{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-04-25_5_StR_143_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-04-25","aktenzeichen":"5 StR 143/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Br uröck anc’\n5 StR 143/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Georg GC Em aus Haup ,\ngeboren am EHE ir St aummm,\n\nwegen Verbreitung Jugendgefährdender Schriften u.a.\n\n«9\n\niD\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 25.April 1978\nnach 8 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 9.November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. Der Angeklagte wird\nfreigesprochen.\n\nDie Landeskasse trägt die Kosten des\nVerfahrens einschließlich der Kosten\nder Revision und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\nGründe\n\nDie. vom Tatrichter beschriebenen Abbildungen\nsind noch nicht pornographisch im Sinne des neugestalteten § 184 Abs.1 StGB. Sie beziehen sich weder.\nunmittelbar noch mittelbar auf sexuelle Handlungen;\neine Ausnahme macht allenfalls eine Zeichriung (UA S.13),\ndie jedoch ersichtlich für die Gesamtwirkung der\nAbbildungen bedeutungslos ist. Daß die Anordnung der\nBildinhalte den Blick des Betrachters auch auf die\n‚Geschlechtsorgane der dargestellten Personen fallen\nläßt, macht die in den Urteilsgründen beschriebenen\nDarstellungen für sich allein noch nicht pornographisch.\n. Die Bilder sind nämlich nicht so beschaffen, daß die Geschlechtsorgane ihr wesentliches Thema sind, hinter\n. das die Darstellung des ganzen Körpers zurücktritt.\n\nVielnehr handelt es sich hier im Bilder, wie sie\nsich auch in zahlreichen Zeitungen und Zeitschriften\nfinden, bei denen geschlechtsbezogene Inhalte nicht\nim Mittelpunkt stehen. Die Feststellungen ergeben\n\nauch nicht, daß die Abbildungen, ohne pornographisch\n\nzu sein, offensichtlich geeignet sind, Kinder oder\nJugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 21 Abs.1\nNr.3 i1.V. mit § 6 Nr. 3 Gjs).\n\nHerrmann Schmidt Schuster\n\nFuhrmann. \\ Horstkotte\n\nPPZS","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-25/5-str-143-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-25/5-str-143-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:44.939761+00:00"}}