{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-05-23_5_StR_251_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-05-23","aktenzeichen":"5 StR 251/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 251/78\n\n23, 5.7f\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang F EEE aus Dem,\ndort geboren am @.B 1944,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags und fortgesetzten Fahrens ohne\nFahrerlaubnis\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß\n8 349 Abs.4 StPO nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23.Mai 1978 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n1.Dezember 1977 im Schuldspruch wegen Totschlags und in den Strafaussprüchen mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Totschlagsverurteilung war bereits deswegen\naufzuheben, weil das Landgericht dem Beschwerdeführer\nmit Unrecht vorwirft, daß er vor dem Angreifer nicht\ngeflohen ist (UA S.11). Die Flucht vor einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff kann dem Angegriffenen\nnur ausnahmsweise zugemutet werden.\n\nNach den Feststellungen war eine solche Ausnahmelage hier nicht gegeben: Der Angeklagte hatte sich\nbereits am 4.Juli 1977 vor dem später getöteten Peter\nTeMEEB und dessen Begleitern (einer \"gefährlichen, brutalen\"\nSchlägergruppe - UA S.8) in der Küche einer Gaststätte\nversteckt, weil er einen Angriff befürchtete und (allein\nschon) dem Peter TB an Wuchs und Körperkraft weit\nunterlegen war; in seinem Versteck hörte der Beschwerdeführer, daß die Angreifer vorhätten, ihn \"zusammenzuschlagen, möglicherweise sogar zu töten\" (\"den Fe\n\n-3-\n\n-3-\n\nmache ich alle, wenn ich ihn erwische\") - UA S.8. Der\nAngeklagte hatte hierzu keinen Anlaß gegeben. In der\n\nZeit vom 5. bis zum 7.Juli 1977 versteckte er sich\n\n(mit Sohn Mark und dessen Halbschwester) vor Peter\n\nTEE auf einem Camping-Platz. Am 12.Juli 1977 mußte\n\nder Angeklagte ein Gespräch mit der Kindesmutter suchen,\nweil diese - insbesondere seit ihrem Zusammenleben mit\nPeter Temp - die Kinder grob vernachlässigte. Ausschließlich im Interesse seines Sohnes Mark nahm er bei dem Telefongespräch die Bedingung in Kauf, daß die Kindesmutter\n\nin Begleitung des Peter TB zum Treffpunkt (Badestrand)\nkommen werde; der Beschwerdeführer verlangte aber ausdrücklich, daß es \"keinen Stunk\" geben dürfe (UA S.10).\nTrotzdem wurde er von Peter Tee grundlos angegriffen\nund \"alsbald\" von diesem \"mit der Faust an die linke\nScheitelschläfenseite\" geschlagen.\n\nUnter diesen Umständen geht es rechtlich fehl, wenn\ndas Schwurgericht dem Beschwerdeführer ansinnt, er hätte\nsich auch jetzt dem Angriff entziehen und mit dem Auto\nfliehen müssen, Das bedarf keiner weiteren Begründung.\n\nDer Rechtsirrtum des Landgerichts kann - wie sich\nvon selbst versteht - die Annahme des Tötungsvorsatzes\nund die Beurteilung der Notwehrfrage entscheidend beeinflußt haben. Die Verurteilung wegen Totschlags war daher\nin vollem Umfange aufzuheben, ohne daß es auf die anderen\nsachlichrechtlichen Urteilsmängel ankam, von denen\nSchuldspruch und Straffrage betroffen sind.\n\nch-\n\nDie Höhe der Strafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - den Schuldspruch greift die Revision\nausdrücklich nicht an - kann durch die nunmehr aufgehobene Totschlagsverurteilung beeinflußt worden\nsein. Auch über diese Strafe muß daher nochmals entschieden werden.\n\nHerrmann Schmidt Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-23/5-str-251-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-23/5-str-251-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.848267+00:00"}}