{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-07-25_5_StR_130_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-07-25","aktenzeichen":"5 StR 130/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 130/78\n\nZurückanGs2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen |\n\nden früheren Rechtsanwalt und Notar\n\nDr. Warner BD mm aus Brei,\ngeboren am mE: in Ad,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 25.Juli 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nFleischmann\n\nSchuster\n\nDr.Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nals beisitzende Richter, >\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iii\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\n_ Justizangestellte u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bremen vom\n15: ‚September 1977 °\n\na) im Fall 264 der Fallgruppe 1 der Urteilsgründe aufgehoben; das Verfahren wird in\ndiesem Falle eingestellt; die insoweit\n\nentstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse;\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte in den Fällen 266, 267, 269\nund 270 der Fallgruppe 1 der Urteilsgründe lediglich wegen Betruges verurteilt\nwird, |\n\nc) im Ausspruch des Berufsverbotes mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n\"_5_\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nund die Revision der Staatsanwaltschaft\nwerden verworfen. Die Kosten der Revision\nder. Staatsanwaltschaft und die dadurch\nentstandenen notwendigen Auslagen des\nAngeklagten trägt die Landeskasse.\n\nZur erneuten Entscheidung über das Berufsverbot wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision des\n\nAngeklagten zu entscheiden hat.\n\n= Von Rechts wegen -\n\nPO u\n\nhe\n\nGründe\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen\n\n1. Im Fall 264 der Fallgruppe 1 (UA S.41) ist die\nStrafverfolgung verjährt. Der Tatrichter geht zutreffend\ndavon aus, daß bezüglich der Gebührenüberhebung (§ 352 StGB)\nVerjährung eingetreten ist. Er durfte hier den Angeklagten\nauch nicht wegen Betruges verurteilen. Da die unrichtigen\n\n„Angaben des Angeklagten allein die Höhe seines Gebühren-\n\nanspruchs betrafen, wurde der Betrugstatbestand von dem\nprivilegierenden Sondertatbestand des § 352 StGB verdrängt.\nMit der. Verjährung der Gebührenüberhebung wird der mit\nhöherer Strafe bedrohte. Betrugstatbestand nicht anwendbar.\nDies würde dem’ Zweck der Privilegierung widersprechen.\n\n2. Soweit der Angeklagte im übrigen in den Fällen der\n\n‚ Fallgruppen 1 und 2 verurteilt worden ist, ist keine Ver-\n\njJährung eingetreten. Dies gilt auch für diejenigen Taten\nnach den §§ 263, 266 StGB, die zu einem Zeitpunkt beendet\nwaren, der mehr als fünf Jahre vor der Anklageerhebung lag.\nDiese Taten sind nach den Feststellungen sämtlich nach dem\n\n13.Januar 1971 beendet worden. Die fünfjährige Verjährungs-\n\nfrist ist hier ausnahmslos durch die Durchsuchungs- und\nBeschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Bremen vom\n\n13.Januar 1976 (BdA.II B1.81, 83 d.A.) gemäß § 780 Abs.1\n\nNr.4 StGB unterbrochen worden.\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte am 9.Januar 1975 die\n\n_ Durchsuchung der Geschäfts- und Wohnräume des Angeklagten\n\nund die Beschlagnahme der seit Anfang 1974 angelegten Akten\n\nmit der Begründung beantragt, die Ermittlungen hätten ergeben, daß der Angeklagte \"neben Steuerhinterziehung auch\n\nMandantengelder veruntreut\" habe; \"zur Ermittlung von\nweiteren Veruntreuungen\" sei die neuerliche Durchsuchung\nerforderlich, \"um bisher nicht berücksichtigte Vorgänge ab\nJanuar 1974 erfassen zu können\" (BD.II Bl.37 d.A.).\n\n5.