{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-05-12_5_StR_575_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-05-12","aktenzeichen":"5 StR 575/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR 78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nPeter O WEB ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am D.CEEEEEEEB 1943 ir DEEEEEEEEEED,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.Novenber 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n; Rechtsanwalt ED aus in\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u»\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n12.Mai 1978\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der schweren räuberischen\nErpressung in zwei Fällen schuldig ist,\n\nb) in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Zur Entscheidung über die Strafen und die\nKosten des Rechtsmittels wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen .\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Schreckschußrevolver, mit dem\nder Angeklagte die Bankangestellte bedroht hatte, aus tatsächlichen Gründen als Scheinwaffe angesehen. Es meint, eine\nsolche falle nicht unter den Begriff der Waffe i.S. des\n§ 250 Abs.1 Nr.2 StGB. Dem tritt die Revision der Staatsanwaltschaft und mit ihr die Bundesanwaltschaft mit Erfolg\nentgegen.\n\nDer Bundesgerichtshof hat trotz der im Schrifttum,\nvereinzelt auch in der Rechtsprechung geäußerten, vom\nLandgericht nochmals zusammengefaßten Bedenken daran festgehalten, daß ein Räuber, der eine Scheinwaffe verwendet,\nnach § 250 Abs.1 Nr.2 StGB zu bestrafen ist (vgl. das nach\nder angefochtenen Entscheidung ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2.August 1978 - 2 StR 158/78 -). Der Senat\nhat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.\nDemgemäß ändert er den Schuldspruch,\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafen durch\nAnwendung eines zu niedrigen Strafrahmens zugunsten des\nAngeklagten beeinflußt sind. Die Mindeststrafe des § 250 StGB\nbeträgt bei Annahme eines minder schweren Falles ein Jahr.\n\n-uL-\n\nDie Sache muß daher im Umfang der Aufhebung nochmals\nverhandelt werden.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-12/5-str-575-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-12/5-str-575-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.493055+00:00"}}