{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-04-18_5_StR_692_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-04-18","aktenzeichen":"5 StR 692/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":">_StR_ 692/77\n\nN\n\nE:\na\n\n\"\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Klaus Kogmmm, aus Vu\ngeboren am ie in 9\n\n2. den Kaufmann Werner en us Dee\ngeboren 2: ee \"Sales\n\nwegen Betruges u.a.\n\nisenat des Eundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 18.April 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshor\nSchmidt\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor au,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n. Rechtsanwalt Se. Se\n\nals Verteidiger des Angeklagten 3\n\nRechtsanwältin en... 3\n\nals Verteidigerin des Angeklagten as\n\nJustizangestellte __ 4\n\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Km und\nBm secen das Urteil des Landgerichts\nOldenburg vom 30.März 1977 werden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nN\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Ks und Dei\nwegen fortgesetzter Rinterziehung von Umsatzsteuer, wegen\nfortgesetzter Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer\nund wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nfortgesetztem Betrug und mit einem fortgesetzten Vergehen\ngegen das Arzneimittelgesetz 1961, den Angeklagten Km\naußerdem wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen\nversuchter Urkundenfälschung verurteilt. Die Revisionen\nder Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts rügen, sind ohne Erfolg.\n\nDie Revision des Angeklagten Ks\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet, Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, daß das Landgericht den\nPharmaziedirektor Rewe als Zeugen auch über Umstände vernommen hat, auf die sich seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit\nbezieht. Außerdem dient die Vorschrift des § 54 StPO nicht\ndem Schutz des Angeklagten. Ihre Verletzung kann deshalb nicht\ndie Revision begründen (BGH NIW 1952, 151).\n\n2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe gegen den\nSchuldspruch gehen fehl. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat hierzu keinen Rechtsfehler aufgedeckt,\n\na) Allerdings müssen die Urteilsgründe bei einer\nVerurteilung wegen Steuerhinterziehung in der Regel nicht nur\ndie Höhe der vorsätzlich verkürzten Steuern, sondern auch -\nfür jede Steuerart und für Jeden Steuerabschnitt - deren\nBerechnung im einzelnen angeben. Es ist der Revision einzuräumen, daß das Landgericht nicht sämtliche Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt hat. Das ist in diesem Fall jedoch\nunschädlich, Die Strafkammer ist von der Schätzung des\nFinanzamtes ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat dazu erklärt, \"die von der Steuerfahndung in dem Betriebsprüfungs-\n\nr\n\nbericht ermittelten Unsätze und Gewinne seien richtig,\ner erkenne die festgesetzten Steuerschulden voll ant,\nDie Strafkammer hält dieses Geständnis fiir glaubhaft,\n\nSie hat dennoch von den so ermittelten Steueransprüchen\nnoch erhebliche Abschläge vergenommen, \"um... Jede mögliche\n\nFehlerquelle,,, auszuschalten\" (UA S.862),\n\nDiese Feststellungen enthalten Jedenfalls keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten,\n\nn\n\nfälschung in Tateinheit mit Tortgeset\neinem fortgesetzien Vergehen gegen das Arzneimittelgesetz 1961,\nwegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen versuchter\n\nÜrkundenfälschung sind aus Rechtsgrinden nicht zu beanstanden,\nDer Beschwerdeführer hat auf den nachgemachten Flaschenetiket-\n\nb) Die Verurteilungen wegen fortgesetzter Urkundenztem Betrug und mit\n\nten außer den Warenzeichen noch andere Erklärungen des angeb-\n‚lichen Herstellers anbringen lassen, denen Urkundeneigenschaft zukommt, wie 2.B. die sog. Chargennumner., Deshalb\nwerden die Urkundenfälschungen nicht durch zugleich begangene\nVergehen nach § 24 WZG verdrängt (BGHSt 2,370).