{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-05-09_5_StR_782_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-05-09","aktenzeichen":"5 StR 782/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 782/77\n\n9,5:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker und Installateur Engelbert F eumEuEEEEED\naus BED Kreis Nimm,\n\ndort geboren am ib 1950,\n\nNebenkläger: Albert AB aus See Temp,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.Mai 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEREEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE» aus EB\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte NEED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 21.Juli 1977\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Revision\nund die dadurch verursachten Mehrauslagen des Angeklagten\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, gefährlicher\nKörperverletzung in zwei Fällen und wegen Geiselnahme zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt und die Vollstreckung\ndieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richten\nsich die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers. Beide\nRechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\nl. Verfahrensbeschwerden\n\na) Die Aufklärungsrüge versagt. Der Zeuge KB - Opfer des\nRaubes - ist kürzere Zeit nach der Tat zweimal vernommen worden.\nDie Protokolle über seine Vernehmungen wurden im allseitigen Einverständnis in der Hauptverhandlung verlesen. Die Aussagen deckten\nsich mit der Darstellung des Angeklagten, der sich an die Vorgänge\nerinnerte, die der Zeuge geschildert hatte (UA S.20,21). Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge zusätzlich bestimmte Auffälligkeiten\nan dem Angeklagten wahrgenommen habe, die Schlüsse auf dessen\nZurechnungsfähigkeit gestatteten, sind weder in der Hauptverhandlung\nnoch mit der Revision vorgetragen worden. Da überdies die früheren\nVernehmungen lange zurücklagen, brauchte sich das Landgericht von\neiner Anhörung des Zeugen in der Hauptverhandlung nach mehr als\ndrei Jahren keine weitere Aufklärung zu versprechen.\n\nb) Unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers,\nder Tatrichter hätte nicht von dem Gutachten des Sachverständigen\nabweichen dürfen, ohne zuvor: einen weiteren Sachverständigen (einen\n\"Obergutachter\") zu hören. Die Revision verkennt ersichtlich die\nAufgabe des Gutachters, der lediglich Fachfragen zu klären und so\ndem Gericht genügend Überblick zu verschaffen hat, damit dieses\nabschließende Folgerungen allein und in eigener Verantwortung ziehen\nkann. Dazu ist der Tatrichter auch in schwierigen Fachfragen verpflichtet (BGH, Urteil vom 29.4.1975 - 1 StR 103/75, mitgeteilt\nin MDR 1975,726; 1976,15 mit Rechtsprechungshinweisen).\n\nDer Sachverständige hatte dem Gericht seine Anknüpfungstatsachen vorgetragen und die Erfahrungssätze vermittelt, mit deren\n\n-u-\n\n-u-\n\nHilfe es selbst die rechtliche Bewertung vornehmen konnte. Daß\n\nder Sachverständige seiner Aufgabe nicht genügend nachgekommen sei,\ninsbesondere die Voraussetzungen des § 244 Abs.4 Satz 2 StPO vorgelegen hätten, hat der Beschwerdeführer weder in seinem Hilfsamtrag\nnoch mit der Revision behauptet (geschweige denn bewiesen).\n\nDer Tatrichter hatte daher nach pflichtgemäßem Ermessen unter\nBerücksichtigung der Aufklärungspflicht zu entscheiden, ob er\neines weiteren Sachverständigen bedurfte, wenn er sich dem vorliegenden Gutachten im Ergebnis nicht anschließen wollte. Die Urteilsgründe erweisen, daß der Tatrichter das erstattete Gutachten als\nausreichende Beurteilungsgrundlage ansehen durfte. Der Inhalt des\nGutachtens, die Anknüpfungspunkte und die Erläuterungen des Sachverständigen zu Zweifelsfragen werden in der angefochtenen Entscheidung eingehend wiedergegeben und gewürdigt. In der grundlegenden\nFrage, ob ein \"geordneter Dämmerzustand\" die Steuerungsfähigkeit ausschließt, stimmt das Schwurgericht mit der Auffassung des Sachverständigen überein. Der Tatrichter weicht nur insoweit von dem Gut- _\nachten ab, als er aus den von ihm festgestellten Tatsachen schließt,\ndaß während des langen Tatzeitraums keine Erinnerungslücken oder\nandere plötzlich einsetzende Symptome bestanden haben, wie sie nach\nden Darlegungen des Sachverständigen für einen - äußerst seltenen -\n\"geordneten Dämmerzustand\" kennzeichnend sind. Dies hatte das\nLandgericht allein festzustellen und zu entscheiden. Weder der\ngehörte noch ein weiterer Sachverständiger konnten ihm dabei helfen.\n\n2. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang überprüft. Rechtsfehler\nsind nicht erkennbar.\n\n-5_-\n\nII. Die Revision des Nebenklägers\n\nist offensichtlich unbegründet. Allein die allgemeine Sachrüge\nmacht das Rechtsmittel zulässig. Im Übrigen kann der Nebenkläger\nsein Rechtsmittel nicht darauf stützen, daß der Angeklagte wegen\ngefährlicher Körperverletzung und nicht wegen versuchten Totschlags\nverurteilt worden ist (BGHSt 13,143; BGH LM Nr.7 zu § 395 StPO = NJW\n1970,205 = MDR 1970,159; Beschluß des Senats vom 18.5.1976\n- 5 StR 267/76).\n\nHerrmann Schmidt Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-09/5-str-782-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-09/5-str-782-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.395107+00:00"}}