{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-05-23_5_StR_664_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-05-23","aktenzeichen":"5 StR 664/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 664/77\nBı517F\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Günther K EB aus HeiEEEEp,\ndort geboren am. ib 1929,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.Mai 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr ee aus EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom\n4.Juli 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (§ 212 StGB), begangen im Zustand erheblich\nverminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), zu vier\nJahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen war die Ehefrau des\nAngeklagten, das spätere Tatopfer, auf ihn übermäßig\neifersüchtig. Sie warf ihm grundlos ehewidrige Beziehungen\nvor und beschimpfte ihn mit gemeinen Ausdrücken. Bei\nsolchen Gelegenheiten kam es auch häufig zu Tätlichkeiten.\nHierdurch wurde das eheliche Verhältnis nachhaltig gestört. Nur der Alkohol ergab noch. eine gemeinsame Basis.\nAm Freitag, dem 27.August 1976, erhielt der Angeklagte\neine Nachzahlung der Krankenkasse. Die Eheleute feierten\nan diesem und an den beiden folgenden Tagen mit beträchtlichem Alkoholkonsum. Auch am Morgen des 30.August 1976\ntranken sie in ihrer Wohnung zunächst allein, dann gemeinsam mit Nachbarn Alkohol. Die betrunkene Ehefrau\nwurde erneut eifersüchtig und bedachte den Angeklagten\nmit Schimpfworten, Dieser holte nun ein Brotmesser aus\nder Küche und drohte:\"Ich bring' dich noch einmal um\",\n\nOb Frau KM diese Worte hörte und das Messer sah, ist\noffen. Zumindest nahm sie diese Äußerung nicht ernst.\n\nSie schimpfte weiter auf den Angeklagten. Dann forderte\nsie die Nachbarn zum Gehen auf, weil sie schlafen wollte.\nNachdem die Besucher gegangen waren, tranken die Eheleute\nweiter Alkohol. Frau KB warf dem Angeklagten erneut\nvor, daß er sich mit anderen Frauen abgebe, und schimpfte\nauf ihn; sie hielt ihm auch vor, daß er Analphabet sei.\nDer Angeklagte geriet über die neuerlichen Beschimpfungen\nin große Wut. Er schrie seine Frau an: \"Halt! die Fresse,\ndu immer mit deiner Scheißeifersucht\", Jedoch schlug er\nsie nicht. Frau Kee war nach dieser Szene plötzlich\n\nun\n\nruhig und sagte: \"Laß mich schlafen\". Sic legte den\nKopf auf die Lehne des Sessels, in dem sie die ganze\nZeit gesessen hatte, und schloß die Augen. Der Angeklagte fragte: \"Monika, schläfst du?\" ‚Ob sie darauf\nnochmals sagte \"Laß mich schlafen\" oder ob sie schwieg,\nist ungeklärt. Spätestens Jetzt entschloß sich der Angeklagte, der immer noch voller Wut über die erlittenen\nKränkungen war, seine Frau mit einem Messer zu töten.\n\nEr ging in die Küche und holte erneut das Brotmesser.\nAls er in den Wohnraum zurückkam, trat er mit dem Messer\nin der rechten Hand vor seine mit geschlossenen Augen\n\nim Sessel sitzende Ehefrau. Er ging davon aus, daß sie\neingeschlafen sei und ihn und sein Tun nicht bemerkte.\nOb sie tatsächlich schon schlief oder noch im Einschlafen begriffen war, ist ungeklärt. Jedenfalls bemerkte sie den Angeklagten nicht. Dieser stieß in\nTötungsabsicht ihr das Messer in die Brust. Es drang\n\nin das Herz ein. Frau KM war sofort tot.