{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-04-11_5_StR_41_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-04-11","aktenzeichen":"5 StR 41/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 41/78\n\n1:4: 7f\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Jens-Ludwig C (EEE\n\naus Reg»:\ngeboren am GR NEED 193. in Ommmmmmm/FEB,\n\nwegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n- cc“\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörunz\ndes Generalbundesanwalts am 11.April 1978 nach § 349\nAbs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom\n6.0Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt;\n\n\"Den Erwägungen, aus denen das Landgericht ersichtlich\nseine Ansicht herleitet, es läge eine einzige, den Zeitraum\nvon Frühjahr 1971 bis Ende 1976 umfassende fortgesetzte\nHandlung vor (UA S.4,7), kann nicht gefolgt werden. Das\nLandgericht vernachlässigt dabei die Grundsätze von\nBGHSt 2,163, 167/168, wonach \"eine auf eigener Sinnenlust\nberuhende unzüchtige Handlung... regelmäßig nicht einem\nfrüheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß entspringt (Gesamtvorsatz), sondern\nweit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebs,\nalso ihrem Wesen nach einer Augenblicksregung, die die\nsittlichen Hemmungen des Täters überwindet'.Die Besorgnis,\ndas Landgericht habe das verkannt, wird verstärkt dadurch,\ndaß es im Rahmen der Mindestfeststellungen von nur jeweils\nwenigen Einzelhandlungen in jedem Jahr ausgeht (UA S.7).\n\nEine fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung\nbeschwert zwar regelmäßig einen Angeklagten nicht. Hier\n\n-3-\n\naber kommt es darauf an, ob bei Annahme rechtlich selbständiger Handlungen die Verfolgung einzelner von ihnen verjährt\nist. Das wäre der Fall. Die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung gemäß § 78c Abs.1 Nr.1 StGB\nliegt in der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten\nvom 10.Juni 1977 (B1.7 d.A.). Danach wäre die Strafverfolgung\nder insoweit lediglich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt\nder §§ 174,176 StGB zu beurteilenden Taten, die fünf Jahre\nzuvor begangen wurden, verjährt. Die maßgeblichen, bis zum\n1.Januar 1975 geltenden Verjährungsfristen beliefen sich\nnämlich jeweils auf fünf Jahre. Das folgt für § 176 StGB\n\naus der Herabsetzung der Mindeststrafe durch Art.1 Nr. 16\n\ndes 4.StrRG auf sechs Monate Freiheitsstrafe, für § 174 StGB\naus der Überleitung der Strafdrohungen durch Art.4 des\n1.StrRG (vgl. § 67 Abs.2 StGB af). Darauf, daß ein Verstoß\ngegen § 176 StGB - anders als der gegen § 174 StGB - nach\n\n§ 78 Abs.3 Nr.3 StGB nF seit dem 1.Januar 1975 wiederum\neiner zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt, kommt es\nnicht an (Art.309 Abs.3 EGStGB). Dieser Rechtsfehler nötigt\nzur Aufhebung des Urteils (vgl. BGH, Beschl.v.4.0ktober 1977\n-5 StR 544 /77-).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Schmidt Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-11/5-str-41-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-11/5-str-41-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:42.473289+00:00"}}