{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-09-19_5_StR_515_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-09-19","aktenzeichen":"5 StR 515/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ar\n\n5 StR 515/78\n\nA991 7R\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Matrosen Joachim A (EEEEEEEEEEEEEEED\naus [Ci ,\n\ndort geboren am iR EB 1944,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 19.September 1978\ngemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 5.Mai 1978 mit den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Lüneburg\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung die\nRichterin am Amtsgericht OB als Zeugin vernommen\nund ihre Angaben über die Einlassung der Verlobten des\nAngeklagten, Brigitte Gem, bei ihrer Vernehmung als\nMitbeschuldigte in dem vorliegenden Verfahren zur Überführung des Angeklagten verwendet. Brigitte Gem hatte\n\nin der Hauptverhandlung gemäß § 52 Abs.1 Nr.1 StPO das\nZeugnis verweigert.\n\nDie Revision hält dieses Verfahren mit Recht nach\n§ 252 StPO für unzulässig.\n\nWie der Senat schon früher entschieden hat, gilt\n§ 252 StPO auch für die Aussage eines ehemaligen Mitbeschuldigten, der in der Hauptverhandlung als Angehöriger\ndes Angeklagten das Zeugnis verweigert (BGHSt 20,384).\n\n-3-\n\n-3-\n\nDer vorliegende Fall weist allerdings die Besonder-\n\nheit auf, daß die Vernehmungsrichterin die als Beschuldigte zu vernehmende Person nicht nur über ihr\nSchweigerecht nach § 136 Abs.1 StPO, sondern auch\n\nüber das - bei einer Beschuldigtenvernehmung gar nicht\nin Betracht kommende - Zeugnisverweigerungsrecht nach\n\n§ 52 Abs.1 Nr.1 StPO belehrt hat. Dieser Umstand rechtfertigt es entgegen der Annahme des Schwurgerichts jedoch nicht, die von der Zeugin früher als Beschuldigte\ngemachten Angaben zu verwerten und sie durch die Zeugenaussage der seinerzeitigen Vernehmungsrichterin in das\nVerfahren einzuführen. Die überflüssige Belehrung nach\n\n§ 52 Abs.3 StPO war ohne rechtliche Bedeutung (BayObLG\nMDR 1978,74=NJW 1978,387). Sie änderte nichts an der\ndamaligen Stellung der Verlobten des Angeklagten als\nBeschuldigte und konnte sie nicht davor schützen, unter\ndem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung etwas zu sagen,\nwas den Angeklagten belasten und in den Verdacht einer\nstrafbaren Handlung bringen konnte. Zu einer solchen\nAussage ist sie als Zeugin nach § 52 Abs.1 Nr.1 StPO\nnicht verpflichtet. Das in § 252 StPO enthaltene Verwertungsverbot soll darüber hinaus verhindern, daß zur\nÜberführung des Angeklagten: trotz der Zeugnisverweigerung\nauf Erklärungen zurückgegriffen wird, welche die Zeugin\nals Beschuldigte in dem auch gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung abgegeben hat. Denn sie war in dieser Lage\nzwar rechtlich (§ 136 Abs.1 StPO), nicht aber psychologisch frei in ihrer Entschließung, ob sie eine den Angeklagten\n\nARM\n\num\n\nbelastende Aussage machen wollte oder nicht. § 252 StPO\nwill dem Zeugen, der zur Verweigerung des Zeugnis berechtigt ist, diese Freiheit der Entschließung erhalten\nund ihn davor schützen, daß er gegen seinen Willen mittelbar zur Überführung des Angeklagten beitragen muß.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-515-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-515-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.387357+00:00"}}