{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-09-12_5_StR_422_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-09-12","aktenzeichen":"5 StR 422/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"NETTR\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Zaunmonteur Hans-Georg N EEE»\naus Ce ,\ngeboren am @.MMB 1955 in OB,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n2. den Arbeiter Roman D eEEEEEEEEEB\n\naus Fa,\ndort geboren am WW.iB 1956,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\n-2-\n\nDer %.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n\nAnhörung - und zu 1) - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12.September 1978 gemäß § 349 Abs.2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nDie Revision des Angeklagten Nein\ngegen das Urteil des Landgerichts\n\nOldenburg vom 3.Februar 1978 wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\n\nDEE wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision des Angeklagten DaB zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat in der Verhandlung am\n27.Januar 1978 das Verfahren gegen den Angeklagten\nDEE vorübergehend abgetrennt und in Abwesenheit\ndieses Beschwerdeführers und seines Verteidigers u.a.\ndie Akten 12 KLAs 9 Js 403/76 StA Bremen \"zum Gegenstand\nder Verhandlung gemacht\" und das in jener Sache ergangene\nUrteil \"auszugsweise verlesen\" (Bd.II B1.10/11 d.A.). Wie\n\n-3-\n\nTEOS\n_3-\n\ndas Schweigen des Sitzungsprotoholls beweist, ist die\nVerlesung auch nicht wiederholt worden, nachdem das Verfahren gegen DES wieder mit dem gegen N@Eib verbunden worden war. Die in Abwesenheit des Beschwerdeführers\nund seines Verteidigers durchgeführte Beweisaufnahme hat\nden Gegenstand seiner späteren Verurteilung sachlich mitbetroffen. Denn die Strafkammer wertet es als \"ein weiteres\nIndiz für die Täterschaft der beiden Angeklagten\", daß N@-\nWEB, \"wie sich aus dem verlesenen Urteil des Landgerichts\nBremen vom 21.4.1977 (12 KLs 9 Js 403/76) ergibt\", schon\nfrüher mit einem Mittäter Einbruchdiebstähle aus Wohnhäusern offensichtlich gut verdienender Personen in ähnlicher Weise wie den Raubüberfall auf Frau Hoi\nvorbereitet und eingeleitet hat (UA S.31).\n\nDamit sind die §§ 140 Abs.1 Nr.1, 230 Abs.1 StPO\nverletzt worden. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund\ndes § 338 Nr.5 StPO vor (BGHSt 24,257).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-12/5-str-422-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-12/5-str-422-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.157127+00:00"}}