{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-05-30_5_StR_117_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-05-30","aktenzeichen":"5 StR 117/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 117/78 'oob\n30,5.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplomingenieur Dr.Johannes F EEEEEEEEEEEE>\naus De,\ndort geboren am ER mn 1936,\n\nwegen Untreue\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 30.Mai 1978 nach\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n15.September 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an den Strafrichter des\nAmtsgerichts Berlin-Tiergarten zurückverwiesen, der auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen nicht die Annahme\ndes Tatrichters, daß der Angeklagte durch den Abschluß des\nMietvertrages vom 16.0ktober 1973 seine Befugnis, als\nGeschäftsführer über das Vermögen der OB CmbH zu\nverfügen, mißbraucht und dadurch der Gesellschaft einen\nNachteil zugefügt hat. Der Tatrichter beschränkt sich auf\ndie Angabe, es hätten keine betrieblichen Gründe bestanden,\ndie es erforderlich gemacht hätten, ein in der Nähe der\nGeschäftsräume gelegenes Apartment für zwei Monate für den\nGeschäftsführer anzumieten (UA S.3). Das genügt hier nicht.\nIn den beiden Monaten, für die das Apartment gemietet worden\nist, mußte nach den Feststellungen eine schon mehrfach angemahnte Lieferung ausgeführt werden; dies führte bei der GmbH\nzu einem Termindruck (UA S.3). Da der Wert des Auftrages\n(200.000 DM) mindestens einem Drittel des Jahresumsatzes\nder GmbH entsprach, handelte es sich ersichtlich um einen\nbesonders wichtigen Termin. Daß er den Angeklagten als\nalleinigen Geschäftsführer in hohem Maße in Anspruch nahn,\nliegt nahe und ist durch das in den Urteilsgründen mitgeteilte Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegt. Daß der\nAngeklagte an der technischen Ausführung des Auftrages nur\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\ngeringfügig mitgewirkt (UA S.4) und nicht bis in die Nacht\nin der Firma gearbeitet hat (UA S.5), schließt nicht ohne\nweiteres aus, daß er in der fraglichen Zeit als Geschäftsführer überdurchschnittlich gefordert war und daß es deshalb im Interesse der GmbH lag, wenn er vorübergehend nicht\ntäglich zu seiner weit entfernten Wohnung nach Hause fuhr.\nHierzu und zur inneren Tatseite der Untreue, insbesondere\nzum Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit, das durch den Hinweis\nauf die \"gesamten Umstände\" (UA S.8) nicht hinreichend\nbelegt ist, hätte es zusätzlicher Feststellungen bedurft.\nDa das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben\nwar, erübrigt sich eine Erörterung der Verfahrensrügen.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-30/5-str-117-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-30/5-str-117-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.064946+00:00"}}