{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-06-27_5_StR_101_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-06-27","aktenzeichen":"5 StR 101/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"De\n5 StR 101/78 o19\n(alt: 5 StR 171/77)\n\nPR\"\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Ireneo C CEEEEEEEEEEED>\n\naus HEEmmm,\n\ngeboren am WB. ED 1935 in Mo dei\nSCHEED (ICE) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.Juni 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt OENB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus ED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Göttingen vom\n7.September 1977 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie\ndie dem Angeklagten dadurch entstandenen Mehrauslagen hat die Landeskasse zu\ntragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nTotschlags zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem der Senat das in dieser Sache vorangegangene Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim\nvom 8.Dezember 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Schwurgericht in Göttingen zurückverwiesen hatte. Die Revision\nder Staatsanwaltschaft beanstandet nur das Verfahren,\ndie Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Beide\nRechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wird von dem\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten. In seiner Stellungnahme hat er dazu ausgeführt:\n\n\"Eine Verletzung der '§§ 250,57,59 StPO' versucht\ndie Staatsanwaltschaft lediglich aus Wendungen in den\nUrteilsgründen herzuleiten, ohne mit Bestimmtheit zu\nbehaupten, daß sich der Angeklagte tatsächlich zur\n'Vorgeschichte der Tat' in der Hauptverhandlung nicht geäußert hat. So läßt sich eine Verfahrensrüge nicht begründen;\ndazu gehört die bestimmte Behauptung der den Mangel begründenden Tatsachen (vgl.BGHSt ?19,273,276). Im übrigen wäre ein\nsolcher Mangel nicht bewiesen, auch nicht beweisbar. Der\nAngeklagte hat sich zur Sache eingelassen (Bd.III Bl.\n443R ‚144 d.A.); er kann dabei die gleichen Angaben gemacht\nhaben wie bei dem Sachverständigen, er kann sie aber auch,\nnachdem sie der Sachverständige wiedergegeben hat, als\n\n=\n\nh-\n\nrichtig bestätigt haben. Daß das Landgericht die\nRechtslage hinsichtlich gegebenenfalls vom Sachverständigen als Zeugen ZU bekundender Zusatztatsachen verkannt habe, läßt sich um so weniger besorgen, als der Sachverständige ausweislich der\nSitzungsniederschrift (Bd.I B1.144 d.A.) \"vorsorglich\nüber seine Zeugenpflicht belehrt wurde'. Diese Rüge\nscheitert mithin auch daran, daß Verfahrensmängel bewiesen sein müssen (BGHSt 16,164,167).\n\nDie Vernehmung des Zeugen EB mußte sich dem\nGericht nicht nach § 244 Abs.2 StPO aufdrängen. Das\nGericht ging davon aus, daß die vermeintlichen Beobachtungen\ndes Angeklagten nicht zutrafen und daß das Verhalten\n\ndes Zeugen 'nicht den geringsten Anlaß gab’, in der vom\nAngeklagten vorgegebenen Weise 'gedeutet' zu werden\n\n(UA S.10). Das mußte sich das Gericht mithin nicht erst\ndurch die Vernehmung des Zeugen bestätigen lassen. Davon\ngingen auch die Sachverständigen aus, wenn sie nach der\nPersönlichkeitsstruktur des Angeklagten gleichwohl eine\nsolche Fehldeutung für möglich hielten (UA S.10); dabei\nkann ihnen auch vorgehalten worden sein, was der Angeklagte an Einzelheiten seiner angeblichen Beobachtung\ngeschildert hat.\n\nOb die Hilfsbeweisamträge etwa fehlerhaft abgelehnt\n\nworden sind, läßt sich nach dem den Anforderungen des\n\n§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO nicht genügenden Vortrag der\nRevision nicht beurteilen; ihm kann nicht entnommen\nwerden, unter welcher Voraussetzung das Gericht den\nbeantragten Beweis hätte erheben sollen. Was die Urteilsgründe dazu sagen (UA S.19), offenbart keinen Rechtsfehler.\nDie Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO nötigte\nebenfalls nicht zu der von der Staatsanwaltschaft gewünschten Beweiserhebung; ausreichend sichere Fest-\n\n-5-\n\n-5-\n\nstellungen würde nur eine Aussage der angeblichen\nPartnerin des Angeklagten erwarten lassen, und die\nhat ein Verhältnis zu ihm in Abrede genommen\".\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nIl.\n\nDie Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet.\n\n1. Es kann dahinstehen,ob dem Angeklagten eine\nAussage seiner Tochter Rosa vorgehalten werden durfte,\nseine Tochter habe in einer richterlichen Vernehmung\nin I@EEEEB bekundet, der Angeklagte habe die Hälfte\nseines Einkommens für sich behalten. Die Urteilsgründe\nenthalten hierzu keine dem Angeklagten belastenden\nFeststellungen.\n\n2. Das Schwurgericht hat den Hilfsbeweisamtrag\ndes Angeklagten auf Beiziehung eines vierten Sachverständigen zur Begutachtung seiner Schuldfähigkeit im\nErgebnis mit Recht abgelehnt. Es hat damit auch nicht\ngegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Eine Vernehmung dieses Sachverständigen war nicht deshalb\ngeboten, weil das Schwurgericht ihn zunächst zur Hauptverhandlung geladen und gegen ihn auf eine Ordnungsstrafe erkannt hatte, als er der Hauptverhandlung ferngeblieben war.\n\n3. In sachlichrechtlicher Hinsicht hat der Senat\n\ndas angefochtene Urteil seinem ganzen Umfang nach geprüft. Es läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\n-6-\n\n-6-\n\nAngeklagten erkennen. Insbesondere hat das\nSchwurgericht nicht die Grundsätze außer acht\ngelassen, welche der Bundesgerichtshof u.a. in\nBGHSt 11,20=NJW 1958,266 zur Frage der Schuldunfähigkeit bei einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung entwickelt hat, die auf einem hochgradigen,\nnicht krankhaften Erregungszustand zurückzuführen\nist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerrmann Schmidt Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-27/5-str-101-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-27/5-str-101-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.800181+00:00"}}