{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-05-23_5_StR_253_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-05-23","aktenzeichen":"5 StR 253/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 253/78\nL3.5:7P\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stemmer Horst M GEB aus Fa,\ndort geboren am ap.» 1949,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nZN\n\n007\n\nwg\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 23.Mai 1978\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom\n5.Januar 1978 nach § 349 Abs.4 StPo\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und\nFreiheitsberaubung sowie wegen sexueller\nNötigung verurteilt ist (§ 8 240, 223,\n239, 52; 178, 53 StGB);\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach\n§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\n3. Zur Entscheidung über die Strafen wird die\nSache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nZum Schuldspruch hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Das Urteil kann, soweit der Angeklagte zum Nachteil\ndes Zeugen I u.a. wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt wurde, keinen Bestand haben. Das Landgericht führt selbst aus, der Angeklagte habe 'seinen\nDrohungen keinen weiteren Nachdruck verliehen, sondern die\nweitere Tatausführung sogleich aufgegeben! (UA S.29).\n\nDas legt die Annahme nahe, daß sich der Tatplan des Angeklagten nicht auf eine einmalige Drohung beschränkt hat.\nDann aber handelte es sich um einen unbeendeten Versuch,\nvon dessen Weiterführung der Angeklagte abgesehen hat.\n\n- 3.\n\n- 3.\nDarüber, aus welchen Gründen der Angeklagte \"seinen Drohungen\nkeinen weiteren Nachdruck verliehen! hat und ob gegebenenfalls die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts\nvom Versuch nach § 24 Abs.1 StGB vorlagen, verhalten sich\ndie Urteilsgründe nicht. Auch nach dem Zusammenhang dieser\nGründe läßt sich nicht ausschließen, daß das allein auf vom\nWillen des Angeklagten abhängigen Umständen beruht, daß er\nalso freiwillig von einer ihm noch möglich erscheinenden\nTatvollendung abgesehen hat.\"\n\nDem tritt der Senat bei. In der neuen Hauptverhandlung\nsind in dieser Richtung keine zusätzlichen Feststellungen\nzu erwarten. Deswegen ändert der Senat den Schuldspruch\ndahin, daß der Angeklagte, soweit er zum Nachteil des\nZeugen IM gehandelt hat, nur der Nötigung in Tateinheit\nmit Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig ist.\nÜber die Einzelstrafe für diese Tat wird der Tatrichter neu\nzu entscheiden haben. Der Senat hat neben der Gesamtstrafe\nauch die weitere Einzelstrafe wegen der zum Nachteil der\nZeugin KEEEB begangenen Tat aufgehoben: Er kann nicht\nausschließen, daß die Bestrafung wegen des Versuchs eines\nVerbrechens nach § 255 StGB einen Einfluß auf die Höhe der\nnach § 178 StGB verhängten Strafe gehabt hat.\n\nHerrmann Schmidt Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-23/5-str-253-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-23/5-str-253-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.864019+00:00"}}