{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-05-09_5_StR_229_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-05-09","aktenzeichen":"5 StR 229/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Hans-Georg Sc h ui\naus Heim,\n\ndort geboren am ie 1941,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\ney\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 9.Mai 1978 nach\n§ 349 Abs.2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hannover vom\n2.November 1977 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\n5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\ndas Schöffengericht beim Amtsgericht\nHannover zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nWährend der Schuldspruch der sachlich-rechtlichen\nNachprüfung standhält, können die Strafaussprüche nicht\nbestehenbleiben.\n\nDaß der Angeklagte beim Fahren ohne Fahrerlaubnis\n(Fälle 8, 12 und 14 der Urteilsgründe) unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 48 StGB)\ngehandelt habe, begründet das Landgericht mit den früheren\nVerurteilungen vom 5.Juni 1968, vom 29.März 1971 und vom\n15.November 1974 (UA S.26-27). Von ihnen betraf nur die\nVerurteilung vom 15.November 1974 eine gleichartige Straftat. Die Verurteilungen vom 29.März 1971 wegen Betruges\nund Untreue sowie vom 5.Juni 1968 wegen Betruges (UA S.5,6)\nhätten nur dann herangezogen werden dürfen, wenn die zugrunde\nliegenden Vermögensstraftaten nach den besonderen Umständen\ndes Falles jenen inneren, kriminologisch faßbaren Zusammenhang mit den jetzt abgeurteilten Straftaten aufgewiesen\nhätten, der den in § 48 StGB vorausgesetzten erhöhten\nSchuldvorwurf rechtfertigt. Dafür ergeben die Urteilsgründe\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nnichts. Der Hinweis auf frühere, zur Rückfallbegründung\nnicht herangezogene, möglicherweise auch nach § 48 Abs.4\nStGB unbeachtliche Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis reicht nicht aus. Deswegen waren die Einzelstrafen in den Fällen 8, 12 und 14 der Urteilsgründe aufzuheben; im Fall 12 der Urteilsgründe hätte das Landgericht\nüberdies die strafschärfende Erwägung, daß der Angeklagte\nseinen Mitfahrer gefährdet habe (UA S.28), näher begründen\nmüssen.\n\nDer Senat hat deneben nicht nur die Gesamtstrafe, sondern auch die Einzelstrafen wegen Betruges, Untreue und\nUrkundenfälschung (Fälle 5, 9 und 13 der Urteilsgründe)\naufgehoben. Ein Zusammenhang zwischen der Höhe dieser Einzelstrafen und den Einzelstrafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann nicht ausgeschlossen werden. Das gilt zumal\nfür die Einzelstrafe wegen Untreue, die angesichts der\npersönlichen Verhältnisse des Angeklagten, die zur Anwendung\nder §§ 21, 49 Abs.1 StGB geführt haben, auffallend hoch ist.\nAußerdem läßt die Begründung der Strafe wegen Urkundenfälschung besorgen, daß der Tatrichter entgegen § 46 Abs.3 StGB\nMerkmale, die den gesetzlichen Tatbestand begründen, strafschärfend berücksichtigt hat (UA S.28).\n\nHerrmann Schmidt Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-09/5-str-229-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-09/5-str-229-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.345912+00:00"}}