{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-06-27_5_StR_381_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-06-27","aktenzeichen":"5 StR 381/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR_381/78 6\n(alt: 5 StR 725/77)\nIr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner K ww »\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am MM .ENEEEEED 1941 in Wu / Demi,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 27.Juni 1978\ngemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 3.März 1978\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wiederum zu\nvier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat den\nBeweisamtrag der Verteidigerin abgelehnt, den früheren\nFreund der Zeugin Hi, Bernd Brei, darüber zu\nvernehmen, \"daß die Geschädigte im emotionalen Bereich\nempfindlich gestört ist und in unangemessener Weise reagiert,\nz.B. auf Vorhalt seinerseits, sie möge mit einem anderen\nnicht so eng tanzen, in Tränen ausbricht, sich kaum noch\nberuhigt und bei dem Zeugen die Befürchtungen eines Selbstmordes auslöst\", Es hat die Behauptungen über diesen\n- ersichtlich nur als Beispiel genannten - Vorgang als\nwahr unterstellt und den weitergehenden Beweisamtrag\nabgelehnt, \"weil das Beweismittel bezüglich der psychologischen Schlußfolgerung ungeeignet ist\". Das ist fehlerhaft. Der weitergehende Teil des Beweisamtrages zielte\nnicht darauf ab, den Zeugen fachwissenschaftliche Schlüsse\naus dem näher beschriebenen Vorfall ziehen zu lassen. Es\nging vielmehr darum, ihn allgemein über auffällige Verhaltensweisen seiner früheren Freundin zu vernehmen, aus denen\nauch ein Laie auf ein gestörtes Gefühlsleben schließen kann.\n\n-5-\n\nSolche Tatsachen sind dem Zeugenbeweis zugänglich. Es\nspricht nichts dafür, daß der Genannte insoweit ein\nvöllig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244\nAbs.3 StPO ist.\n\nAuf der Ablehnung des Beweisamtrages kann das Urteil\nauch beruhen. Zwar hätte der Tatrichter den Antrag möglicherweise als für die Entscheidung ohne Bedeutung ablehnen\nkönnen. Das Revisionsgericht kann indessen einen solchen\n\nAblehnungsgrund nicht nachschieben.\n\nHerrmann Schmidt Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-27/5-str-381-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-27/5-str-381-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.878140+00:00"}}