{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-07-18_5_StR_162_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-07-18","aktenzeichen":"5 StR 162/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuerbevollmächtigten Heinrich W CE\naus O@EEEEEE,\n\ngeboren am GB. 1916 in Ho iEEEEEEEEETn/ u,\n\n‚ wegen Betruges u.a. |\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 18.Juli 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Be aus En\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom\n29.Juli 1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nYA\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren des\nLandgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n1. Offensichtlich unbegründet ist die nur darauf\ngestützte Besetzungsrüge, daß in der Hauptverhandlung ein\nblinder beisitzender Richter mitgewirkt hat (BGHSt 4,191,\n1935 5,354; 11,74,78; 18,52).\n\n2. Eine Verletzung des § 338 Nr.6 StPO in Verbindung\nmit § 169 GVG ist nicht erwiesen.\n\na) Daß am 8.Juli 1977 die Türen zum Gerichtsgebäude\n\"gegen 17.45 Uhr\" bereits geschlossen waren, besagt nicht,\ndaß dies auch zum Verhandlungsende um 17.30 Uhr der Fall war.\nNach der dienstlichen Äußerung des dafür zuständigen Hausmeisters werden die Türen nämlich \"eine Viertelstunde nach\nBeendigung des letzten Termins geschlossen\",\n\nb) Am 27.Juli 1977 waren zwar zum Verhandlungsende um\n19.00 Uhr Hauptportal und Nebenportal geschlossen. Das\nGerichtsgebäude konnte jedoch über den Hofeingang betreten\nwerden; darauf war - wie aus der genannten dienstlichen\nÄußerung gleichfalls folgt - an beiden Portalen hingewiesen\nworden,\n\n3. Die Rüge, die im Zusammenhang mit § 273 Abs.3 StPO\nerhoben ist, greift nicht durch, Das Urteil beruht nicht auf\nder Sitzungsniederschrift, sondern auf dem Inhalt der Hauptverhandlung.\n\n-u-\n\num yA\n\n4. Die Ablehnung des Antrags, einen weiteren Sachverständigen zu hören, stützt sich ohne Rechtsverstoß auf\n§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO. Die Sachkunde des Gutachters ergibt\nsich aus dem allein entscheidenden Inhalt der Urteilsgründe\n(BGHSt 21,149,151). Danach hat der psychologische Sachverständige dem von der Revision erwähnten Testergebnis\nnicht jede Bedeutung abgesprochen. Er hat vielmehr aus\ndem \"allgemeinen Testverhalten\" des Angeklagten Schlüsse\nauf dessen Simulationstendenz hergeleitet. Soweit der\nBeschwerdeführer den Nervenfacharzt Dr MB als Zeugen\nbenannt hat, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Beweisbehauptung einem Zeugenbeweis nicht\nzugänglich war, Es brauchte sich dem Landgericht auch nicht\naufzudrängen, Dr. MB als (weiteren) Sachverständigen zu\nhören. Dessen Gutachten aus einem anderen Verfahren war dem\nvernommenen Sachverständigen übrigens bekannt.\n\nIl.\n\nDie Annahme, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten\nnicht ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen sei,\nwird von den Feststellungen getragen. Das Landgericht verneint mit zwei Sachverständigen jede geistige Erkrankung zur\nZeit der Taten. Es teilt die wesentlichen tatsächlichen\nGrundlagen, an welche die Schlußfolgerungen der Sachverständigen anknüpfen und die Art dieser Folgerungen derart mit,\nwie es zum Verständnis der Gutachten und zur Beurteilung\nihrer gedanklichen Schlüssigkeit durch das Revisionsgericht\nerforderlich ist (UA S.38/43). Die Entscheidung, daß jemand\nnicht oder nur erheblich vermindert schuldfähig ist, kann\nsich nach § 20 StGB nur auf den konkreten Sachverhalt beziehen, um den es in dem betreffenden Verfahren geht. Die\nBefunde und Schlußfolgerungen, die in einem Entmündigungs-\n\n-5.\n\n-5- va\n\nverfahren bedeutsam sein mögen, brauchen es hier nicht zu\nsein. Die Feststellungen ergeben deutlich, daß der Angeklagte\nsich \"bei den Taten der Situation angepaßt\" verhielt; er\nzeigte, und das über eine längere Zeitspanne, eine \"bemerkenswerte Energie und Raffinesse bei der Durchsetzung der\nbetrügerischen Handlungen\", Solche zielbewußten und unsichtig durchgeführten Taten lassen es als ausgeschlossen\nerscheinen, daß der Angeklagte aus Hemmungslosigkeit gehandelt\nhat. ’\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann RiBGH Schmidt ist in Fleischmann\nUrlaub und kann deshalb nicht unterschreiben\n\nHerrmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-18/5-str-162-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-18/5-str-162-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.644997+00:00"}}