{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-09-19_5_StR_499_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-09-19","aktenzeichen":"5 StR 499/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 499/78\nWIER?T;\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hansgunter W EEE aus Hmm,\ngeboren am ER ED 1926 in Dei,\n\n2. Ingrid W a aus Ham,\ndort geboren am WM. EB 1927,\n\n- Sachbezeichnung: AB u.a. -\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19.September\n1978 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten Hansgunter\nVB und Ingrid WB wird das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 3.März 1978\nin den Strafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revisionen führen nur im Hinblick auf die Strafaussprüche zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\nzur Zurückverweisung.\n\n1. Bei der Verhängung der dreijährigen Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten Hansgunter Weil> hat\nder Tatrichter nicht berücksichtigt, daß die Strafe\nsowohl nach § 27 Abs.2 i.V. mit § 2 Abs.3 StGB als\nauch nach § 28 Abs.1 StGB (= § 50 Abs.2 StGB aF) zu\nmildern war. Die zweimalige Anwendung des gesetzlichen\nMilderungsmaßstabes nach § 49 Abs.1 Nr.2 i.V. mit § 2\nAbs.3 StGB ergibt unter Berücksichtigung des § 39 StGB\n(= § 19 StGB aF) für die Untreue eine Strafdrohung mit\ndem Höchstmaß von zwei Jahren und neun Monaten Freiheits-\n\n-3-\n\nPARAR?\n\n-3-\n\nstrafe. Der Sonderfall, in dem der 2.Strafsenat mit\nseinem Beschluß vom 8.Januar 1975 (BGHSt 26,53,5.)\n\ndie zweimalige Milderung ausgeschlossen hat, ist nicht\ngegeben: Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte sei\nnur Gehilfe gewesen, hat hier eine selbständige, mit dem\nin § 28 Abs.1 StGB bezeichneten Sachverhalt nicht übereinstimmende sachliche Grundlage.\n\n2. Der Tatrichter hat bei der Angeklagten Ingrid\nWem straferschwerend berücksichtigt, daß sie\n\"freiwillig nichts zur Wiedergutmachung des Schadens\nunternommen\", Rückzahlungen vielmehr nur unter Druck\ngeleistet habe (UA S.60). Die Angeklagte Ingrid Wein\nhatte bis gegen Ende der Beweisaufnahme nur die abredewidrige Hingabe eines Darlehens in Höhe von 50.000 DM\nzugegeben (UA 5.33), im übrigen aber den Anklagevorwurf\nbestritten (UA S.38,48 f). Sie hatte deshalb Grund für\ndie Annahme, Wiedergutmachungsleistungen könnten als\nein hiervon abweichendes Schuldeingeständnis. verstanden\nwerden. Das Absehen von freiwilligen Wiedergutmachungsleistungen diente demnach ersichtlich ihrer Verteidigung\ngegenüber dem Vorwurf, Untreue mit einer Schadenshöhe\nvon über 436.000 DM begangen zu haben. Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß dieses Verhalten Rückschlüsse\nauf sonstige, für die Strafzumessung bedeutsame Umstände\n\nzuließ. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht\ndas Fehlen freiwilliger Wiedergutmachungsleistungen\nnicht strafschärfend berücksichtigen (vgl. BGHSt 5,\n238,239; BGH, Beschluß vom 7.Mai 1969 -2 StR 484/68-,\nUrteil vom 13.Januar 1977 -1 StR 567/76-, Beschluß vom\n18.Mai 1977 -3 StR 156/77-).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-499-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-499-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.351980+00:00"}}