\n\n3. Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung\nstand. Das gilt vor allem für die Annahne eines besonders\nschweren Falles bei der fortgesetzten Tat (Herstellung und\nVertrieb von gefälschten \"Myofer 100\"), Das Landgericht hat\nin den Urteilsgründen dargelegt, daß diese Tat unter Beriück-Sichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß vorkommenden\nund deshalb vom Gesetz für den Spielraum des crdentlichen\nStrafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so weit\nübertrifft, daß der ordentliche Strafrahren nicht ausreicht,\nDas ist eine vom Tatrichter zu beurteilende Frage der Strafzumessung. Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob ihm dabei\nein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH NyW 1952, 234: BGH Urteil\nvom 13.März 1975-4 S+R S57/T4- bei Spiegel in DAR 1977,147),\nkin solcher ist hier nicht ersichtlich, Es verstößt entgegen\nder Ansicht der Revision auch nicht gegen das Verbot der\n\n!\n171\n'\n\nDoppelverwertung (S 46 Abs.3 StGB 1975), daß der Tatrichter auf Zumessungstatsachen, die ihn zur Annahne\neines besonders schweren Falles veranlaßt haben, in den\nErwägungen über die Bemessung der Strafe zurückgekommen\nist (BGH Urteil vom 27.Februar 1975 - 4 StR 19/75 - bei\nDallinger in MDR 1975,541 und Urteil vom 5.0ktober 1976\n-1 StR 322/76- bei Spiegel in DAR 1977,147).\n\nDie Revision des Angeklagten Dee\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1. Die auf § 338 Nr.8 StPO gestützte Rüge ist nicht\nordnungsmäßig erhoben. Die Revision teilt weder den Inhalt\ndes Aussetzungsamtrages noch den des ablehnenden Gerichtsbeschlusses vollständig mit (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Aufklärungsrügen sind, soweit überhaupt zulässig,\n\nsämtlich unbegründet,\n\na) Der in der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts\nBu von 28.Juli 1977 angeführte Schriftwechsel ergibt\nnicht, daß das Finanzamt die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen verlängert hat. Er besagt nur, daß die Abgabe\nnicht erzwungen werden sollte, weil dies nach § 428 Abs.1 RAben\n\nunzulässig gewesen wäre. Es brauchte sich der Strafkammer\nnicht aufzudrängen, diesen Schriftwechsel zu verlesen,\n\nb) Das Durchsuchungsprotokoll vom 11.September 1972\nist laut Sitzungsniederschrift (Bd.XX B1.71 d.A.) in der\nHauptverhandlung verlesen worden.\n\nc) Der Beschwerdeführer überreichte in der Sitzung vom\n22.März 1977 drei Aktenordner (Bd.XX B1.143 d.A.). Der Vorsitzende gab in der Sitzung vom 24.März 1977 bekannt, die\nOrdner enthielten Verträge mit verschiedenen Firmen, Rechnungsbelege über laufende Unkosten und Rechnungen mit rs nr\nHe und Dr StB Er gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, die Unterlagen einzusehen. Davon machte niemand Gebrauch\n\n(Bd.2X B1.147 d.A.). Ein Antrag, den Inhalt der Oräner\n\nzu verlesen oder durch einen Sachverständigen auswerten zu\nlassen, ist nicht gestellt worden. Die Revision behauptet,\n\ndie Ordner enthielten zum Vorsteuerabzug geeignete Rechnungen.\nHierauf kam es nach Auffassung der Strafkammer nicht an j\n\n(UA S.88), Diese Ansicht trifft auch im Ergebnis zu, wie die\n\n- Tolgenden Ausführungen zur Sachrüge ergeben. Es brauchte sich\nder Strafkammer deshalb nicht aufzudrängen, den Inhalt der\nüberreichten Ordner als Bewesmittel in die Hauptverhandlung\n\neinzuführen,\nIL, Sachbeschwerde\n\n1. Die Verurteilungen wegen fortgesetzter Hinterziehung\nvon Umsatzsteuer und wegen fortgesstzter Hinterziehung von\nEinkommen- und Gewerbesteuer lassen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen.