{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-08-07_5_StR_200_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-08-07","aktenzeichen":"5 StR 200/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 200/78\nE77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans B o um aus Creie ,\ngeboren am GE 1922 ir Me iii / 1. CE,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nTE\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 1 und 3“auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 7.August 1978 einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\n1.\n\nIm Fall 4 der Urteilsgründe. (Fall Hirsch)\nwird das Verfahren nach § 154 Abs.2 StPO\nvorläufig eingestellt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Ländgerichts Hamburg vom\n6.0ktober 1977 nach § 349 Abs.4 StPO\n\na) im Fall 1 der Urteilsgründe (Fall Dr.\nBEE) aufgehoben; in diesem Fall\nwird der Angeklagte freigesprochen;\ndie insoweit entstandenen Kosten und\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten\nträgt die Landeskasse;\n\nb) soweit der Angeklagte im Fall 5 der\nUrteilsgründe (Fall Kw) verurteilt worden ist, sowie in sämtlichen\nStrafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach\n§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\nIm Fall 5 und zur Straffestsetzung wird die\nSache an das Schöffengericht beim Amtsgericht\nHamburg zurückverwiesen, das insoweit auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nIn den Fällen 1 und 5 der Urteilsgründe tragen\n\ndie Feststellungen nicht den Schuldspruch,\n\n- 3 -\n\na) Im Fall 1 (Fall Dr. Be) ist der Angeklagte\nseiner Anzeigepflicht und einem wesentlichen Teil seiner\nRechenschaftspflicht nachgekommen, indem er den Zeugen\nDr.BEEB über den Verkauf des Altwagens und den dabei\nerzielten Erlös von 6.900 DM unterrichtete (UA S.9).\n\nDer Angeklagte nahm an, daß der Zeuge Dr.BEiB zugleich\nmit der Vereinbarung des \"Kommissionsgeschäftes\" zwei\nNeuwagen bestellt hatte (UA S.9). Der Zeuge Dr.Bahrs\nverweigerte die Abnahme eines der beiden Neuwagen; dieser\nWagen stand seit August 1973, also bereits im Zeitpunkt\ndes Verkaufs des Altwagens, \"bei dem Vertragshändler zur\nVerfügung\" (UA S.9). Unter diesen Umständen ergeben die\nFeststellungen nicht, daß der Angeklagte seine Treupflicht\n(§ 266 StGB) vorsätzlich verletzt hat, als er nach dem\n1.September 1973 den Erlös aus dem Verkauf des Altwagens\nnicht an den Zeugen Dr. BB abführte. Der Angeklagte ging\nersichtlich davon aus, daß er die Abführung des Verkaufserlöses verweigern durfte, weil der Zeuge Dr. BB nicht\nden zweiten Neuwagen bezahlt oder den Angeklagten von\nSchadensersatzansprüchen seines Lieferanten freigestellt\nhatte. Ob die Schadensersatzforderung des Lieferanten der\nNeuwagen DM 1971,--, oder wie der Angeklagte anscheinend\nbehauptet, DM 2800,-- betragen hat (UA S.25), ist unter\ndiesen Umständen ebenso unerheblich wie die Frage, in\nwelcher Höhe der Angeklagte Geld für die Reparatur des\nAltwagens aufgewendet hat. Da weitere Feststellungen, auch\nwegen der seit 1973 verstrichenen Zeitspanne, nicht zu\nerwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten im Fall 1\nder Urteilsgründe frei.\n\nb) Im Fall 5 der Urteilsgründe (Fall Ko) senügen\ndie bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite nicht für\ndie Verurteilung wegen Betruges; insoweit hat der Senat die\nSache an das Schöffengericht zurückverwiesen.\n\nDer Angeklagte, der sich am 24.Oktober 1974 von der\nZeugin Ki 18.000 DM geliehen und die Rückzahlung\n\n-u-\n\nWs Ye\n-u-\n\nbinnen drei Wochen versprochen hat, erwartete im Rahmen\neiner Erbauseinandersetzung von seiner Schwester 18.000 DM.\nAnfang Oktober 1974 hatte seine Schwester ihm zugesagt,\n\ner werde diesen Betrag \"schnellstmöglich ... durch Aufnahme\neiner Hypothek erhalten\" (UA 3.18). Als der Angeklagte das\nDarlehen nahm, hoffte er, das zugesagte Geld innerhalb von\nArei Wochen zu erhalten (UA 5.19). Daß er trotzdem mit\nbedingtem Betrugsvorsatz gehandelt hat, begründet das\nLandgericht allein damit, daß das Geld der Schwester bis\nzum 24,.0ktober 1974 nicht eingegangen war und daß der\nAngeklagte deshalb \"nicht mit Sicherheit\" davon ausgenen\n\"konnte\", das Geld binnen drei Wochen verfügbar zu haben\n(UA S.31; vgl. auch S.19). - Diese Begründung iäßt besorgen,\ndaß das Landgericht trotz der formelhaften Wendung, der\nAngeklagte habe mit seiner Unfähigkeit zu fristgemäßer\nRickzahlung gerechnet und sie in Kauf genommen, ein bloß\nfahrlässiges Verhalten als bedingt vorsätzlich verstanden\net. In diese Richtung weist die Formulierung der ürteilsgründe, daß der Angeklagte mit einer rechtzeitiger: Zahlung\nSeiner Schwester \"nicht mit Sicherheit\" rechnen \"konnte\"\n(UA S.31); daß die Schwester bis zum 24.Oktober 1974 nick“\ngezahlt hatte, lag nach den Feststellungen (UA 5.18) au einem\nHerzinfarkt, den sie erlitten hatte, also an einem Grund,\nder weder ihre Zahlungswilligkeit noch ihre Zahlungsfähirkeit ohne weiteres ausschloß.\n\nir\n\n-5.\n\n2. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 1 und\n5 führt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche. Dies ist,\nworauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, sowohl wegen\ndes inneren Zusammenhanges der Strafzumessungserwägungen als\nauch deswegen erforderlich, weil bei der Strafzumessung \"die\nerheblichen Strafen, die der Angeklagte von 1949 bis 1958\nerhalten hat\" (UA S.32), ins Gewicht gefallen sind; diese .\nStrafen durften mit Ausnahme der am 19.Februar 1958 verhängten\nStrafe gemäß § 60 Abs.2, § 8§ 49, 61 BZRG nicht zum Nachteil\ndes Angeklagten verwertet werden.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-07/5-str-200-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-07/5-str-200-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.302635+00:00"}}