\n\nDer Strafverfolgungswille der Staatsanwaltschaft\nrichtete sich bei ihrem Antrag, dem das Gericht mit den\nBeschlüssen vom 13.Januar 1976 entsprochen hat, erkennbar\nauf alle \"Veruntreuungen\" von Mandantengeld, die der.\nAngeklagte in seiner Anwaltspraxis begangen hatte. Er\nbeschränkte sich nicht auf Handlungen, die ihren Niederschlag erst in den nach dem 1. Januar 1974 angelegten Akten\ndes Angeklagten gefunden hatten. Daß die Staatsanwaltschaft\nnur die Beschlagnahme der nach dem 1.Januar 1974 angelegten\n\"Akten begehrte, lag daran, daß die älteren Akten schon am\n4.November 1975 sichergestellt worden waren (Bd.I B1.31 ff,\n41 ff d.A.). Die Ergänzung dieses älteren Aktenmaterials\ndurch die nach dem 1.Januar 1974 angelegten Akten sollte\ndie Staatsanwaltschaft in die Lage versetzen, einen Überblick über sämtliche strafbare Handlungen zu gewinnen, die\ndieser in seiner Anwaltspraxis begangen hatte. Ein solcher\nÜberblick konnte auch die Verfolgung der vor dem\n1.Januar 1974 begangenen Handlungen fördern.\n\nDie Taten, auf die sich die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse vom 13.Januar 1976 als Unterbrechungshandlung bezogen, waren auch hinreichend bestimmt: Es\nhandelte sich, wie der Antrag der Staatsanwaltschaft vom\n\n. 9. Januar 1976 ergab, um \"Veruntreuungen\" von Mandanten-\n\n, geldern in der Anwaltspraxis, die sich aus den Akten des\nAngeklagten ergaben: Dabei ist die Staatsanwaltschaft\nerkennbar davon ausgegangen, daß es sich um eine sehr große\nZahl von Fällen, also um einen nicht ganz unerheblichen\nAnteil an den insgesamt in der Anwaltskanzlei bearbeiteten .\n\"Sachen handelte. Daß der Antrag der Staatsanwaltschaft und\n‘der Beschluß des Amtsgerichts die einzelnen Fälle nicht nach\n‚dem Namen der Mandanten und der Bezeichnung der Sache gekennzeichnet haben, nach Lage der Dinge auch noch nicht\nkennzeichnen konnten, steht der Anwendung des § 78c Abs.,1\nNr.4 StGB hier nicht entgegen. Der Senat hat zwar in seinen\nUrteil vom 24.Februar 1956 (5 StR 619/55,. mitgeteilt bei\n\n-6 -\n\nDallinger MDR 1956,395) eine Unterbrechungswirkung von\neiner derart genauen Kennzeichnung der verfolgten Taten\n- auch damals handelte es sich um Straftaten eines\nRechtsanwalts im Hinblick auf Mandantengelder - abhängig\ngemacht. Es ging dort jedoch um einen wesentlich anderen\nSachverhalt. Die Strafverfolgung richtete sich zur Zeit\n\nder Unterbrechungshandlung auf eine kleine Zahl bekannter\nFälle; die damals vom Senat zu entscheidende und verneinte\n\nFrage ging dahin, ob die Unterbrechungshandlung die Ver-Jährung einer weiteren, zur Zeit der Handlung noch nicht\n\n_ bekannten Tat mit unterbrochen habe. Im vorliegenden Fall\n\nwaren dagegen die später abgeurteilten Taten bereits vollzählig in den Verdacht und damit in die Ermittlungen eingeschlossen; nur konnte der Verdacht, da sich die Opfer\nnicht von sich aus gemeldet hatten, erst nach Durchsicht\nder Akten nach der Person der Beteiligten konkretisiert\n\nwerden. Insofern war im vorliegenden Fall dem Bedürfnis\ngenügt, die von der Unterbrechung betroffenen Handlungen\n\nvon denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen,\nauf die sich die Verfolgung nicht bezieht, zu unterscheiden\n(vgl. dazu BGHSt 22,375, 385).\n\n3. Im Fall 260 der Fallgruppe 1 der Urteilsgründe\n(UA S.27 ff) ist auch insoweit keine Verjährung eingetreten,\nals der Angeklagte seinen Mandanten vor dem 13.Januar 1971\n\n‚Zinsen vorenthalten hat. Denn der Tatrichter hat die im\n\nFall 260 zusammengefaßten Einzelakte rechtlich unbedenklich\nals fortgesetzte Handlung aufgefaßt; diese Handlung reichte\nbis ins Jahr 1975. Anlaß und Art der Schädigung der Mandanten\n\n‚und der von vornherein gefaßte Entschluß des Angeklagten,\n\ndie Fremdgeldguthaben \"ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und\nohne Rücksicht auf die Personen der Berechtigten möglichst\n\n. ohne Ausnahme für sich zu nutzen, um Zinseinnahmen zu er-\n\nzielen\" (UA S.27), verbinden die Einzelakte des Falles 260\nin besonderer Weise. Es ist deshalb kein auf einen Rechtsfehler hinweisender Widerspruch, daß der Tatrichter im\n\n-7-\n\nFalle 260 einen Fortsetzungszusammenhang angenommen, die\nzur Fallgruppe 1 A gehörenden Fälle im übrigen aber als\nselbständige Handlungen aufgefaßt hat.