{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-05-09_5_StR_232_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-05-09","aktenzeichen":"5 StR 232/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 232/78\n\ngg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsbauer Klaus-Dieter D ap\naus Wen,\n\ngeboren am U.EE> 1955 in Me ED,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nu j\n\n025\n\nIE |\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - und zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\nam 9.Mai 1978 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Verden vom\n5.Januar 1978 in allen Strafaussprüchen\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nSoweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wendet,\nist sie offensichtlich unbegründet.\n\nDagegen können die Strafaussprüche nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat bei dem Überfall auf die\nVolksbank VE in SCHE einen minder schweren\nFall im Sinn des § 250 Abs.2 StGB allein deshalb verneint,\nweil \"die Konfliktsituation des Angeklagten ... nicht als\nderartig schwerwiegend angesehen werden\" könne (UA S.11).\n\nDas ist rechtsfehlerhaft. Die Annahme eines minder schweren\nFalles setzt keine besondere Konfliktsituation voraus. Der\nTatrichter hat vielmehr bei der Beurteilung der Frage, ob\n\nein solcher Fall gegeben ist oder nicht, wie früher bei\nmildernden Umständen alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die\nfür die Wertung der Tat und des Täters erheblich sind. Nur\nnach dem auf diese Weise durch Abwägung der belastenden und\nentlastenden Umstände gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder nach dem Willen des Gesetzes\nzu hart wäre, mit anderen Worten, ob der Fall vom Durchschnitt\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nder erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem\nMaße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens\ngeboten erscheint (BGH Urteil vom 29.April 1976\n\n- 4 StR 133/76 - bei Spiegel in DAR 1977,147).\n\nDas Landgericht hat eine solche Gesamtwürdigung nicht\nvorgenommen. Die Einzelstrafe für den Überfall auf die\nVolksbark VB kann deshalb nicht aufrechterhalten\nwerden. Da sie die Einsatzstrafe ist, kann der Senat nicht\nausschließen, daß die andere Einzelstrafe durch den Rechtsfehler beeinflußt worden ist. Sie und die Gesamtstrafe sind\ndaher ebenfalls aufzuheben.\n\nHerrmann Schmidt Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-09/5-str-232-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-09/5-str-232-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.363473+00:00"}}