{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-06-27_5_StR_10_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-06-27","aktenzeichen":"5 StR 10/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 10/78 o6l\nAr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bauunternehmer Gerhard F ib aus WEN,\ngeboren am @.MEB 1938 in Wa,\n\n2. die Kauffrau Elisabeth F EB geborene MB\naus WE,\ndort geboren am WB 1935,\n\n3. den Rechtsanwaltsgehilfen Josef B um»\n\naus Cl,\ngeboren am WB. 1957 in Emm Kreis Clip\n\n‚wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges u.a.\n\n90\n\n-2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27.Juni 1978 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Gerhard\nFee, Elisabeth Femb und Josef Dawn\nwird das Urteil des Landgerichts Osnabrück\nvom 13.Juni 1977 nach § 349 Abs.4 StPO\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) in vollem Umfang, soweit er die Angeklagten\nGerhard und Elisabeth Fee betrifft,\n\nb) soweit der Angeklagte Be wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt\nworden ist sowie im Gesamtstrafausspruch\ngegen ihn.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nBB wird nach § 349 Abs.2 StPO als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\ndas Landgericht Oldenburg zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nI.\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Gerhard und\nElisabeth Fee greifen bereits mit der Rüge der\n\nnicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden\n\n-3-\n\n-3-\n\nGerichts (§ 338 Nr.1 StPO) durch. Auf das übrige Revisionsvorbringen braucht daher nicht eingegangen zu\nwerden.\n\nDie Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, daß an\nStelle der Hilfsschöffin Fin (Nr. der Hiilfsschöffenliste) der Hilfsschöffe un Fraimun (N\\r.@B\nder Hilfsschöffenliste) an der Hauptverhandlung der\nStrafkammer als Schöffe hätte mitwirken müssen. Nach\n§ 49 Abs.1 GVG sind Hilfsschöffen nach der Reihenfolge\nder Schöffenliste zum Schöffendienst heranzuziehen, wenn\ndie Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen\nerforderlich wird. Die Zuziehung eines Hilfsschöffen war\nhier erforderlich geworden, weil der Strafkammervorsitzende\nam 25.April 1977 den für die Hauptverhandlung ausgelosten\nHauptschöffen He auf dessen am selben Tag eingegangenes\nGesuch von der Dienstleistung entbunden hatte. Zuvor hatte\naber schon der Vorsitzende der 1.kleinen Strafkammer des\nLandgerichts am 6.April 1977 den für die Hauptverhandiung\ndieser Strafkammer am 11.Mai 1977 ausgelosten Hauptschöffen\nPER, auf dessen ebenfalls am 6.April 1977 eingegangene\nAnzeige als verhindert erklärt. Damit war die Reihenfolge\nder zum Schöffendienst heranzuziehenden Hilfsschöffen festgelegt, ohne daß es auf die in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs nicht einhellig beantwortete Frage ankommt, ob sich die Reihenfolge nach dem Eingang der Verhinderungsanzeige (BGH bei Herlan GA 1959,338;BGH VRs 36,\n20;BGH bei Holtz MDR 1976,814; Urteil vom 15.Januar 1976-\n4 StR 585/75;Urteil vom 26.Juni 1973 -5 StR 212/73-) oder\nnach dem Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung (BGH Urteil vom 8.Januar 1974 - 1 StR 529/73-) richtet. Jedenfalls durfte die mit der Ladung der Schöffen beauftragte\nJustizbeamtin diese Reihenfolge nicht nach eigenem Gut-Gdünken dadurch verändern, daß sie zunächst die Schöffen\nder großen Strafkammer und erst anschließend die der\n\n-uh-\n\n-h-\n\nkleinen Strafkammer lud.\n\nIl.\n\nDie Revision des Angeklagten Josef BEER hat nur\n\nteilweise Erfolg.\n\n1. Was die Revision dieses Angeklagten im einzelnen\nvorbringt, ist aus den Gründen des Antrages des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet. Auf die in der\nGegenerklärung vom 3,Juni 1978 enthaltene Verfahrensrüge,\nmit der sich der Angeklagte nunmehr der von den Mitangeklagten ordnungsgemäß erhobenen Besetzungsrüge anschließen will, kann der Senat nicht eingehen, weil sie\nweder innerhalb der Frist des § 345 Abs.1 StPO angebracht\nnoch in der Form der §§ 344 Abs.2 Satz 2 und 345 Abs.2 StPO\nvorgetragen worden ist.\n\n2. Die allgemeine Sachrüge führt jedoch zu einer\nAufhebung der Verurteilungen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. \"\n\nDie Feststellungen des Landgerichts reichen hierzu\nnicht aus. Bei einer solchen Verurteilung müssen die\nUrteilsgründe nicht nur die Summe der vorsätzlich verkürzten Steuern, sondern auch die Berechnung angeben,\n\nwie sich die falschen Angaben auf die Ermittlung\n\n-5-\n\ndes Steueranspruchs ausgewirkt haben (BGH Beschius\nvom 7.April 1978 - 5 StR 48/78). Daran fehlt es hier\nin beiden Fällen.\n\nHerrmann Schmidt Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte\n\nL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-27/5-str-10-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-27/5-str-10-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.781119+00:00"}}