\n\n4, Auch die Steuerhinterziehungen sind nicht verjährt.\nDas Landgericht hat die Hinterziehung der Umsatz-, Einkommenund Vermögensteuern jeweils als eine fortgesetzte Handlung\nangesehen, die erst in unverjährter Zeit beendet war. Die\nAnnahme des Fortsetzungszusammenhangs ist hier aus Rechts-\n\ngründen nicht zu‘ beanstanden. Daß die Hinterziehung von\n\nSteuern derselben Art über mehrere Steuerzeiträume hinweg\neine einzige fortgesetzte Handlung sein kann, war nicht nur\nin der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 50,85, 845\n59,258,262; RG RStBl 1934,1571) anerkannt; auch der Bundesgerichtshof hat dies verschiedentlich ausgesprochen (Urteile\nvom 18.Juni 1953 - 3 StR 675/52 -, vom 28.November 1957\n\n- 4 StR 180/57 - und vom 24.September 1963 - 1 StR 339/61 -).\nAllerdings begründet der Plan, je nach der Entwicklung der\nEinnahmen unrichtige Steuererklärungen abzugeben, nicht den\nerforderlichen Gesamtvorsatz (RG RStBl 1933,577,580); hierauf weist die Revision zutreffend hin. Die Feststellungen\n\ndes Tatrichters (UA S.48) sind zwar knapp, tragen aber im\n\nZusammenhang mit dem sonstigen Urteilsinhalt die Annahme\ndes Gesamtvorsatzes. Daß der zu Beginn der Steuerhinter-\n\n ziehungen gefaßte Entschluß des Angeklagten (UA S.48) die\n\ngeplante Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen\nihrer künftigen Gestaltung umfaßt hat (BCHSt 1,313,315),\nlag hier insbesondere deswegen nahe, weil die Umsatz- und\n\n. Einkommensarten ersichtlich über die Jahre hinweg gleich-\n\nförmig waren. Auch die in den Urteilsgründen (UA S.53)\ngeschilderten Verheimlichungshandlungen weisen auf eine\neinheitliche Planung hin. Daß der Angeklagte hierbei vielfältige Methoden angewandt hat, steht entgegen der Annahme\n\n. der Revision der Einheitlichkeit der Tathandlungen, nämlich\n\nder Abgabe unrichtiger Steuererklärungen und der Nichtabgabe\nvon Vermögenssteuererklärungen, nicht im Wege.\n\n--8=-\nII. Zur Revision des Angeklagten\n\nDie Revision des Angeklagten führt nur zur Änderung\ndes Schuldspruches in vier Fällen sowie zur Aufhebung des\n‚Berufsverbots unter Zurlickverweisung an den Tatrichter.\n\n1. Daß das Landgericht den Angeklagten in den Fällen\nder Fallgruppe 1 A (UA .S.8-37) nicht nur wegen Untreue,\nsondern auch wegen eines damit in Tateinheit zusammen-\n‚treffenden Betruges verurteilt hat, ist nicht zu beanstanden.\nDer Betrug folgte hier der Untreue nicht nach; der von der\nRevision angeführte Gesichtspunkt der mitbestraften Nachtat\nentfällt daher. Vielmehr hat der Angeklagte die beiden Tatbestände der §§ 263 und 266 StGB jeweils durch eine einzige\nHandlung oder Unterlassung verwirklicht. Dies rechtfertigt\ndie Annahme der Tateinheit (BGH, Urteil vom 29.Mai 1959\n- 5 StR 145/59 -; vgl. auch BGH GA 1971,83,84). Das gilt\nnicht nur für die Tattypen 1, 2 und 3 (UA S.8-10), bei\ndenen der Angeklagte ausdrücklich oder schlüssig erklärt\nhat, dem Mandanten ständen keine weiteren Beträge zur\nVerfügung. Auch beim Tattyp 4 (UA S.10) hat der Angeklagte\ndie Tatbestände des Betruges und der Untreue gleichzeitig\nerfüllt: Eine Mitteilung über den Eingang der Gelder war\nihm durch seine Treupflicht (§ 266 StGB) ebenso geboten\nwie unter dem Gesichtspunkt des § 263 StGB durch den Umstand,\ndaß der Mandant von dem Angeklagten im Falle des Eingangs\nvon Geldern eine Abrechnung erwartete und deshalb aus seinem\nSchweigen entnahm, Gelder seien nicht eingegangen oder durch\nAufrechnung mit Ansprüchen des Angeklagten verbraucht. Beide\n‘Handlungspflichten verletzte der Angeklagte, indem er die\nAbrechnung unterließ. Der Betrug ist auch hier keine auf die\nUntreue folgende, der Sicherung ihres Ertrages dienende\n mitbestrafte Nachtat..