{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-07-25_5_StR_385_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-07-25","aktenzeichen":"5 StR 385/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 385 /78\n25:7. 78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stahlbauschlosser Dieter M EEE»\naus Be,\n\ndort geboren an. DB 1946,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25.Juli 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt unuuu»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ww aus un\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin von\n3.März 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 - VW\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die mit der Sachrü;je\nnur den Strafausspruch angreift, hat keinen Erfolg.\n\nDie Feststellungen tragen die Annahme des Schwurgerichts,\ndaß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten\nnicht erheblich herabgesetzt war. Der Angeklagte hatte zur\nTatzeit eine Blutalkoholkonzentration von annähernd 2,0 o/oo,\nwie das Urteil nach Anhörung eines Sachverständigen festgestellt hat (UA S.8,15). Er hat sich vor und während der\nTat \"sicher bewegt und keinen betrunkenen Eindruck gemacht\",\nkeine besonderen Auffälligkeiten gezeigt und \"wirkte nur\nangetrunken\" (UA S.15/16). Bereits vor Betreten der Wohnung\nnahm er seine Brille ab, \"da er damit rechnete, daß es\nzwischen ihm und Klaus G. zu einer tätlichen Auseinandersetzung\nkommen werde und er nicht durch eventuelle Glassplitter an den\nAugen verletzt werden wollte\" (UA S.7). Die Folgerung des\nSchwurgerichts, daß die alkoholische Beeinflussung auch\nunter Berücksichtigung des aggressiven Spannungszustandes\nund der \"aufgestauten Wut\" das Hemmungsvermögen des \"trinkgewohnten\" Angeklagten nicht erheblich vermindert hat, ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im\nStrafausspruch aufzuheben.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-25/5-str-385-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-25/5-str-385-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.905850+00:00"}}