{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-06-20_5_StR_804_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-06-20","aktenzeichen":"5 StR 804/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 804/77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Monteur Martin D ms seborenen BMG\naus Beil\ngeboren am EEE 1952 in Hackl,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20.Juni 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr .Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Rz\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin iM,\nRechtsanwalt von Emm aus dl\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Mike\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin - Schwurgericht - vom\n30.August 1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren\ndes Landgerichts beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Ablehnung des Antrags auf Augenscheinseinnahme in der Wohnung KW ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob das Schwurgericht diesem Antrag nachgehen\nwollte, war seinem pflichtgemäßen, nicht durch § 244\nAbs.3 StPO eingeengten Ermessen überlassen. Anhaltspunkte\ndafür, daß dessen Grenzen überschritten sind, liegen\nnicht vor. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist\nebenfalls nicht gegeben, weil angesichts der dem Läandgericht vorgelegten und in Augenschein genommenen Lichtbilder und des Inhalts der Aussage der Zeugin Ks\ndie vermißte Augenscheinseinnahme zur Wahrheitsfindung\nnicht geboten war.\n\n2. § 245 Satz 1 StPO ist schon deshalb nicht verletzt, weil alle Verfahrensbeteiligten sich mit der\nSchließung der Beweisaufnahme einverstanden erklärt\nhaben, nachdem der Vorsitzende die Zeugin Al in\neiner früheren Sitzung mit dem Hinweis entlassen hatte,\n\"daß sie im Bedarfsfall zu einem späteren Zeitpunkt\nerneut schriftlich geladen werde (Niederschrift vom\n17.8.1977,8.5)\" (8 245 Satz 3 StPO).\n\nDie gleichzeitig erhobene Aufklärungsrüge scheitert\ndaran, daß die Revision das erwartete Beweisergebnis\n\nnicht mitteilt.\n\n3. Die Rüge, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die auf Antrag be-\n\nun\n\nun\n\nschlossene Vernehmung des Zeugen Prof CB nicht\ndurchgeführt hat, greift nicht durch. Soweit die\nRevision einen Verstoß gegen § 244 Abs.3 StPO rügen\nwill, fehlt es auch hier an einer hinreichenden Mitteilung des Inhalts des gestellten Beweisamtrags\n\n(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Ein Verstoß gegen § 244\nAbs.2 StPO ist nicht dargetan. Der Zeuge, der in Ostberlin wohnt, war über das Stadtbezirksgericht Berlin-Pankow ordnungsgemäß geladen. Da er dennoch zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, konnte das Schwurgericht davon ausgehen, daß der Versuch, den Zeugen\n\nin der Hauptverhandlung zu hören, gescheitert war. Von\nder allenfalls noch in Betracht kommenden Vernehmung\ndes Zeugen durch einen ersuchten Richter in Ostberlin\nbrauchte sich das Landgericht nach der bisherigen\nBeweislage nichts zu versprechen. Der Angeklagte hatte\nselbst seine Anwesenheit auf dem Laubengelände am Nachmittag des 4.Dezember 1975 im Vorverfahren eingeräunt.\nEr ist dort von den Eheleuten KM noch bei Tageslicht\ngesehen worden (UA 5.43). Berücksichtigt man noch den\nInhalt des Fernschreibens der Volkspolizei über den Zeitpunkt der Ausreise aus Ostberlin, so durfte das Gericht\ndavon ausgehen, daß eine kommissarische Vernehmung des\nZeugen Prof CUP für die Wahrheitsfindung nicht\nerforderlich war.\n\n4. Die Angriffe der Revision gegen die Verlesung\ndes in der DDR gefertigten Fundortuntersuchungsprotokolls,\ndes Protokolls über kriminaltechnische Tatortarbeit und\ndes Berichts des Kriminalistischen Instituts der DDR sind\nunbegründet.\n\nDie Verlesung dieser Urkunden war nach § 251 Abs.2 StPO\nzulässig. Das Gericht durfte aus dem Schreiben des Generalstaatsanwalts der DDR vom 15.8.1977 entnehmen, daß die\n\n*\n\n5.\n\n-\n\nPolizeiangehörigen der DDR, die die genannten Protokolle\nverfaßt hatten, \"in absehbarer Zeit\" nicht gehört werden\nkonnten. Entgegen der Ansicht der Revision lag in dieser\nAuskunft des Generalstaatsanwalts der DDR, in der die\nAngabe schon der Personalien verweigert wurde, auch die\nAblehnung einer kommissarischen Vernehmung. Das Landgericht\nwar bei dieser Sachlage nicht verpflichtet, einen weiteren\nVersuch in dieser Richtung zu unternehmen, Deshalb vermag\ndie Revision aus den im Urteil des Bundesgerichtshofs\n\nvom 9.September 1977 - 4 StR 230/77 - (NJW 1978, 113,114)\ndargelegten Grundsätzen nichts herzuleiten.\n\nDie übrigen Verfahrensangriffe sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in\nseinem ganzen Umfange geprüft. Hierbei ist ein Fehler\nzum Nachteil des Angeklagten nicht hervorgetreten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-20/5-str-804-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-20/5-str-804-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.609553+00:00"}}