{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-08-01_5_StR_418_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-08-01","aktenzeichen":"5 StR 418/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"MAL\n\n5_StR_ 418/78 Pal\nEU\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Johann K ip aus Oi,\ngeboren am MANNES 1946 in Nemmiimm,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 1.August 1978\ngemäß § 349 Abs.4ı StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom\n13.März 1978 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Beschwerdeführer hat u.a. die Einholung eines\ngerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.\nDieses Beweismittel sollte ergeben, \"daß ein mit Tötungsabsicht geführter Messerstich das Gewebe jedenfalls bis zum\nRippenknochen durchtrennt hätte, wenn er am Rippenknochen\nin irgendeiner Form abgeglitten sein soll, oder - aus anderer\nSicht - daß es nicht nur bei der von Herrn Dr SB bekundeten oberflächlichen Schnittwunde geblieben wäre, wäre ein\nMesserstich mit Tötungsabsicht oder auch nur bedingter Tötungsabsicht geführt worden\". Das Schwurgericht hat diesen Beweisamtrag abgelehnt, \"weil das Beweismittel völlig ungeeignet\nist; denn aus der Art der Wunde ist ein Rückschluß darauf,\ndaß der Täter einen bestimmten Erfolg nicht herbeiführen\nwollte, nicht möglich\".\n\nMit dieser Begründung durfte der Beweisamtrag nicht abge-\n\nlehnt werden. Als völlig ungeeignet im Sinn des § 244 Abs.3\nSatz 2 StPO kann ein Beweismittel nur dann zurückgewiesen\n\n-3.\n\nMi A\n\nwerden, wenn das Gericht ohne Jede Rücksicht auf das bisher\ngewonnene Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem\nsolchen Beweismittel das im Beweisamtrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen 1äßt (BGH Urteil vom 15.November 1977 - 5 StR 519/77 -\nbei Holtz in MDR 1978,281). Hier kann eine solche sich aus\ndem Wesen des Beweismittels eindeutig ergebende absolute\nUntauglichkeit jedoch nicht angenommen werden. Zwar ist ein\ngerichtsmedizinischer Sachverständiger gewöhnlich nicht in\nder Lage, aus der Art einer Stichwunde sichere Schlüsse auf\neinen fehlenden Tötungsvorsatz zu ziehen. Er kann aber sein\nErfahrungswissen über derartige Verletzungen aufzeigen und\nauf einen bestimmten Sachverhalt anwenden und dadurch dem\nGericht auch die Beurteilung der inneren Tatseite erleichtern.\nEin Sachverständiger ist nicht schon deshalb ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil er nur solche Erfahrungssätze\n\nund Schlußfolgerungen darzulegen vermag, welche für sich\nallein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlich machen, sie aber nicht unmittelbar erweisen können.\nEine solche relative Ungeeignetheit des Beweismittels berechtigt noch nicht zu seiner Zurückweisung nach § 244 Abs.3\nSatz 2 StPO, die nur bei völliger Ungeeignetheit zulässig ist.\n\n-4- AP\n\nInsoweit steht dem Gericht im Hinblick auf das Verbot\nder Vorwegnahme der Beweiswürdigung auch kein Ermessensspielraum zu (BGH VRS 47,19 mit weiteren Nachweisen).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-01/5-str-418-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-01/5-str-418-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.035478+00:00"}}