{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-09-19_5_StR_496_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-09-19","aktenzeichen":"5 StR 496/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_496/78\n\n499:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Karl-Heinz T Em ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an. 1953 in HoiiiinEn ,\n\n2. Hans Walter S EB 4 A„aus TB,\ndort geboren am WB. ii 1959,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\n\nAntrag des Generalbundesanwalts am 19.September 1978,\n\nzu 2 bis 5 einstimmig beschlossen:\n\n. Dem Angeklagten Te wird auf seinen\n\nAntrag wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gewährt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Tea»\nwird das Urteil des Landgerichts Itzehoe\nvom 1.Juli 1977, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs.4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen fortgesetzten\ngemeinschaftlichen Diebstahls, gemeinschaftlichen Diebstahls in 23\nFällen, Diebstahls in 2 Fällen, versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls\nin 4 Fällen, gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen und fortgesetzter Sachbeschädigung verurteilt\nist,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im\nFall 16 der Urteilsgründe und über die\nGesamtstrafe mit den dazu gehörenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nTED wird nach § 349 Abs.2 StPO als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\n-3-\n\n4. Das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom\n1.Juli 1977 wird, soweit es den Angeklagten\nHans Walter Sb betrifft, nach §§ 357,\n349 Abs.4 StPO im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß dieser Angeklagte wegen fortgesetzten\ngemeinschaftlichen Diebstahls, gemeinschaftlichen Diebstahls in 24 Fällen, versuchten\ngemeinschaftlichen Diebstahls in 7 Fällen,\ngemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger\nSachen und Diebstahls geringwertiger Sachen\nverurteilt ist.\n\n5. Im Umfang der Aufhebung (Nr.2 b) wird die\nSache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision\ndes Angeklagten TBB zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat im Hinblick auf den\nBeschwerdeführer Tee unter anderem ausgeführt:\n\n\"Der im übrigen rechtsfehlerfrei begründete Schuldspruch bedarf der Änderung, soweit der Angeklagte im Fall\n16 wegen vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen (UA S.21,22)\nwollte der Angeklagte Geld erbeuten und nahm deshalb\ndie Geldbomben mit. Es kam lediglich auf den erhofften\nInhalt an, nicht auf die Behältnisse selbst, die - wie\ngeschehen - weggeworfen werden sollten. Dann liegt keine\nZueignung hinsichtlich der Behältnisse und deshalb nur\nversuchter Diebstahl vor (vgl. BGH bei Dallinger in MDR\n1968, 372;1975,543; 1976,16).\n\n-h-\n\nDas nötigt zur Aufhebung der zum Fall 16 verhängten Einzelstrafe, die vom Tatrichter neu festzusetzen ist, und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe .\n\nIm Hinblick auf den Verurteilten Hans Walter\nSCEEEEEB heißt es in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:\n\n\"Der aufgezeigte Rechtsfehler zum Schuldspruch\nbeeinflußt auch den den Mittäter Walter SB be -\ntreffenden Schuldspruch. Er ist entsprechend zu ändern.\nDas führt hier jedoch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Daß die Bemessung der von Einzelstrafen unabhängigen Jugendstrafe bei der Vielzahl der Fälle bei\nrichtiger Rechtsanwendung anders erfolgt wäre, kann ausgeschlossen werden\".\n\nDiesen Ausführungen des Generalbundesanwalts\ntritt der Senat bei.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann | Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-496-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-496-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.332937+00:00"}}