\n\nDas Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte habe\nseine Frau heimtückisch getötet, verurteilt ihn aber\nnicht wegen Mordes (§ 211 StGB), sondern nur wegen\nTotschlags (§ 212 StGB). Dazu führt es aus, nach dem\nUrteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.Juni 1977\n- 1 BvL 14/76 - NJW 1977,1525 sei ein Schuldspruch\nwegen Mordes bei heimtückisch begangener Tötung nur\ndann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dies im\nEinzelfall der Schwere der Tat und der Schuld des\nTäters angemessen sei. Das sei hier nicht der Fall.\nDer Angeklagte habe aus einer entschuldbaren heftigen\nGemütsbewegung gehandelt, seine Tat müsse als Ausdruck\n\"gerechten Zorns\" angesehen werden, Das Gericht mildert\ndie Strafe nach § 213 StGB, weil der Angeklagte durch\nihm zugefügte schwere Beleidigungen von dem Opfer zum\nZorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat\nhingerissen worden sei. Dagegen lehnt es eine weitere\n\n-5-\nMilderung nach den §§ 21,49 StGB ab.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, beanstandet mit\nder Sachrüge die Nichtanwendung des § 211 StGB. Das\nRechtsmittel ist begründet.\n\nDie Auffassung des Schwurgerichts läuft darauf\nhinaus, die Verurteilung wegen Mordes nicht nur von\nder Erfüllung klar abgrenzbarer Tatbestandsmerkmale,\nsondern zusätzlich von einer höchst unsicheren Wertung\ndes Richters abhängig zu machen, die sich letzlich von\nStrafzumessungserwägungen nicht unterscheidet. Das ist\nvon der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\neinhellig abgelehnt worden. Das Bundesverfassungsgericht\nhat zwar auf die Möglichkeit einer noch engeren Auslegung\ndes § 211 StGB und seiner einzelnen Tatbestandsmerkmale\nhingewiesen, damit auch in Grenzfällen keine unverhältnismäßig hohe Strafe verhängt werden muß. Es hebt indessen\nhervor, daß die Lösung dem Bundesgerichtshof als dem\nfür die Auslegung der Strafrechtsnormen letztlich ZU-\nständigem Gericht obliegt. Die vom Bundesverfassungsgericht angestellten Erwägungen, das Mordmerkmal\n\"heimtückisch\" einengend dahin auszulegen, daß ein verwerflicher Vertrauensbruch verlangt wird, oder das vom\nGroßen Senat für Strafsachen abgelehnte Merkmal der\n\"besonderen Verwerflichkeit der Tat\" wieder einzuführen,\nkönnen daher nur als für den Bundesgerichtshof unverbindliche Anregungen verstanden werden. Insoweit stimmt der\nerkennende Senat mit der Ansicht des 1.Strafsenats überein\n(NJW 1978,709;Urteil vom 22.November 1977-1 StR 617/77-).\n\nUnter den hier festgestellten Umständen hält der\nSenat die - im Sinne der bisherigen Rechtsprechung -\nheimtückische Tötung des eigenen Ehegatten auch dann,\nwenn das Opfer den Täter schwer gekränkt hatte, sowohl für\n\n-5-\n\n-0-\n\neinen verwerflichen Vertrauensbruch ais auch allgemein\nfür eine besonders verwerfliche Handlung. Sie kann nicht\nals ein Grenzfall angesehen werden.\n\nDas angefochtene Urteil ist schon deshalb aufzuheben.\nJedoch kann der Senat den Schuldspruch nicht von sich aus\nändern. Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen\nnämlich zur Bejahung des Merkmals \"heimtückisch\" nicht aus.\n\nHeimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des\nOpfers zur Tat ausnutzt. Daß Frau KB im Augenblick\nder Tat arg- und wehrlos war, steht außer Frage. Zwar\nhatten die Eheleute kurz vorher eine heftige Auseinandersetzung. Diese war aber zur Zeit der Tat bereits beendet,\nFrau Ki schon eingeschlafen oder zumindest im Einschlafen begriffen. Dadurch unterscheidet sich der Fall\nvon demjenigen, der dem zur Veröffentlichung bestimmten\nUrteil des 2.Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom\n21.Dezember 1977 - 2 StR 452/77 - JZ 1978,244=MDR 1978,416\nzugrunde lag.