{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-05-23_5_StR_169_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-05-23","aktenzeichen":"5 StR 169/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 169/78\nPAICH |,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Maurer Horst R EEEEED aus ICE\ngeboren am Rue 1954 in j\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, j\n\n2. den Kraftfahrzeugmechaniker Hubert H EB\naus\n\ngeboren am MB .NEEEn 1953 in GoiEEED,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.Mai 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ES CEEEEEEES aus SEEEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten RB,\n\nRechtsanwalt EB aus GEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten He,\n\nJustizangestellte we\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hildesheim\nvom 8.November 1977 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dadurch\nentstandenen notwendigen Auslagen der\nAngeklagten trägt die Landeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n1. Der Tatrichter hat die Angeklagten in den Fällen\n2, k und 6 der Anklage (Nr.1 der Urteilsgründe, UA S.8-9)\nzu Recht nur wegen einer gefährlichen Körperverletzung\nverurteilt. Die Angeklagten haben den Zeugen Ho in\nseiner Wohnung mehrfach geschlagen. Zwischen den Schlägen,\ndie die Anklage als Fälle 2, 4 und 6 unterscheidet, lagen,\nwie die Urteilsgründe ergeben, ersichtlich nur kurze\nZwischenräume. Der Vorgang stellt sich demnach äußerlich\nals eine Einheit dar. Die Schläge standen auch in einem\nengen inneren Zusammenhang: Sie drückten einheitlich die\nWut der Angeklagten darüber aus, daß sich die Eheleute\nHof nicht mit dem Diebstahl des Geldes abfanden. Das\nreicht hier aus, um die Schläge als einheitliche Handlung\n(natürliche Handlungseinheit) zu verstehen.\n\n2. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß\nder Tatrichter die Angeklagten im Fall 10 der Anklage\n(Nr.2 der Urteilsgründe, UA S.11) wegen Nötigung und nicht\nwegen räuberischer Erpressung bestraft hat. In den Urteilsgründen heißt es zwar, daß das beschlagnahnmte Geld aufgrund\ndes Schreibens, das der Zeuge HoßB aufsetzen mußte, an\nHe» \"herauszugeben gewesen wäre\" (UA 5.11); damit war\nindessen nur der objektive Inhalt des Schreibens gemeint.\nZur inneren Tatseite hat sich der Tatrichter, wie die\nUrteilsgründe (UA S.18) ergeben, nicht davon überzeugen\nkönnen, daß die Angeklagten bei der Nötigungshandlung eine\nBereicherung auf Kosten des Zeugen Hoß anstrebten. Der\nTatrichter hielt es nicht für ausgeschlossen, daß die\nAngeklagten \"zunächst\" nur die Absicht hatten, HEMB vor\nder Strafverfolgung zu schützen, den in der Strafanzeige\ndes Zeugen Hopp liegenden Verdachtsgrund zu entkräften\n\nu a\n\n-u-\n\nund die Strafverfolgungsbehörden in die Irre zu führen\n\n(UA S.18). Ersichtlich hielt es der Tatrichter also für\nmöglich, daß die Angeklagten den Entschluß, das sichergestellte Geld von der Polizei herauszuverlangen, erst\nnach der Nötigung gefaßt haben. Der Inhalt der abgenötigten\nErklärung legt eine solche Fallgestaltung zwar nicht nahe,\nschließt sie aber auch nicht aus. Der Senat ist deswegen\nan die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Diese\n\nsind auch nicht wegen Widerspruchs zum übrigen Urteilsinhalt angreifbar: Die Bemerkung des Landgerichts, die\nNötigung sei eine \"Vorbereitungshandlung zu einer weiteren\nStraftat\" gewesen (UA S.18), muß nicht notwendig dahin\nverstanden werden, daß die Angeklagten schon bei der\nNötigung auf die Erlangung des Geldes abgezielt haben.\n\nDie von der Revision erwähnte Entscheidung BGHSt 16,1\nbetraf keinen gleichgelagerten Fall. Dort stand fest, daß\nder Vermögensvorteil vom Streben des Täters mit umfaßt\n\nwar (BGHSt 16,1,6), mochte er dem Täter auch nur als Mittel\nzu einem anderen Zweck erscheinen. In der vorliegenden\nSache hat es der Tatrichter dagegen nicht ausgeschlossen,\ndaß sich die Absicht der Angeklagten bei der Nötigung\nausschließlich auf andere Ziele richtete.\n\n3. Die sonstigen Schuldfeststellungen lassen ebensowenig\neinen Rechtsfehler erkennen wie die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafen.\n\n-5.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil\n\nim Fall 10 der Anklage aufzuheben und die weitergehende\nRevision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.\n\nHerrmann Schmidt Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-23/5-str-169-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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