{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-06-27_5_StR_194_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-06-27","aktenzeichen":"5 StR 194/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 194/78\nI. 7P\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nGünter P ED aus BEE,\n\ndort geboren am Wi. 1918, \\\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nurn\n\n063\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 27.Juni 1978 gemäß § 349\nAbs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n30.November 1977 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts Berlin zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Verteidigerin hatte beantragt, einen weiteren\nSachverständigen darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte\nnach seiner Herzoperation nicht mehr in der Lage sei, in\nder von Monika KB beschriebenen Weise den Geschlechtsverkehr durchauführen. Das Landgericht hat den Antrag\nmit der Begründung abgelehnt, der Sachverständige Prof.\nDr.Ph@B habe sich zum Beweisthema geäußert, seine\nSachkunde sei nicht zweifelhaft, sein Gutachten gehe nicht\nvon falschen Voraussetzungen aus und sei nicht widersprüchlich;\nauch sei weder dargetan noch anzunehmen, daß ein Sachverständiger aus einer anderen medizinischen Disziplin über Forschungsmittel verfüge, die denen des gehörten Sachverständigen\nüberlegen erscheinen.\n\nDie Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht.\nZwar darf ein Beweisamtrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht nur dann abgelehnt werden, wenn durch das\nfrühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache be-\n\n-3-\n\nreits erwiesen ist (8 244 Abs.4 Satz 2 StPO). Die Ablehnung ist auch zulässig, wenn das Gericht - ohne oder\nmit Hilfe des vernommenen Sachverständigen - selbst die\nerforderliche Sachkunde besitzt (§ 244 Abs.4 Satz 1 StPO).\nJedoch muß das Revisionsgericht nachprüfen können, ob der\nTatrichter sich diese Sachkunde etwa zu Unrecht zugetraut\nhat. Die Urteilsgründe müssen daher Ausführungen enthalten, aus denen sich die genügende Sachkenntnis des Gerichts\nergibt (BGHSt 12,18,20). Daran fehlt es hier. Das Landgericht setzt sich nicht mit der Beweisfrage auseinander und\n.teilt nicht einmal mit, wie der vernommene Sachverständige\n‚sich dazu geäußert hat. Das wäre hier aber geboten gewesen.\nDer Angeklagte hatte sich eingelassen, es sei ihm wegen\nseines Herzleidens völlig unmöglich, noch Geschlechtsverkehr\nauszuüben (UA S.12). Der Sachverständige Prof.Dr. Pre\nhatte ausgeführt, die starke Herzkrankheit des Angeklagten\nkönne zu einem vorzeitigen Altersabbau mit cerebralen Veränderungen geführt haben (UA S.17). Das Landgericht nimmt\nin den Strafzumessungsgründen an, daß der Angeklagte\n\"offensichtlich aus körperlichen und seelischen Gründen\nnicht mehr in der Lage ist, mit erwachsenen Frauen normale\nsexuelle Beziehungen aufzunehmen\" (UA S.18). Wenn das so\nist, drängt sich die Frage auf, ob er gleichwohl noch mit\njungen Mädchen den Beischlaf vollziehen kann. Das Landgericht geht darauf nicht ein. Es stellt ohne weitere Erörterung fest, der Angeklagte habe - ersichtlich ohne Schwierigkeiten - mit der 12jährigen Monika Ki \"den vollendeten\n\nh-Geschlechtsverkehr\" ausgeübt (UA S.8). Da hiernach zweifelhaft ist, ob der Tatrichter wirklich\n\ndie erforderliche Sachkunde hatte, greift die\nVerfahrensbeschwerde durch.\n\nHerrmann Schmidt Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte\n\nv-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-27/5-str-194-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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