{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-05-23_5_StR_235_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-05-23","aktenzeichen":"5 StR 235/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 235/78\nPATEIE TG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bauschlosser Hans K EB aus Kot ,\ngeboren am M.MEEEEs 1949 in Au,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: BB u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.Mai 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof a»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr ee EEE aus REED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Hans Ku gegen das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 12.Januar 1978 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der die allgemeine\nSachrüge erhoben wird, ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch (wegen schwerer räuberischer\nErpressung nach §§ 255,250 Abs.1 Nr.1 StGB) richtet.\n\nDer Strafausspruch hält ebenfalls sachlich-rechtlicher\nNachprüfung stand. Das gilt auch für die Ablehnung eines\nminderschweren Falles nach § 250 Abs.2 StGB,\n\nDer Generalbundesanwalt und der Verteidiger halten\neinzelne Ausführungen in den Strafzumessungsgründen für angreifbar. Der Senat teilt diese Bedenken nicht. Er läßt dahingestellt, ob - wie das Landgericht meint - ein \"Bankraub mit\neiner scharfen Waffe «+. grundsätzlich nicht als minderschwerer\nFall angesehen werden kann\". Die Strafkammer stellt nämlich\nunabhängig davon auf eine Gesamtbetrachtung der wesentlichen\nUmstände ab, die für die Beurteilung der verübten Tat und\ndes Angeklagten von Bedeutung sein können. Dabei durfte das\nLandgericht u.a. berücksichtigen, daß der Täter die Schußwaffe\nnicht nur bei sich führte (was nach 8 250 Abs.1 Nr.1 StGB\nbereits ausreicht), sondern daß er darüber hinaus einen mit\nfünf scharfen Patronen geladenen, großkalibrigen Revolver auf\nden Bankangestellten richtete, um ihn zur Herausgabe des Geldes\nzu zwingen. Die besondere Gefährlichkeit, die dieser \"Einsatz\"\neiner solchen Waffe mit sich brachte, ist ebenfalls kein\n(ungeschriebenes) Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs.1 Nr.1l\nStGB. Der Tatrichter durfte daher bei der Strafzumessung darauf\n\n-u_\n\nzurückgreifen. Dem widerspricht es nicht, daß die Trommel des\nRevolvers so eingestellt war, daß beim ersten Abziehen eine\nleere Kammer getroffen werden mußte, Diese Sicherung gegen ein\nunbeabsichtigtes Losgehen der Waffe beseitigte ihre Gefährlichkeit bei der Art ihres Einsatzes nicht.\n\nAuch sonst sind Rechtsfehler bei der Strafzumessung\nnicht ersichtlich.\n\nHerrmann Schmidt Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-23/5-str-235-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-23/5-str-235-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.829425+00:00"}}