{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-04-11_5_StR_103_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-04-11","aktenzeichen":"5 StR 103/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 105/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Manfred F EEE aus HEHE,\ngeboren am GB. 1937 in CIE (Schlesien),\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges\n\nTS\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 11.April 1978 nach\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hildesheim vom\n\n30.September 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Verfahrensrüge, die sich gegen die Ablehnung des\nam 23.September 1977 unter I gestellten Beweisamtrages\n(Bd.III B1.100 d.A.) richtet, hat Erfolg.\n\nDer Verteidiger hatte beantragt, zu der Behauptung,\ndie Niederlassungen der CB GmbH in Hip und\nHan hätten mindestens bis zum 15.Juni 1972 keine\nBetriebsverluste erwirtschaftet, so daß die wirtschaftliche\nSituation dieser Niederlassungen allein nicht zum Konkurs\ngeführt hätten, einen Wirtschaftsprüfer als Sachverständigen\nzu vernehmen. Das Landgericht hat dieses Beweismittel als\nvöllig ungeeignet zurückgewiesen: Die Buchungsunterlagen\nseien so unvollständig, daß ein Wirtschaftsprüfer für sein\nGutachten keine hinreichende Grundlage finde (Bd.III B1.97 R,\n106 d.A.).\n\nMit dieser Begründung durfte der Beweisamtrag nicht\nabgelehnt werden. Für die Frage, ob ein Sachverständiger\nein geeignetes Beweismittel ist, kann es zwar auf das\nVorhandensein tatsächlicher Grundlagen für sein Gutachten\nankommen (BGHSt 13,339,342 f; Urteil vom 23.3.1976\n- 1 StR 580/75 -). Völlig ungeeignet ist das angebotene\n\nur\n\n- 3.\n\nBeweismittel aber nur, wenn von vornherein auszuschließen\nist, daß das im Beweisamtrag in Aussicht gestellte Ergebnis\nmit dem Beweismittel erreicht werden kann (Senatsurteil\n\nvom 15.November 1977 - 5 StR 519/77; BGH, Urteile vom\n21.2.1974 - 4 StR 12/74 - und vom 3.6.1975 - 1 StR 223/75 -).\n\nDiesen Anforderungen entspricht die Ablehnung des\ngenannten Beweisamtrages nicht. Der Verteidiger hatte in\nseinem Beweisamtrag als Material für das beantragte\nGutachten die \"Buchungsunterlagen der Firma CB Cab,\ndie sich teilweise in den Händen des Gerichts und in den\nHänden des Angeschuldigten befinden\", genannt (Bd.III\nB1.100 d.A.) und mit dem Beweisamtrag \"Kassenbelege 1971/\n1972 Nr.@ bis EB\" sowie \"Hefter Postscheckkonto 1.1.71\n- 30.11.71; Deutsche Bank 1.2.71 - 30.6.72\" vorgelegt\n(Bd.III B1.96 d.A.). Die Frage, ob diese Unterlagen die\nunter Beweis gestellte Behauptung beweisen konnten, war\nGegenstand der beantragten Beweiserhebung. Ihre Beantwortung\ndurfte bei der Entscheidung über den Beweisamtrag nicht\nvorweggenommen werden. Daß die Unterlagen wegen ihres\nZustandes als Grundlage für ein Sachverständigengutachten\nvon vornherein schlechthin unbrauchbar waren, kann der\nSenat aus dem äußerst knapp begründeten Ablehnungsbeschluß\ndes Landgerichts ebensowenig entnehmen wie aus dem sonstigen,\nihm im Wege des Freibeweises zugänglichen Akteninhalt.\n\n-u_\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf\nder fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages beruht. zu\nden Grundlagen des Schuldspruchs gehört die mit der Beweisbehauptung angegriffene Feststellung des Landgerichts, daß\ndie CB GmbH spätestens im November 1971 \"wirtschaftlich am Ende war und wegen der Liquiditätsschwierigkeiten\nbinnen kürzester Zeit in Konkurs gehen würde\" (UA S.8;\nvgl. auch S.26).\n\nHerrmann Schmidt Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-11/5-str-103-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-11/5-str-103-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:42.418710+00:00"}}