\n\nZur inneren Tatseite gehört, daß der Täter sich der\nArg- und Wehrlosigkeit des Angegriffenen bewußt ist und\nsie ausnutzt. Ein länger erwogener Tatplan ist nicht erforderlich. Der Täter tötet heimtückisch auch dann, wenn\ner die Lage des Opfers auf Grund einer raschen Bingebung\nausnutzt (BGHSt 6,120,121;BGH Urteil vom 22.November 1977-\n1 StR 617/77-). Die heimtückische Tatausführung wird auch\nnicht dadurch ausgeschlossen, ‘daß der Täter aus nicht\n\nbesonders verwerflichen, vielleicht sogar noch menschlich begreiflichen Beweggründen zu seinem Verbrechen\ngelangt ist (BGHSt 3,183,185/186) oder daß er aus einer\nentschuldbaren heftigen Gemütsbewegung getötet hat\n(BGHSt 11,139, 144;BGH NJW 1978,709;BGH Urteil vom\n22.November 1977 - 1 StR 617/77-).\n\n_7-\n\nEs reicht aber nicht aus, daß der Täter die\nArg- und Wehrlosigkeit des Opfers nur in einer äußerlichen, nicht ins Bewußtsein dringenden Weise aufgenommen\nhat; er muß sie auch in ihrer Bedeutung für die hilflose\nLage des AÄngegritffenen und die Ausführung der Tat erfaßt\nund dabei in seine Vorstellung aufgenonmen haben, daß\ner sie ausnutzt (BÜHSt 6,120,121511,139,144;BCH NJW 1978,\n709;BGH Urteil vom 22.November 1977 - 4 StR 617/77-). Das\nkann freilich oft \"mit einem Blick\" geschehen (BGHSt 6,\n120,121). Jedoch kann im Einzelfall eine hochgradige Erregung oder heftige Gemütsbewegung den Täter daran hindern,\ndiese Vorstellung in sein Bewußtsein aufzunehmen (BGHSt 6,\n5329,332;511,139,144;BGH NJW 1978,709;BGH Urteile vom\n18.März 1975-1 StR 53/75 - und vom 9.Februar 1977\n-3 StR 382/76-). Das Nähere ist Tatfrage. Der Tatrichter\nmuß dabei alle wesentlichen Umstände berücksichtigen und\nsie nach der Vorstellung des Täters bei der Tat beurteilen\n(BGHSt 6,120,122).\n\nHier sagt das Schwurgericht zwar, der Angeklagte habe\ndie Arg- und Wehrlosigkeit seiner Frau bewußt ausgenutzt,\n\"denn er ging, als er seine Frau tötete, davon aus, daß\ndie Frau, weil sie schlief, keinen Angriff erwartete und\nsich nicht würde wehren können\". Das habe er trotz seiner\nSchwachen Verstandeskräfte und seiner Alkoholisierung\ndurchaus erkannt. \"Auch war er nicht so stark erregt, daß\ner die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Frau nicht erkennen\nkonnte. Der Angeklagte übersah vielmehr die Lage und ging...\nzielgerichtet vor\" (UA S.22/23). An anderen Stellen des\nUrteils heißt es aber, der Angeklagte sei im Augenblick\nder Tat noch \"voller Wut\" über die grundlosen Eifersuchtsvorwürfe, Beschimpfungen und Kränkungen gewesen, die er\nim Laufe des Vormittags und in den Monaten zuvor ständig\nhabe hinnehmen müssen (UA S.11), er habe die Tat \"nicht\nmit Überlegung begangen\", sondern seine Frau aus einer\n\n-8-\n\n-8-\n\nheftigen Gemütsbewegung getötet (UA S.24,25), die\nTat müsse als Ausdruck \"gerechten Zorns\" angesehen\nwerden (UA S.25). Das verträgt sich jedenfalis nicht\nohne weiteres miteinander. Es läßt vielmehr besorgen,\ndas Schwurgericht könne die bei dem schwachsinnigen\nund stark angetrunkenen Angeklagten nicht so fernliegende Möglichkeit übersehen haben, daß seine Erregung ihn bei der Tat hinderte, sich vorzustellen,\ndaß er die hilflose Lage seiner Frau für die Tat\nausnutzte. Diese Besorgnis erscheint hier um so mehr\nbegründet, als es nach der Rechtsansicht des Schwurgerichts auf die genannte Frage nicht ankam.\n\nHerrmann Schnidt Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-23/5-str-664-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-23/5-str-664-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.882306+00:00"}}