{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-07-13_5_StR_395_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-07-13","aktenzeichen":"5 StR 395/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 395/78\nNETTE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Esther S ED aus He,\n\ndort geboren am BD. 1355,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\ngl\n\nO6\n\nNa\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\ngemäß § 349 Abs.4 StPO nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts am 13.Juli 1978 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hamburg vom\n15.März 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß\ndie Gründe des angefochtenen Urteils gegen § 46\nAbs.3 StGB verstoßen.\n\nNach den Feststellungen war der Tod des Kindes durch\neine einzige Handlung (Kurzschlußhandlung) herbeigeführt\nworden. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin dabei die\nTötung ihres Kindes oder nur dessen Verletzung gewollt\nhatte, beantwortet der Tatrichter lediglich deshalb\nzu Ungunsten der Angeklagten, weil sie das Kind mit\ndem Kopf \"kräftig\" auf die Tischplatte geschlagen\nhatte (UA 5.12).\n\nDa die Totschlagsverurteilung hierin ihre alleinige\nUrsache findet, durfte das Schwurgericht dies der\nBeschwerdeführerin bei der Strafbildung nicht anlasten.\nDas geschieht indes. Auf S.17 UA wird straferschwerend\nberücksichtigt, daß \"die Angeklagte gegen das Kind ganz\n\n- 3 -\n\nJV\n- 3 -\n\nmassive Gewalt eingesetzt hat\". Im voriieganden Walie\nkann damit nicht - wie der Generalbundesanvslt\nannimmt - die \"Art und Weise\", sondern nur die vorsätzliche Tötung selbst gemeint sein.\n\nDS dieser Verstoß gegen § 46 Abs.3 StGB die Strafe\nbeeinflußt hat, ergeben deren Höhe und die Zumessungsgründe, die zum Nachteil der Angeklagten sonst nur die\nWehrlosigkeit des Kindes und das \"Mißverhältnis zwischen\nTatanlaß und Tötung\" anführen.\n\n2. Der Mangel greift hier auf den Schuldspruch\nüber, weil die Feststellungen dazu mit den Strafzumessungserwägungen verflochten sind,\n\nDie angefochtene Entscheidung mußte deshalb in\nvollem Umfange aufgehoben werden.\n\nHerrmann . Schmidt Fleischmann\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-13/5-str-395-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-13/5-str-395-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.478453+00:00"}}