Beschluß vom 29.November 1977\n-5 StR 700/77; Beschluß vom 19.Mai 1978 -4 StR 134/78).\nNach § 357 StPO war diese Änderung des Schuldspruchs\nauch auf die Mitangeklagte Schie zu erstrecken, die\nkeine Revision eingelegt hat. Eine weitere Änderung des\nSchuldspruchs gegen diese Angeklagte war nicht zulässig,\nweil es dabei um eine Gesetzesverletzung ginge, die den\n\n-3-\n\n-3-\n\nBeschwerdeführer nicht berührt und deshalb kein gemeinsamer Revisionsgrund ist. Der Generalbundesanwalt\nhat auf Anfrage mitgeteilt, daß sein Antrag nicht auf\neine weitere Änderung des Schuldspruchs der Angeklagten\n\nSCH abzielte.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs hat bei beiden\nAngeklagten keinen Einfluß auf den Ausspruch über die\nRechtsfolgen der Tat. Der Senat hält es für ausgeschlossen,\ndaß der Tatrichter die Strafe niedriger bemessen hätte, wenn\ner von einer tateinheitlichen Verurteilung wegen Bannbruchs abgesehen hätte.\n\n3. Der Schriftsatz des Angeklagten vom 8.September 1978\nhat dem Senat vorgelegen. Die darin enthaltene, von den\nFeststellungen des angefochtenen Urteils abweichende\nTatschilderung kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-551-78","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-551-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.427931+00:00"}}