{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-09-19_5_StR_550_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-09-19","aktenzeichen":"5 StR 550/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":")\n\n[N\n\n5 StR 550/78\nEM\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten\n\nHelmut BD EEE aus Wi,\ndort geboren an @. EB 1949,\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 19.September 1978 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg vom 21.März 1978\nnach § 349 Abs.4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des schweren Raubes in Tateinheit\nmit Vergewaltigung, des Betruges und der\nUnterschlagung schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch der Einzelstrafen wegen schweren\nRaubes und Vergewaltigung und im Ausspruch\nder Gesamtstrafe mit den dazu gehörenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach\n§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:\n\"Die Sachrüge muß teilweise Erfolg haben.\n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Unterschlagung und Betruges. Die Tatbestandsmerkmale des schweren\nRaubes und der Vergewaltigung sind ebenfalls rechtsfehlerfrei\nfestgestellt. Jedoch ist die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen diesen beiden Delikten als Tatmehrheit\nnicht zutreffend. Nach den Urteilsfeststellungen hat der\nAngeklagte dadurch zur Duldung des Beischlafs genötigt, daß\ner die zunächst zum Zweck des Raubes durchgeführte und zwecks\nBeendigung des Raubes aufrechterhaltene Fesselung und den\n\n- 3.\n\npi\n\ndurch die Bedrohung mit der Waffe hervorgerufenen Angstzustand\nausnutzte und vertiefte. Er hat mithin durch dieselbe auch\nwährend der zweiten Geschehensphase andauernde Gewalt und\nDrohung mit Gewalt beide Strafgesetze verletzt. Damit ist\nTateinheit begründet (BGH 3 StR 447/77 vom 30.12.1977).\nTateinheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der zunächst\nnur auf Raub gerichtete Entschluß vor dessen Beendigung geändert wurde. Entscheidend ist, daß sich Begehungshandlungen\nbeider Delikte überschneiden (BGH 5 StR 672/75 vom 16.12.1975).\nDer Schuldspruch ist deshalb zu ändern. § 265 Abs.1 StPO steht\nnicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf nicht hätte anders verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der\nfür den Raub und die Vergewaltigung festgesetzten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die für die Unterschlagung und\nden Betrug festgesetzten Einzeistrafen haben dagegen Bestand.\nIhre Begründung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es kann\nausgeschlossen werden, daß die Festsetzung dieser Strafen für\nwesentlich später begangene und auf anderem Gebiet liegende\nTaten von der Straffindung im übrigen beeinflußt worden ist\".\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-550-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-550-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.406559+00:00"}}