\n\n2. In den Fällen 266, 267, 269 und 270 der Fallgruppe 1\n(un S.42-43) ist der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit\n\n_ 0.\n\nmit Gebührenüberhebung verurteilt worden. Hier ist die\nAnwendung des § 352 StGB fehlerhaft. Diese Vorschrift setzt\nvoraus, daß die Gebühr als ein rechtlich begründetes Entgelt\nfür eine bestimmte Verrichtung erhoben wird. Das hat der\nAngeklagte nicht getan. Er hat vielmehr den Mandanten\npflichtwidrig verschwiegen, daß er Vorschüsse oder\nErstattungsbeträge entgegengenommen hatte; er hat also nicht\nbei der Gebührenerhebung, sondern bei der Gesamtabrechnung\nunrichtige Angaben gemacht. Da die Anwendung des Betrugs-\n\n tatbestandes in den genannten vier Fällen rechtsfehlerfrei\n\nist, schließt der Senat aus, daß die zusätzliche Anwendung\ndes mit geringerer Strafe bedrohten Tatbestandes der\nGebührenüiberhebung einen Einfluß auf die Einzelstrafen von\njeweils sechs Monaten gehabt hat. Die von der Revision\nvermißte Angabe, ob der Angeklagte in den Fällen 265 bis 272\nMandanten oder Versicherungen geschädigt hat, findet sich,\nallerdings in stark verkürzter Form, in der vierten Spalte\nder in den Urteilsgründen wiedergegebenen Tabelle (UA\n\nS.42-43); danach sind in den Fällen 268 bis 270 Versicherungen,\n\nim übrigen Mandanten geschädigt worden.\n\n3. Daß der Angeklagte im Fall 3 der Fallgruppe 2 nicht\n\nwegen Untreue verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht;\ngegen die Anwendung des Betrugstatbestandes bestehen auch\nhier keine Bedenken. | |\n\n4. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in drei Fällen hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung\nstand.\n\na) Die Berechnungsgrundlagen für die Steuerverkürzungen, .\n\nderen Angabe in den Urteilsgrlinden regelmäßig erforderlich\n\nist (Senatsentscheidungen vom 7.April 1978 - 5 StR 48/78 -\n\nund vom 18.April 1978 - 5 StR 692/77 -; BGH BStBl 1956 1,441\nund Urteil vom 19.Februar 1965 - 4 StR 508/64 -), hat der\n\n Tatrichter zwar nur äußerst knapp dargelegt. Unter den be-\n\nsonderen Umständen des Falles, zu denen auch das unein-\n\n- 10 -\n\nN een:\n\n= 10 -\n\ngeschränkte Geständnis des rechtskundigen Angeklagten\ngehörte, reichte es hier jedoch aus, daß sich der Tatrichter, abgesehen von der Mitteilung der jährlich hinterzogenen Steuerbeträge, für die einzelnen Jahre auf die _\nAngabe des verschwiegenen steuerpflichtigen Umsatzes, des\nzu versteuernden Einkommens und der Vermögensentwicklung\nbeschränkt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom. 18.April 1978\n\n- 5 StR 692/77 -). Daß die verschwiegenen steuerpflichtigen\nUmsätze, das zu versteuernde Einkommen und das steuerpflichtige Vermögen nach den Feststellungen im Jahre 1969\nwesentlich höher waren als im Vorjahr und daß die verschwiegenen steuerpflichtigen Umsätze im folgenden Jahr\nwieder zurückgingen, weist auf keinen Verstoß gegen Denkoder Erfahrungssätze hin. Daß der Tatrichter diese Unterschiede nicht näher erläutert hat, ist hier hinzunehmen,\nweil der Angeklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe \"ohne\nEinschränkung als richtig eingeräumt\" hat (UA S.55). Auf\nneuere Berechnungen des Finanzamts, die im Urteil nicht\nmitgeteilt sind, kann die Revision nicht gestützt werden.