{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-09-19_5_StR_435_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-09-19","aktenzeichen":"5 StR 435/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"08°\nStR 4 8\nNT G FR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektroschweißer Johbarn aus Em,\n\ndort geboren am ii ‚um 1940,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesserichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.September 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aurich vom\n24.Februar 1978 in den Aussprüchen über\ndie Gesamtstrafen und die Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\n5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das\nLandgericht Osnabrück zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\n\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Zur Begründung der auf § 338 Nr.3 StPO gestützten\nRüge hätte die Revision den Inhalt der Ablehnungsgesuche\nund die zu diesen Gesuchen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen mitteilen müssen (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\nDas ist nicht geschehen.\n\n2. Die Rüge, mit der die Revision eine Verletzung des\n§ 100a StPO geltend macht, bleibt ebenfalls erfolglos. Aus\ndem Revisionsvorbringen ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht\nnur, daß der Zeugin BE in der Hauptverhandlung das auf\neiner Maßnahme nach § 100a StPO beruhende Protokoll über\nein Telefongespräch zwischen der Zeugin und ihrer Mutter\nvorgehalten worden ist. Das genügt schon nicht den Anforderungen\ndes § 344 Abs.2 Satz 2 StPO, Die Revision hätte mindestens angeben müssen, welchen Inhalt der Vorhalt hatte und welche Aussagen die Zeugin BB im Zusammenhang mit dem Vorhalt gemacht\nhat.\n\n5. Die auf eine Verletzung des §§ 251 Abs.1 Nr.1 StPO\ngestützte Rüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nIl. 1. Die Feststellungen zu den Schuldsprüchen, zu\nden Einzelstrafen und zur Einziehung halten der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n2. Dagegen ist die Festsetzung der Gesamtstrafen rechtsfehlerhaft.\n\nDas Landgericht hat zutreffend das Urteil des Schöffengerichts in Emden vom 25.März 1975 als die früheste Verurteilung\nangesehen und demgemäß die in den Fällen II1 - II 7 der\nUrteilsgründe gebildeten Einzelstrafen sowie die Strafe aus\ndem Urteil vom 25.März 1975 in die erste der von ihm gebildeten\nGesamtstrafen einbezogen. Fehlerhaft ist Jedoch, daß das\n\n-L-\n\nLandgericht nicht auch die beiden Kinzelstrafen wegen\nAntsanmaßung in Tateinheit mit Nötigung und wegen falscher\nVerdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung, die das\nSchöffengericht in Lmden am 2.Mai 1975 verhängt hatte, in\ndieselbe Gesamtstrafe einbezogen hat. Denn auch diese Taten\nwaren vor dem 25.März 1975 begangen worden (UA 5.24).\n\nUnter diesen Umständen ist der Urteilszeitpunkt vom 2.Mai 1975\nfür die Gesamtstrafbildung, die dem Landgericht oblag, ohne\nBedeutung. Das Landgericht hatte keinen Anlaß, die für den\nFall II 8 der Urteilssründe (Tatzeit: 1.April 1975) verhängte\nBinzelstrafe mit den vom Schöffengericht in Emden am 2.Mai 1975\ngebildeten kinzeilstraien in eine gesonderte, zweite Gesamt-\n\n2\n\ndiz Einzelstrafen für die nach\nTaten (Fälle II 9 - II 17 der\nUrteilsgründe) zu einer dritten Gesamtstrafe zusammenzu-\n\nstrafe aufzunshnen,\n\ndem 2.Maji 1975\n\na\n\nfassen. Vielmehr war in Hinblick auf sämtliche nach dem\n25.März 1975 begangenen Taten eine einzige Gesamtstrafe zu\nbilden, in der die Sinzeistrafen für die Fälle II 7 - II 17\nder Urteilsgründe auigehen.\n\ndlung zei auf folgendes hingewiesen:\n\nEs versteht sich zwar von selbst, daß bei gleichzeitiger\nVerhängunz nehrerer Gesa\n\nni\n\nıtstrafien die tatsächliche Strafdauer,\ndie sich aus der Summe der Gssamtstrafen ergibt, schuldangemessen bleiben mul, is Könnte sich jedoch empfehlen,\n\nim Urteil darauf einzugehen, wenn - wie im angefochtenen -\nauf eine besonders lange Gasamtdauer erkannt wird.\n\n-5-\n\n3. Mit der Gesamtstrafe hatte der Senat die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung aufzuheben. Hierüber hat der Tatrichter neu zu entscheiden. Der Senat weist darauf hin, daß\ndas vom Landgericht bei der recht knappen Begründung des\nMaßregelausspruchs erwähnte Merkmal der \"hohen Rückfallgeschwindigkeit\" (UA S.55) in den Feststellungen über die\nSymptomtaten keine Stütze findet.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-435-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-435-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.295611+00:00"}}