{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-07-11_5_StR_370_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-07-11","aktenzeichen":"5 StR 370/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ge\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Mohammed S um aus Hamm,\ngeboren am BD. .iiER 1954 ir Igump (Tem) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Khajawa Iobal AED aus He.\ngeboren am GB. 1951 in Camp (TPoiiii) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n068\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n\nAnhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 11.Juli 1978 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Alp wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 17.März 1978 bezüglich der beiden\nAngeklagten\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie räuberische Erpressung und die\ngefährliche Körperverletzung tateinheitlich begangen sind,\n\nb) im Ausspruch der Einzelstrafen wegen\nräuberischer Erpressung und der Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Reyision des Angeklagten\nAB wirä als offensichtlich unbegründet\nverworfen.\n\nZur Entscheidung über die Einzelstrafen wegen\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und über die Gesamtstrafen wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\n\nauch über die Kosten der Revision des Angeklagten\nAED zu entscheiden hat.\n\nN\n\nee\n\n-3-\n\nGründe\n\nEntgegen der Annahme des Tatrichters (UA S.20) stehen\ndie gefährliche Körperverletzung im Fall II 4 der Urteilsgründe und die unmittelbar vorangegangene räuberische Erpressung (Fall II 3 der Urteilsgründe) zueinander im Verhältnis der Tateinheit und nicht der Tatmehrheit. Die beiden Angeklagten wollten mit ihren Messerstichen ersichtlich ihre Flucht und damit auch die erpresserisch erlangte Beute sichern. Zu diesem Zeitpunkt\nwar die räuberische Erpressung zwar vollendet, aber noch\nnicht beendet (BGHSt 26,24,28).\n\nDa keine ergänzenden Feststellungen zum Schuldspruch zu\nerwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch von\n\nsich aus. Die Einzelstrafe für die in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangene räuberische Erpressung\n(§§ 255,250 StGB) hat der Tatrichter, ebenso wie die Gesamtstrafe, neu zu bestimmen. Gemäß § 357 StPO war zugunsten des Angeklagten Se in gleicher Weise wie\nzugunsten des Beschwerdeführers Ahmed zu erkennen. Der\nTatrichter ist nicht gehindert, auf dieselben Gesamtstrafen zu erkennen.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-11/5-str-370-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-11/5-str-370-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.313896+00:00"}}