{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-09-19_5_StR_402_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-09-19","aktenzeichen":"5 StR 402/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"—\nEn\n\nDH\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hartwig H EEE\naus Fein - Hagen,\ngeboren am @. MB 1950 in SCHNEE» ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlich versuchter räuberischer\nErpressung u.a,\n\n2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.September 1978,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Oldenburg\nvom 25.Juli 1977 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkamnmer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nFolgende Verfahrensbeschwerden greifen durch.\n\n1. Die Strafkammer war mit Richter am Landgericht\nGEB und Richter @WB nicht vorschriftsmäßig besetzt.\nDie Revision trägt dazu vor, das Präsidium habe mit Beschluß vom 4.Mai 1977 der mit Wirkung vom 1.Juli 1977\nneu gebildeten 5.großen Strafkammer die Richter am Landgericht EEE und von GB als beisitzende Richter\nzugewiesen. Es habe sodann durch Beschluß vom 22.Juni 1977\n\"mit Rücksicht auf den Beginn der Schulferien am 16.06.1977\nund die damit verbundene frühzeitige Abwicklung des Erholungsurlaubs der Richter\" den Geschäftsverteilungsplan\nfür die Zeit vom 1.Juli 1977 bis zum Beginn der Gerichtsferien geändert, \"um die Durchführung der anstehenden\nHauptverhandlingstermine zu gewährleisten\". Dabei sei u.a.\nbeschlossen worden: Die Richter am Landgericht EEE>\nund von EB scheiden für die Zeit vom 1.Juli bis\n13. bzw. 10.Juli 1977 aus der 5.großen Strafkammer aus.\nSie werden für diese Zeit der 7. bzw. 8.Zivilkammer zugewiesen. Richter am Landgericht > scheidet für die\nZeit vom 1. bis 10.Juli 1977 aus der 3.großen Strafkammer\nbzw. Jugendkammer aus und tritt \"insoweit\" der 5.großen\nStrafkammer bei. Richter > wird für die Zeit vom\n1. bis 10.Juli 1977 neben seiner Tätigkeit in der Zivilkammer bzw. Strafbeschwerdekammer der 5.großen Strafkammer\nzugewiesen.\n\nDer Senat hält diesen Sachverhalt für erwiesen. Zwar\nhat der Präsident des Landgerichts sich hierzu dienstlich\nnicht geäußert, obwohl die Staatsanwaltschaft ihn ausdrücklich darum ersucht hatte (Bd.III B1.71 R a.A.). In\nden Akten findet sich nur ein Vermerk des im Auftrag des\nPräsidenten handelnden Richters am Landgericht EB\n\n-Lh-\n\n-h-\n\n(Bd.III B1l.72 d.A.). Danach sind die Tatsachen in der\nRevisionsbegründung richtig wiedergegeben worden. Der\nSenat hält diese Äußerung eines \"Präsidialrichters\"\n\nfür sich allein nicht für ein ausreichendes Beweismittel. Die Geschäftsverteilung obliegt dem Präsidium,\ndessen Vorsitzender der Präsident ist. Deshalb sind\ndienstliche Äußerungen zu Fragen der Geschäftsverteilung\ngrundsätzlich vom Präsidenten abzugeben. Er kann diese\nAufgabe nicht auf einen anderen Richter übertragen. Im\nvorliegenden Fall hat der erwähnte Vermerk allerdings\ndem Präsidenten zur Kenntnisnahme vorgelegen. Dieser\n\nhat ihn mit seiner Paraphe abgezeichnet. Der Senat\nschließt daraus, daß der Präsident sich den Inhalt des\nVermerks zu eigen gemacht, mithin ebenfalls die Richtigkeit des Revisionsvorbringens bestätigt hat.\n\nDanach hat das Präsidium die Besetzung der\n5.großen Strafkammer für einen auf wenige Tage bemessenen Zeitraum, für den die Hauptverhandlung in\ndieser Sache bereits angesetzt war (Bd.II B1.116 d.A.),\nabweichend von der sonst geltenden Geschäftsverteilung\ngeregelt. Das war unzulässig. Das Gerichtsverfassungsrecht wird aus rechtsstaatlichen Gründen und im Interesse\ndes Vertrauens der Rechtssuchenden von dem Grundsatz\nder Stetigkeit beherrscht. Er besagt, daß die Spruchkörper grundsätzlich für ein Geschäftsjahr (oder bei\nNeugründung eines Spruchkörpers innerhalb des Geschäftsjahres für dessen Rest) im voraus und nicht von Fall zu\nFall bestimmt werden. Dadurch soll eine willkürliche\nZusammensetzung