\n\na) Es ist insbesondere nichts dagegen einzuwenden, daß\ndas Landgericht in beiden Fällen die Höhe der verkürzten\nSteuern durch Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ermittelt\nhat, Da ordnungsmäßige Aufzeichnungen fehlen und die abgegebenen Steuererklärungen nachweislich unrichtig sind, konnte\nder Tatrichter seine Überzeugung von dem Bestehen und der\nHöhe der Steueransprüche aufgrund eigener Schätzungen gewinnen,\ndie unter Verwertung von Erfahrungssätzen diese Besteuerungsrundlagen mit einer zur Verurteilung hinreichenden Sicherheit\nfinden lassen, Der Bundesgerichtshof hat entgegen der Meinung\nder Revision die Befugnis des Tatrichters, Mindestfeststellunsen aufgrund von Schätzungen zu treffen, niemals in Frage gestellt. Er hat nur sefordert, daß der Tatrichter hierbei eine\nvon den Finanzbehörden vorgenommene Schätzung (§§ 217 RAbg0)\nnicht ungeprüft übernimmt, sondern die Schätzung selbständig\nnach strafrechtlichen Grundsätzen (§ 261 StPpo) vornimmt, von\nderen Ergebnis eine sichere Überzeugung gewinnt und die\nGrundlagen der Schätzung mitteilt. Diesen Anforderungen wird\ndas angefochtene Urteil gerecht, Die Urteilsgründe geben über\n\n1\n\ndie Anhaltspunkte, die das Landgericht seinen Schätzungen\nzugrunde gelegt hat, und auch darüber Aufschluß, daß der\nTatrichter von der Richtigkeit der gefundenen Ergebnisse\n\nüberzeugt war.\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\nbei der Schätzung der Umsätze und der Gewinne mit Ausnahme\ndes Jahres 1973 die Unterlagen, die vom Beschwerdeführer im\nVerlauf der Hauptverhandlung nach und nach vorgelegt wurden,\nweitgehend unberücksichtigt gelassen hat. Diese Belege waren\nersichtlich unvollständig, zumal es sich \"hauptsächlich um\nEinkaufsunterlagen handelt!\"', während \"Verkaufsbelege nur in\nganz geringem Umfang vorgelegt wurden\" (UA S.70). Der Tatrichter durfte stattdessen an die festgestellten Bankumsätze\nanknüpfen, hierauf angemessene Zuschläge für Bar- und Tauschgeschäfte und sonstige sich nicht in den Bankumsätzen ausdrückende Gesohäftsvorfälle machen und daraus die Nettoumsätze ermitteln. Er durfte auch aus den Umsätzen auf die vom\nBeschwerdeführer erzielten Reingewinne schließen. Zwar\nstanden ihm dafür, wie der Revision zuzugeben ist, nur wenige\nAnhaltspunkte zur Verfügung. Sie reichten aber noch für eine\nSchätzung aus. Den Gewinn durch Vermögensvergleich zu ermitteln, wie es die Revision fordert, hat die Strafkammer\nzu Recht abgelehnt. Hierfür fehlte ihr jede Grundlage,\n\n\"weil vom Angeklagten keine Angaben über Vermögensgegenstände\nzu erhalten, Bestand und Privatentnahmen nicht bekannt und\ndem Gericht insbesondere die Geldtransaktionen mit Liechtenstein und der Schweiz nicht durchschaubar waren! (UA S.91).\n\nWas die Revision sonst noch gegen die Schätzung der\nUmsätze und der Gewinne des Beschwerdeführers vorbringt,\nerschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters,\n\nb) Bei der Berechnung der verkürzten Umsatzsteuer hat\ndie Strafkammer Vorsteuern abgezogen, die sich aus Belegen\nergeben, die der Beschwerdeführer erst bei der Betriebs-\n\n-8-\n\nnicht, im Urteil. vor\n-5 StR hat, kann der\n\nVorwurf, die auf seine eizenen Unsätz .e\nsteuer hinterzogen zu haben, nicht mit\nringen, daß er die Steuerschuld durch un terlasse\nSsteusrabzüge ausgleichen könne, Dia Frage nach den . schädizenden\nolgen des steuerunehrlichen Verhaltens darf nach § 392 Abs. 3\nBalbsatz 2 RAbgo (8 370 Abs.h Satz 3 AO 1977) nur im Rahmen\n\nder durch die unrichtigen Angaben des Täters eesehaffenen\nBesteuerungsgrundlagen geprüft werden (BCkSt+ 7,526,345), Auf\nneue Tatsachen, die der Täter dem Finanzamt nicht vorgetrasen\nhatte und die eine Ermäßigung des Steuer ANSPruchs begründen\nwürden, darf er sich im Strafverfahren nicht berufen, Das\nschließt eine Berücksichtigung nicht angegebener Vorsteuer-\n\nn Unsatzsteuerder Täter\n\nn\n\nbeträge bei der Berechnung der tatbestandsmä ißigs\n‚verkürzung aus, Dabei spielt es keine Rolle, ob\nunrichtige oder Überhaupt keine Steusrerklärunge\n\nabgegeben\n\nhat,\n\nDie Revision be} kämpft diese Ansicht\nihr erwähnte Urteil des Bundesfinanz\n(BStBl 1977 II 227) gibt zu dieser\nnur, daß die Steuerschuld (8 16 Abs.1 US+\nziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 16 Abs.2 Us\nBesteuerungsgrundlagen im Sinne des § 21\nAbs.2 AO 1977) und daher mit Recht\nanfechtbare Teile des Steuerbescheids siı\ndie Zahllast oder (beim Über iegen der anı\nSteuern) den Vergütungsanspruch fest.