\n\nb) Die Verurteilung wegen fortgesetzter Hinterziehung\nder Vermögensteuern begegnet auch insoweit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als der mit dem 1.Januar 1964\nbeginnende Steuerzeitraum in die Verurteilung einbezogen.\nworden ist. Nach § 13 Abs.1 Nr.1 des Vermögensteuergesetzes\nin der zur Tatzeit geltenden Fassung (Art.9 Nr.7 des Gesetzes\nvom 26.Juli 1957, BGBl I S.848) setzte die Neuveranlagung\nzum 1.Januar 1964 voraus, daß der Wert des Gesamtvermögens\ngegenüber dem Vorjahr um 1/5 und um mindestens 50.000 DM\n‚zugenommen hatte (ebenso die jetzt geltende Fassung des\nVermögensteuergesetzes vom 17.Februar 1974, BGBl I S.949).\nDie Urteilsgründe sprechen nicht dagegen, daß es sich so\n\n' verhalten hat, daß also das Gesamtvermögen des Angeklagten\n\nam 1.Januar 1963 höchstens 39.000 DM betragen hat. Bei der\nWürdigung der Feststellungen hat der Senat auch hier berücksichtigt, daß sie auf dem umfassenden Geständnis des\nrechtskundigen Angeklagten beruhen. Das Revisionsvorbringen,\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nbei der Vielschichtigkeit seines Vermögens habe der\nAngeklagte den Zuwachs seines Vermögens um einen Betrag,\nder den Freibetrag von 80.000 DM um 9.000 DM überstieg,\nnicht erkennen können, entfernt sich in unzulässiger Weise\n‚von den Feststellungen; nach ihnen hat der Angeklagte zu\nBeginn des Jahres 1964 erkannt, daß sein Vermögen während\ndes Jahres 1963 über die Freibeträge hinausgewachsen war\n(VA S.52).\n\n5. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die\nEinkommensteuer für das Jahr 1973 bis zum Beginn des\nErmittlungsverfahrens nicht festgesetzt war, so daß der\nletzte Einzelakt der fortgesetzten Einkommensteuerhinter-\n'ziehung nur bis zum Versuch gediehen ist. Entgegen der\nRevision ist nicht zu besorgen, daß das Landgericht diesen\nin den Urteilsgründen (UA. S.61) genannten Umstand bei der\nBemessung der. Einzelstrafe für die fortgesetzte Einkommenssteuerhinterziehung übersehen hat. Die fortgesetzte Handlung\n:war nach dem Strafrahmen wegen vollendeter Steuerhinterziehung zu beurteilen. Der Tatrichter war nicht gehindert,\nbei der Strafzumessung zu berücksichtigen, daß der\nAngeklagte für das Jahr 19753 eine Steuerverkürzung von\nbestimmter Höhe angestrebt hat. Daß die Aufnahme dieses\nBetrages in die Berechnung der insgesamt hinterzogenen\nEinkommensteuern einen weitergehenden Einfluß auf die\n‚Strafzumessung gehabt hat, schließt der Senat aus.\n\n6. Die Anordnung des Verfalls entspricht dem Gesetz\n(§ 73 Abs.2 in Verb. mit § 73 Abs.1 StGB, § 2 Abs.2 und\n5 StGB). Die spätere Besteuerung der Zinsen stand dem\nVerfall des Zinsgewinns von 40.000 DM schon deswegen nicht\nentgegen, weil der Anspruch auf diese Steuern dem Steuergläubiger nicht aus der Tat des Angeklagten erwachsen ist\n(§ 73 Abs.1 Satz 2 StGB). |\n\n- 12 -\n\n--.2-\n\n7. Die Anordnung des Berufsverbots hat keinen Bestand.\nDas Landgericht legt nicht dar, warum es das Berufsverbot\nfür immer angeordnet hat. Da sich die Entscheidungen über\ndie Anordnung des Berufsverbots und über seine Befristung\nnicht trennen lassen, hebt der Senat den Maßregelausspruch\ninsgesamt auf; der Tatrichter hat Über das Berufsverbot\nerneut zu entscheiden.\n\n.8. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat\n\n‚im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall 264 der Fallgruppe 1 berührt die Gesamtstrafe nicht.\n\nIII. Die auf die Straffrage beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann ' Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-25/5-str-130-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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