{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-04-11_5_StR_107_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-04-11","aktenzeichen":"5 StR 107/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"nr ag /78 OIY\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fernmeldeingenieur Joachim H EEEE>\naus De,\ndort geboren am iR. EB 1342,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\n-2- Two\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 11.April 1978 beschlossen;\n\nDie Beschwerde des Verurteilten gegen die\nvom Landgericht Berlin am 8.September 1977\nerteilte Weisung, Kinder und Jugendliche\nnicht in seine Wohnung oder auf sein Boot\nzu nehmen, wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.\n\nGründe\n\nDie Beschwerde gegen den mit dem Urteil verkündeten\nWeisungsbeschluß (§ 56 c StGB, § 268 a Abs.1 StPO) ist\nzulässig (§ 305 a StPO), aber nicht begründet. Die Weisung,\nmit der das Landgericht dem Verurteilten verboten hat, Kinder\nund Jugendliche in seine Wohnung oder auf sein Boot zu nehmen\n(B1.110 R d.A.), ist nicht gesetzwidrig (§ 305 a Abs.1 Satz\n2 StPO). Sie enthält insbesondere keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers\n(§ 56 c Abs. 1 Satz 2 StGB).\n\nDas Verbot, Kinder und Jugendliche in die eigene Wohnung\noder auf das Boot zu nehmen, ist hinreichend deutlich abgegrenzt. Fälle, in denen ein Kind oder ein Jugendlicher\nden Beschwerdeführer in Begleitung des Erziehungsberechtigten\nbesucht, fallen nicht unter das Verbot. Dagegen, daß Kinder\nin anderen Fällen nicht in seine Wohnung oder auf sein Boot\nkommen sollen, wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Zu\nseinem Vorbringen, die Weisung hindere ihn an unbedenklichen\n\n-3-\n\nBegegnungen mit älteren Jugendlichen männlichen und\nweiblichen Geschlechts, ist zu bemerken, daß solche Begegnungen nicht notwendig in der Wohnung oder auf dem\nBoot des Angeklagten stattfinden müssen; im übrigen ist\ndie Weisung nicht unabänderlich (§ 56 e StGB).\n\nHerrmann Schmidt Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-11/5-str-107-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56e","ref_norm":"56e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-11/5-str-107-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:42.436774+00:00"}}