\nFrage, ob unterlassene Vorsteuera!\nSinn des § 392 Abs.3 Halbsatz 2 RADgO {8\n1977) sind. Sie ist entgegen der Meinung\n\n+\nin\na} N\n2}\npeut\nit\n>)\nHH\n\nzu bejahen.\n\nDie Nichtangabe oder die zu niedrige Angabe der\nabzugsfähigen Vorsteuern ist in aller Regel für die Steuerverkürzung nicht ursächlich. Es besteht auch kein innerer\nZusammenhang zwischen der auf die eigenen Umsätze entfallenden\nUmsatzsteuer und den abziehbaren Vorsteuerbeträgen. Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich bei allen für das Unternehmen\nausgeführten Umsätzen und bei der Einfuhr Jeder Art von Gegenständen für das Unternehmen zulässig. Darauf, ob der Vorumsatz zu eigenen Umsätzen geführt hat, kommt es nicht an. Im\nallgemeinen ist daher nicht zu unterscheiden, für welche\nZwecke der für das Unternehmen bezogene Gegenstand oder die\nfür das Unternehmen in Anspruch genommene sonstige Leistung\nverwendet wird. Der Vorsteuerabzug bleibt auch dann bestehen,\nwenn ein für das Unternehmen bezogener oder eingeführter Gegenstand unter dem Einkaufspreis veräußert wird oder weder mittelbar noch unmittelbar der Ausführung eigener Umsätze (z.B, bei\nUntergang der Ware) dient. Ferner kommt es für die Vornahme\ndes Vorsteuerabzuges nicht darauf an, wann die Rechnung bezahlt worden ist, wann die Umsätze, für die dem Unternehmer\ndie Vorsteuern in Rechnung gestellt worden sind, zur Ausführung eigener Umsätze verwendet werden oder welchemSteuersatz diese Umsätze unterliegen. Der Vorsteuerabzug steht vielmehr dem Unternehmer unabhängig von dem späteren Schicksal\ndes Vorumsatzes und unabhängig von dem Zeitpunkt der weiteren\nVerwendung zu, sobald die Voraussetzungen des § 15 Abs.1 Nr.1\noder Nr.2 UStG erfüllt sind (vgl. dazu den Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 28.Juni 1969 - BStBl I 349).\n\nDiese Umstände rechtfertigen es, unterlassene Vorsteuerabzüge als anderen Grund im Sinne des § 392 Abs.3 Halbsatz 2\nRAbg0 (§ 370 Abs.4 Satz 3 AO 1977) anzusehen. Die Sache liegt\nhier anders als bei der Gewinnermittlung für die Steuern von\nEinkommen und vom Gewerbeertrag. Wenn der Täter durch Verschweigen von Betriebseinnahmen seinen steuerpflichtigen Gewinn zu niedrig angegeben hat, sind bei der Ermittlung der verkürzten Ertragssteuern die mit den verschwiegenen Einnahmen\nunmittelbar zusammenhängenden Betriebsausgaben (nicht aber\n\n-10-\n\n-10-\n\nRückstellungen: vgl. Senatsurteji] vom 28,Februar 1978\n\n-5 StR 432/77-) 8ewinnmindernd zu berücksichtigen\n\n(BGHSt 7,336, 345/346; Senatsurteil vom 31.Januar 1978\n\n‚=> StR 458/77-), Hier fehlt ein solcher Zusammenhang. Deshalb\nmüssen nicht angegebene Vorsteuerbeträge bei der Berechnung\n\ndes Umfangs der tatbestandsmäßigen Umsatzsteuerverkürzung außer\nBetracht bleiben. Sie können allerdings bei der Strafzumessung\n\nrechnen, sondern durfte sich mit ungefähren Angaben über die\nSchadenshöhe begnügen. Dazu hat es festgestellt, daß ein Teil\nder in der Hauptverhandlung vorgelegten Rechnungen nicht den .