{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-05-23_5_StR_234_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-05-23","aktenzeichen":"5 StR 234/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"908\n5_StR 234/78\nL3:15:7f\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Michael J GER\n\naus Fun.\ndort geboren am ii ip 1953,\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n-2-\n\nDer 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 23.Mai 1978\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten, den Beschluß\n\ndes Senats vom 9.Mai 1978 aufzuheben und\nerneut über die Revision des Antragstellers\nzu entscheiden, wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe\n\nDer Senat hat in dem genannten Beschluß die Revision\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg\nvom 14.0Oktober 1977 nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\nDer als \"Beschwerde\" bezeichnete Antrag des Verurteilten,\nden Beschluß aufzuheben und erneut über die Revision zu entscheiden, ist weder als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) noch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) zulässig.\n\nDer Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision durch\nBeschluß zu verwerfen, ist dem vom Landgericht bestellten\nVerteidiger zugestellt worden. Dieser galt nach § 145a Abs.1\nStPO als ermächtigt, Zustellungen für den Angeklagten entgegenzunehmen. Eine besondere Benachrichtigung des Beschwerdeführers selbst war deshalb nicht erforderlich;\n\ndie Vorschrift des § 145a Abs.4 StPO war hier nicht anzuwenden, weil es sich bei den Antrag der Bundesanwaltschaft nicht um eine Entscheidung handelte (vgl.Meyer in\nLöwe-Rosenberg StPO 23.Aufl. § 349 Rn.14). Die Antragsschrift enthielt auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, zu denen der Beschwerdeführer noch nicht gehört\n\n-3-\n\nworden war. Daher liegen die Voraussetzungen des\n\n§ 33a StPO nicht vor. Eine Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand nach § 44 StPO ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluß gekommen\nist. Eine solche Entscheidung ist auch der Beschluß\n\nauf Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs.2 StPO. Das Revisionsgericht\nkann diesen Beschluß, mit dem es die Rechtskraft des\ntatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, nicht aufheben oder ändern (BGHSt 17,94).\n\nIm übrigen würde das Vorbringen des Verurteilten\nin seinem Schreiben vom 12.Mai 1978, wenn es dem Senat\nschon bei der Beschlußfassung über die Revision bekannt\ngewesen wäre, auch zu keiner anderen Entscheidung geführt\nhaben.\n\nÜber die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, kann sich der Verurteilte von\nseinem Verteidiger oder von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (des Landgerichts Flensburg oder des Antsgerichts, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt, in\nder er verwahrt wird) belehren lassen.\n\nHerrmann Schmidt Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-23/5-str-234-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-23/5-str-234-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.811576+00:00"}}