{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-09-19_5_StR_514_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-09-19","aktenzeichen":"5 StR 514/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Zurück anGs2\n\n5 StR 514/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Müllwerker Hinrich Dietrich S t EEE\n\naus RER,\ngeboren an EEE in ROW Kreis Rot iimme,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\n->2.-\n\nDer „.Strafsenat des Bundesgerichtsho{is hat nach\nAnhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n19.September 1978 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig\n‚beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stade vom 15.Juni 1978\nim Schuldspruch in den Fällen 1, 2, 3, 4, 6\nund 7 der Anklageschrift vom 30.Dezember 1977\nsowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das\nLandgericht Lüneburg zurückverwiesen, das auch\n\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. In den Fällen 1 - 4 der Anklageschrift (Tatzeiten\nNovember 1976 bis kurz nach Weihnachten 1976) tragen die\nbisherigen Feststellungen (UA S.2) nicht die Verurteilung\nwegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB). Die Mitteilung, der\nAngeklagte habe seine 17jährige Tochter \"trotz ihrer Gegenwehr\" an Busen, Armen und Beinen gestreichelt und auf den\nMund geküßt, macht hier nicht die Feststellung entbehrlich,\ndaß der Angeklagte seinerseits Gewalt angewandt hat. Im\nFall3 der Anklageschrift belegt die Angabe, daß der Angeklagte\nseine Tochter im Bett festgehalten hat, als sie \"vorgab, zur\nToilette gehen zu müssen\", jedenfalls keine vollendete\nsexuelle Nötigung; die Urteilsgründe ergeben nämlich nicht,\ndaß es bei oder nach dem Festhalten zu sexuellen Handlungen\ngekommen ist. Daß der Angeklagte im Fall 4 der Anklageschrift\nvon seiner Tochter erst abgelassen hat, als sie mit aller\nKraft um sich schlug, besagt nicht ohne weiteres, daß er sie\nvorher durch Gewaltanwendung zu sexuellen Handlungen genötigt\nhatte. u\n- 3.\n\nte\n\n-3-\n\nIm Hinblick auf die Fälle 6 und 7 der Ankirgeschrift\n(Tatzeit; \"vor dem Frühjahr 41977\") hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Im Fall 6 hat das Landgericht festgestellt, daß der\nAngeklagte 'begann, sie (seine Tochter) zu streicheln',\nbevor es dieser gelang, \"sich loszureißen'!. Im Fall 7\nhielt der Angeklagte seine Tochter auf dem Flur fest,\numarmte sie, 'begann ihren Körper zu streicheln und\nsagte, er wollte mit/schmusen'. Das trägt die Verurteilung wegen vollendeter Verstöße gegen die 88 174,\n178 StGB nicht. Nach § 184c StGB sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick aut das jeweils\ngeschützte Rechtsgut yon einiger Erheblichkeit sind.\n\nDie festgestellten Handlungen müssen danach nicht\n\nüber den Rahmen grober Zudringlichkeit hinausgegangen\nsein und müssen deshalb nicht ohne weiteres den Vorwurf\nstrafbarer Sexualhandlungen rechtfertigen (vgl. BGHSt\n18,169; BGH Urt.v.15.12.1976 - 2 StR 622/76 -). Ob der\nAngeklagte beabsichtigte, im weiteren Geschehensverlauf\nzu solchen Handiungen überzugehen, sich deshalb jeweils\neines versuchten Verstoßes gegen die 88 174, 178 StGB\nschuldig gemacht hat, an deren Vollendung er nur durch\ndas Sich-Losreißen der Tochter gehindert wurde, kann\n\ndem Urteil nicht zuverlässig entnommen werden, läßt sich\nandererseits auch nicht ausschließen. Daß der Angeklagte\nauch im Frühjahr 1977 noch den Vorsatz hatte, sexuelle\nHandlungen von Erheblichkeit an seiner Tochter - gegebenenfalls mit Gewalt - vorzunehmen, versteht sich nicht von\nselbst, da der Angeklagte alsdann überhaupt von sich aus\nkeine weiteren Zudringlichkeiten mehr begangen hat\".\n\nIm Fall 5 der Anklageschrift hält der Schuldspruch wegen\nversuchter Vergewaltigung, sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen und sexueller Nötigung der Nachprüfung stand. Wegen\ndes inneren Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen war\n\nPa Pa\n\nPR\n” * _ 4 -\n\n“ jedoch die Einzelstrafe in diesem Fall, ebenso wie die\nGesamtstrafe, aufzuheben.\n\nDie Fassung des angefochtenen Urteils gibt Anlaß zu\ndem Hinweis, daß die Urteilsformel die Konkurrenzverhältnisse\nerkennen lassen muß und der in § 260 Abs.5 StPO genannten\n\nErgänzung bedarf,\n\nHerrmann Fleischmann . Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-514-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-514-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.369996+00:00"}}