der Spruchkörper verhindert werden\n(BGHSt 10,179,181). Diese Grundsätze haben in 8 21 e\nAbs.1 GVG ihren Niederschlag gefunden. Eine nachträgliche\nÄnderung in der Besetzung der Spruchkörper ist nur\nzulässig, wenn sie aus bestimmten, genau umschriebenen\nGründen ausnahmsweise notwendig wird (BGHSt 14,321,325;\n\n-5-\n\n-5- 2\n\n26,382,383). § 21 e Abs.3 GVG führt hierfür die Überlastung oder ungenügende Auslastung eines Richters\n\noder Spruchkörpers sowie den Wechsel oder die\n\ndauernde Verhinderung einzelner Richter an. Ob diese\nAufzählung der Gründe erschöpfend ist oder ob es noch\nandere Vorkommnisse gibt, die eine alsbaldige Neuordnung\nder Geschäftsverteilung unabweislich machen, kann hier\ndahinstehen. Jedenfalls muß es sich immer um Gründe handeln,\ndie sich nicht in einer nur vorübergehenden Verhinderung\neinzelner Richter erschöpfen. Für diese Fälle hat das\nPräsidium - ebenfalls für die Dauer des Geschäftsjahres -\ndie Vertretung zu regeln. Das hat so zu geschehen, daß\n\nfür die voraussehbaren Verhinderungsfälle die Besetzung\n\nder Spruchkörper gewährleistet ist (BGHSt 7,205,209,210;\n27,209,210,211). Zu den voraussehbaren Verhinderungen gehören auch die erfahrungsgemäß zu erwartenden Beurlaubungen\nwährend der Schulferien. Stellt sich im Laufe des Geschäfts-Jahres heraus, daß die für die Vertretung getroffenen Anordnungen nicht ausreichen, so hat das Präsidium sie zu\nergänzen. Ausnahmsweise kann auch eine Bestellung zeitweiliger Vertreter in Betracht kommen (BGHSt 27,209). Hier\nhat das Präsidium in dem von der Revision beanstandeten\nBeschluß indessen nicht über die Vertretung beschlossen.\n\nEs hat vielmehr einen auf wenige Tage befristeten Wechsel\nin der Besetzung der Spruchkörper vorgenommen. Danach\nschieden die ordentlichen Beisitzer der 5.großen Straf-\n‘ammer vorübergehend aus dieser aus. Dafür traten der\ntichter am Landgericht WWW und der Richter EEE\n\nfür einige Tage (als Mitglieder, nicht als Vertreter)\n\n.n die Kammer ein. Diese Anordnung lief im Ergebnis\n\nlarauf hinaus, daß für die am 5.Juli 1977 gegen den Ange-\n:lagten anstehende, bereits einige Zeit vorher anbe-\n\n'aumte Verhandlung abweichend vom Jahresgeschäftsverteilungslan ein besonderer Spruchkörper gebildet wurde. Es liegt\ner unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.1 StPO vor.\n\n-6-\n\n-6- TR,\n6 7\n\n2. Die Revision beanstandet ferner mit Recht, daß\ndie Zeugen Maria RER und Dieter RE entgegen § 52\nAbs.3 StPO nicht über ihr Recht belehrt worden sind,\ndas Zeugnis zu verweigern. Maria R@B ist die Mutter,\nDieter R@MB ist der Bruder des früheren Mitbeschuldigten\nWiniried R@B. Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren wegen der hier abgeurteilten Tat zunächst gegen\nden Beschwerdeführer sowie gegen SB Ec® und\nWinfried RW gemeinsam geführt. Maria RER und Dieter\nRER haben deshalb als Angehörige eines Mitbeschuldigten\nein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs.1 Nr.3 StPO.\nEs ist nicht dadurch untergegangen, daß die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10.Mai 1977 das Verfahren gegen\nSi :-® und Winfried R&B abgetrennt und - unter\ndem Vorbehalt der Wiederaufnahme der Ermittlungen nach\nAbschluß des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer -\ngemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt hat (BGH Beschluß\nvom 8.Dezember 1977 - 2 StR 631/77 - bei Holtz in MDR\n1978,280 mit weiteren Nachweisen).\n\nAuf diesem Mangel kann das Urteil beruhen. Wären\ndie Zeugen vorschriftsmäßig belehrt worden, so hätten sie\nmöglicherweise ihre Aussage verweigert. Das hätte zu einem\nanderen Beweisergebnis über Art und Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten führen können.\n\nA\nh\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-402-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-402-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.251363+00:00"}}