{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-09-19_5_StR_153_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-09-19","aktenzeichen":"5 StR 153/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 153/78 002\n19: 9,78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gürtler Ulrich S t EEE\n\naus IB,\ngeboren am DB 1945 in Ve,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.September 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Göttingen vom\n9.März 1977 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision einschließlich der\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten fallen\n\nder Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 - v\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\ndes Totschlags freigesprochen. Hiergegen richtet sich die\nRevision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das\nRechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nZu Recht weist der Generalbundesanwalt zu den Einzelangriffen der Staatsanwaltschaft u.a. auf folgendes hin:\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, die Blutalkoholkonzentration von 3,1 0o/oo habe für sich allein noch keine\nSchuldunfähigkeit bewirkt, diese sei erst in Zusammenwirken mit der affektiven Erregung eingetreten, läßt sich\naus Rechtsgründen nicht beanstanden (vgl. BGH in NJW 1969,\n1581). Dafür, daß das Landgericht mit dem Sachverständigen\ngesicherte medizinische Erfahrungssätze verletzt habe,\nbietet sich ebensowenig Anhalt wie dafür, daß es etwa dessen\nGutachten ohne eigene Würdigung lediglich übernommen habe.\n\n2. Der Ausschluß einer auch nur fahrlässigen \"actio\nlibera in causa\" wird schon von den Erwägungen zur mangelnden\nBestimmtheit der im Rausch schließlich begangenen Tat getragen (BGHSt 21,381).\n\n3, Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es hier\ndie Anwendbarkeit des § 330a StGB verneint, stehen im Einklang mit der Rechtsprechung (BGH in NJW 1967,298; BGHSt 26,\n363 mit weiteren Nachweisen). Danach muß sich der Schuldvorwurf auch auf das mögliche Hinzutreten des affektiven\nErregungszustandes erstrecken. Diese Voraussehbarkeit hat\ndas Landgericht ohne Rechtsverstoß verneint, und zwar auch\nunter Berücksichtigung der wörtlichen Auseinandersetzung\nunter den Beteiligten etwa drei bis vier Stunden vor der Tat\n(UA S.23).\n\nSoweit dem allem die Revision ihre eigene tatsächliche\nWürdigung entgegensetzt, ist sie nicht zulässig.\n\nPO 2 u\n’ £\n\n4. Der Generalbundesanwalt meint, der Angeklagte habe\nbereits zu einem tätlichen Angriff angesetzt, als er dem\nspäteren Opfer mit den Worten \"Du Schwein\" an die Brust\nfaßte. Die Urteilsfeststellungen ließen offen, ob der\nAngeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits schuldunfähig gewesen\nsei. Letzteres mag zutreffen. Die Urteilsgründe ergeben jedoch\ninsgesamt zweifelsfrei, daß der Tatrichter in dem Griff eine\nzulässige Abwehr weiterer, unmittelbar bevorstehender und\nschwerer Beleidigungen gesehen hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-153-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-19/5-str-153-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.229157+00:00"}}