{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-06-27_5_StR_376_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-06-27","aktenzeichen":"5 StR 376/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 376/78 SE\nPIa 06%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Karl-Heinz DB aus Deiimmm,\ngeboren am A. 1944 in CE,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n-2-\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 27.Juni 1978\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihn gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der\nRevision wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe\n\nDer Antrag ist nicht innerhalb der in § 45\nAbs. 1 StPO vorgeschriebenen Frist gestellt worden.\nDer Generalbundesanwalt hat dazu in seiner schriftiichen Stellungnahme ausgeführt:\n\n\"Der Beschluß über die Verwerfung der Revision\nals unzulässig vom 16.März 1978 (Bl. 149 Bd.II d.A.)\n- dem Verteidiger zugestellt am 23.März 1978 (Bl. 150\nBd. II d.A.) - ist am 22.März 1978 an den Angeklagten\nabgesandt worden (B1.149R Bd.II d.A.). Er hat von ihm\njedenfalls noch im März 1978 Kenntnis erhalten und ihn\nsich auf der Geschäftsstelle der Strafkammer erläutern\nlassen (B1.165 Bd.II d.A.). Von diesem Zeitpunkt an\nwar er nicht mehr gehindert, die Revisionsbegründung\nselbst zu veranlassen. Der Angeklagte hat aber erst\nam 24.April 1978 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nbeantragt (B1.154 ff Bd.II d.A.) und am 28,April 1978\ndie versäumte Handlung nachgeholt (B1.161 Bd.II d.A.),\nder entsprechende Antrag seines Verteidigers ist erst\nam 5.Mai 1978 eingegangen (B1.166,167 Bd.II d.A.). Die\nWochenfrist des § 45 Abs.1 StPO ist danach nicht eingehalten.\n\nKo Zr 4\n\n-3-\n\nDie nach Wegfall des Hinderungsgrundes der Behauptung\ndes Angeklagten zufolge von einer Angestellten des\nVerteidigers erteilte Auskunft konnte den Fristbeginn\nnicht beseitigen. Sie ist darüber hinaus auch nicht geeignet, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der\nFrist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches zu\nrechtfertigen, denn sie schließt eigenes Verschulden\n\ndes Angeklagten an der Fristversäumung nicht aus. Der\nAngeklagte durfte sich, nachdem sein Verteidiger sich\nentgegen der Ankündigung in der Nachricht über die Revisionseinlegung vom 23.November 1977 (B1.162 Bd.II d.A.)\nnicht mehr gemeldet hatte und der Verwerfungsbeschluß\nergangen war, mit der offenkundig falschen telefonischen\nAuskunft einer Angestellten nicht zufrieden geben!\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nHerrmann Schmidt Schuster\nFuhrmann -Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-27/5-str-376-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-27/5-str-376-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.859311+00:00"}}