{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-09-19_5_StR_471_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-09-19","aktenzeichen":"5 StR 471/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_471/78\n199.78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Dieter H EEE aus DEE,\ndort geboren am WM. ip 1939,\n\n2. die Serviererin Margarete B ı EEE\n\naus Dem,\ngeboren am GE mp 1949 in Te,\n\nwegen Meineides\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 19.September 1978, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > aus ED\n\nals Verteidiger der Angeklagten Bin\nJustizangestellte (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagten Hoffmann und Bi»\ngegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim\nvom 13.Februar 1978 werden verworfen. Jedoch\nwird der Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten in einem Falle des Meineides in\nTateinheit mit versuchter Strafvereitelung\nschuldig sind.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Mehrauslagen der Angeklagten\nfallen der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen\nErfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nDas Einzelvorbringen zu der Sachrüge zeigt - soweit\nzulässig - keinen Rechtsfehler auf. Die sachlich - rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ergibt\nkeinen Rechtsmangel, der die Angeklagten beschwert.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Sie führt lediglich zur\nÄnderung des Schuldspruchs in dem aus der Entscheidungsformel\nersichtlichen Umfang.\n\nDas Landgericht hat im Falle der in der Berufungsinstanz am 13.Januar 1977 begangenen Meineide zu Recht die\nAngeklagten nicht wegen tateinheitlicher versuchter Strafvereitelung verurteilt. Die Angeklagten haben \"hauptsächlich\ndeshalb\" ihre Falschaussagen wiederholt, \"um von sich selbst\ndie Gefahr abzuwenden, wegen ihres zuvor ... (am 12.Mai 1976)\nbegangenen Mereides bestraft zu werden\" (UA S.13); insoweit\ngreift daher § 258 Abs.5 StGB ein.\n\nDas Landgericht hat jedoch festgestellt, daß die\nAngeklagten am 12.Mai 1976 vor dem Amtsgericht Tiergarten\nin Berlin \"zu Gunsten'\"des damaligen Angeklagten Ra\nfalsch ausgesagt und diese Falschaussage beeidigt haben\n(UA S.12/13), um RB in seinem Strafverfahren \"zu helfen\"\n(UA S.14), sich von dem \"Schuldvorwurf unrechtsmäßig zu\nbefreien\" (UA S.13). Ra ist rechtskräftig bestraft worden\n(UA S.6). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist aus-\n\nzuschließen, daß die Angeklagten schon bei dieser\nFalschaussage sich selbst haben vor Strafe schützen\nwollen. Die Angeklagten haben hiernach versucht, durch\nihre am 12.Mai 1976 beeidete Falschaussage zu vereiteln,\ndaß RaWB wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird.\nDas Landgericht hätte insoweit aussprechen müssen, daß die\nAngeklagten des Meineides in Tateinheit mit versuchter\nStrafvereitelung (§ 258 Abs.1,4 StGB) schuldig sind. Der\nSenat kann entsprechend § 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch\nändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; das Landgericht hat die Angeklagten auf die Möglichkeit einer\nsolchen Verurteilung hingewiesen. Die Änderung des Schuldspruches berührt den Ausspruch über die Rechtsfolgen der\nTat nicht. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung der\nSache nach berücksichtigt, daß beide Angeklagten erfolglos\nversucht haben, den damaligen Angeklagten Ra@B vor Strafe\nzu schützen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß\n\nder Tatrichter die Strafe anders bemessen hätte, wenn er\nselbst die Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung\nin den Schuldspruch mit aufgenommen hätte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-471-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-471-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.314238+00:00"}}