{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-09-12_5_StR_501_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-09-12","aktenzeichen":"5 StR 501/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"on\"\n\nTA\n\n5_StR 501/78\nABI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Muhamed Ü ww aus Emilie,\n\ngeboren am@. ip 1945 in DEMEEEe (TEEEEEn) ,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrar\ndes Generalbundesanwalts am 12.September 1978 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hannover vom\n17.März 1978 gemäß § 349 Abs.4 StPO mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Revision der Nebenklägerin wird gemäß\n§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Nebenklägerin hat\ndie Kosten ihres Rechtsmittels und die\ndadurch verursachten Mehrauslagen des Angeklagten zu tragen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nan eine andere Schwurgerichtskammer des\nLandgerichts Hannover zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revision des Angeklagten zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt\nbegründet:\n\n\"Zur Revision des Angeklagten:\n\nDie Versagung eines Notwehrrechts gegen den von\nTötungsvorsatz getragenen Angriff wird von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen. Dabei kann dahinstehen, ob das dem Angriff vorausgegangene Verhalten des\nAngeklagten, aus dem das Landgericht seine Folgerungen herleitet, vorwerfbar im Sinne von BGH in MDR 1978,415 war.\n\n_3_ Ar\n\nJedenfalls ergeben die Feststellungen nicht, dass den\nAnzeklarten zu dem Zeitpunkt, als das Landgericht «ine\nFlucht für möglich und geboten hielt, das Bevorstehen des\nzuvor für wahrscheinlich gehaltenen Angriffs bewußt war;\nvon selbst versteht sich das nicht. Ebensowenig läßt sich\nden Feststellungen entnehmen, daß dem Angeklagten die\nMöglichkeit der Flucht bewußt war und er davon etwa deshalb\nabgesehen hat, weil er es auf eine möglicherweise für den\nAngreifer tödlich endenden Auseinandersetzung ankommen\nlassen wollte; auch das versteht sich nicht von selbst,\n\nda der Angeklagte alsdann den Angreifer wiederholt gebeten\nhat, 'ihn in Frieden zu lassen'.\n\nBei dieser Sachlage läßt sich die tödlich endende Ver-\n\nteidigung gegen den auf Tötung gerichteten Angriff nicht\nschlechthin als rechtsmißbräuchlich beurteilen\".\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-12/5-str-501-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-12/5-str-501-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.173411+00:00"}}