{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-09-19_5_StR_42_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-09-19","aktenzeichen":"5 StR 42/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 42/78\n\nEB\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Heizungsmonteur Klaus C EREEED\n\naus Houmuuup,\ndort geboren amd. iR 1951,\n\n2. den Einzelhandelskaufmann Thomas D GEHE\n\naus Lee,\ngeboren am GB Ems 1957 in Hemmmmmme,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.September 1978, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nProfessor Dr EEE aus EEE»\nals Verteidiger für den Angeklagten Dim»,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\nDie Revisionen der Angeklagten Ce und\nDEE zegen das Urteil des Landgerichts\nHannover vom 12.September 1977 werden\n\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten der\nRechtsmittel zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Rechtsmittel beider Angeklagten, mit denen\nsie sich gegen ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlichen\nschweren Raubes wenden, haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten DW beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Rüge\nder Verletzung der Aufklärungspflicht, mit der die Revision geltend macht, das Landgericht habe es pflichtwidrig\nunterlassen, einen Sachverständigen zu der Frage zu hören,\nob der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen\nund geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Zur Entscheidung\nüber den Entwicklungsstand eines Heranwachsenden nach\n§ 105 Abs.1 JGG ist die Anhörung eines Sachverständigen\nnur in den Fällen geboten, in denen sich dem Tatrichter\nZweifel an der eigenen Sachkunde über die Frage der\nReife des Heranwachsenden aufdrängen müssen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn auffällige Erscheinungen\nin seiner sittlichen und geistigen Entwicklung erkennbar\nwerden (BGH NJW 1954,1617= LM Nr.5 zu § 105 JGG). Im\nübrigen ist es Aufgabe des Tatrichters, den Entwicklungsstand und den Reifegrad eines Heranwachsenden zu beurteilen (BGH Urteil vom 26.Oktober 1954 -5 StR 497/54 =\nGA 1955,118; Urteil vom 9.Dezember 1955 -2 StR 348/55,\ninsoweit nicht in BGHSt 8,283 abgedruckt; Urteil vom\n11.0ktober 1956 -4 StR 375/56-). Hier ist die Jugendkammer\n\n-h-\n\n-u- PARAEng\n\nersichtlich davon ausgegangen, daß sie nach Anhörung\n\ndes Jugendamts und den nach § 43 Abs.1 JGG angestellten\nErmittlungen selbst die erforderliche Sachkunde hatte, um\ndie Entscheidung nach § 105 Abs.1 JGG zu treffen. Das\n\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Das sachlichrechtliche Vorbringen der Revision\nist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen tragen die\nVerurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren\nRaubes. Die Voraussetzungen des § 250 Abs.1 Nr.2 StGB sind\nschon deshalb erfüllt, weil die Angeklagten den Zeugen\nGEM mit Äther betäubt haben, um dessen Widerstand\ngegen die Wegnahme des Geldes zu überwinden (BGH Urteil\nvom 28.Januar 1976 -2 StR 453/75). Auch die Annahme einer\nMittäterschaft ist einwandfrei dargetan.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur Anwendung\ndes Erwachsenenstrafrechts (§ 105 Abs.1 JGG) lassen\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat im\neinzelnen dargetan, aus welchen Gründen es zu dem Ergebnis\ngelangt ist, daß bei dem Angeklagten kein Entwicklungsrückstand eingetreten ist. Es hat die hierfür maßgeblichen\nGesichtspunkte angeführt und sie fehlerfrei gewürdigt.\n\nIl.\n\nDer Angeklagte Ci nat mit seiner Revision\nnur die allgemeine Sachrüge erhoben. Die Nachprüfung\ndes angefochtenen Urteils deckt keinen Rechtsfehler\nzu seinem Nachteil auf,\n\nSf <4 E\nEf\nvr [\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-42-78","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-42-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.277762+00:00"}}