\nformellen Erfordernissen des § 14 Abs. 1 UStG entspricht und\ndeshalb nicht zum Vorsteuerabzug verwendet werden darf\n\n(UA S.88), Andererseits hat es \"nicht außer acht gelassen, daß\n\nHauptverhandlung vorgelegten Einkaufsbeige steuerrechtlich\n\nals Vorsteuerabzug noch anerkennen wird und muß\" (UA 5.104),\nDas Landgericht geht also davon aus, daß die durch die Tat\nverursachte Minderung des Steueraufkommens geringer ist als\n\ndie tatbestandsmäßge Steuerverkürzung, die es auf 300 000 DM\nfestgestellt hat, Diese Angaben reichen bei der hier verhängten\nmaßvollen Strafe aus,\n\nc) Bei der Schätzung der für die Einkommen- und Gewerbesteuer maßgebenden Gewinne sind die Betriebssteuern bereits\nberücksichtigt worden (UA S.91). Soweit der Beschwerdeführer\nhöhere Schuldzinsen und Sonderausgaben geltend macht, als er\nin seinen Steuererkärungen angegeben hat, ist dies nach § 392\nAbs.3 Halbsatz 2 RAbgO (§ 370 Abs.,4 Satz 3 40 1977) ohne Einfluß auf die Höhe der verkürzten Steuern,\n\nDer Beschwerdeführer meint, die Hinterziehungen der Ein-Kommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1971 bis 1973 seien\nmöglicherweise noch nicht vollendet, weil er für diese Jahre\n\n-11-\n\n-11-\n\nkeine Steuerklärungen abgegeben und das Landgericht nicht\nfestgestellt habe, daß die Veranlagungsarbeiten für diese\nJahre in dem betreffenden Bezirk abgeschlossen seien. Hierauf\nkommt es jedoch nicht an. Die Steuerverkürzungen für diese\nJahre sind Teile einer fortgesetzten Tat, welche die in den\nJahren 1967 bis 1973 entstandenen Steueransprüche umfaßt.\nEine teils aus vollendeten, teils aus versuchten Einzelakten\nbestehende fortgesetzte Handlung erhält als einheitliche Tat\ndurch die schwerere Form der Verwirklichung des Tatbestandes\nihr Gepräge; die bloß versuchte Einzelbetätigung geht in der\nvollendeten Handlung auf (BGH Beschluß vom 27.Februar 1975\n\n-2 StR 1/75 - bei Dallinger in MDR 1975,542 mit weiteren Nachweisen). Daß es das Strafmaß beeinflußt haben könnte, ob die\nSteuerverkürzungen für die Jahre 1971 bis 1973 versucht oder\nvollendet worden sind, hält der Senat bei der langen Dauer\nund dem Umfang der Tat sowie der maßvollen Strafe für ausge-\n\nschlossen.\n\n2. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung\nin Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und mit einem fortgesetzten Vergehen gegen das Arzneimittelgesetz 1961 ist ebenfalls\n' aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es verstößt auch nicht\ngegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs.3 StGB 1975),\nwenn der Tatrichter dem Angeklagten \"Gewinnsucht\" vorwirft\n(UA S.103). Dies ist mehr als die in § 263 StGB vorausgesetzte Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil\n\nzu verschaffen,\n\n5. Entgegen der Meinung der Revision durfte der Tat-\n‘richter die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\ndes Beschwerdeführers, sein Vorleben und die aus seinen Taten\nsprechende Gesinnung, die er schon bei der Festsetzung der\nEinzelstrafen zu beachten hatte, bei der Findung der Gesamtstrafe erneut berücksichtigen. Auch das verstößt nicht gegen\ndas Verbot der Doppelverwertung (BGHSt 24,268,270).\n\n-12-\n\n-12-\n\nWenn das Landgericht unter Hinweis auf die von mehreren\nZeugen bekundete schlechte Zahlungsmoral des Angeklagten\nbemerkt, es sei kaum zu erwarten, daß er den von ihm angerichteten Schaden bald ausgleichen werden (UA 3.105), so\nwirft es ihm ersichtlich vor, sich nicht genügend um eine\nWiedergutmachung des Schadens zu bemühen. Damit wird nicht\nein bloßer Verdacht zu Ungunsten des Angeklagten verwertet,\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\ndes Angeklagten Küver zu verwerfen und auf die Revision des\nAngeklagten Börries das angefochtene Urteil im Schuldspruch,\nSoweit es ihn wegen Steuerhinterziehungen verurteilt, und\nin allen Strafaussprüchen gegen ihn aufzuheben und die weitergehende Revision dieses Angeklagten zu verwerfen,\n\nHerrmann Schmidt Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-18/5-str-692-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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