{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-04-04_5_StR_127_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-04-04","aktenzeichen":"5 StR 127/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":">_StR 127/78\nZaren)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Soldaten Joachin G uiEmmuEmm>\naus Leu,\ngeboren am @. 1952 in Stau.\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nSe\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 4.April 1978\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil der Großen Strafkammer bei dem\nAmtsgericht Celle vom 13.Dezember 1977\ngemäß § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird an das Schöffengericht in\n\nCelle zurückverwiesen, das auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt\nbegründet:\n\n\"Die Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung kann keinen Bestand haben. Es fehlt\nan dem dafür erforderlichen Strafantrag.\n\nBeide Delikte, auf die sich die durch den freiwilligen\nRücktritt vom Vergewaltigungsversuch bedingten strafbefreienden Folgen des § 24 Abs.1 StGB nicht erstrecken, verlangen einen die Strafverfolgung ermöglichenden Strafantrag\nzwar nicht von Gesetzes wegen. Die Strafkammer geht aber daran\nvorbei, daß der Angeklagte zugleich den Tatbestand des\n(lediglich von vornherein nicht strafbaren) Versuchs einer\nEntführung nach § 237 StGB erfüllt hat; der Angeklagte wollte\ndas Opfer nämlich mit seinem PKW 'zu einem Waldgebiet fahren'!,\nwo es seinen beabsichtigten sexuellen Angriffen ersichtlich\nnoch ungeschützter ausgeliefert gewesen wäre als auf der 'sonst\nmenschenleeren Landstraße' (UA 5.5). Es ist aber anerkannt,\ndaß der Täter nicht wegen Nötigung und Freiheitsberaubung\n\n-3-\n\n-3- i 4\n\nbestraft werden kann, wenn diese Handlungen lediglich der\nEntführung dienen und insoweit ein Strafantrag nicht gestellt\nist (BGHSt 19,320;BGH, Urt.v.19.Mai 1976-2 StR 59/76-;\nBeschl.v.7.Februar 1978-5 StR 27/78-). Das muß auch dann\ngelten, wenn der Täter schon deshalb nicht aus § 237 StGB\nbestraft werden kann, weil mangels einer sexuellen Handlung\nnur ein strafloser Versuch vorliegt (Eser in Schönke-Schröder,\nStGB, § 237 Rädnr.23;Lackner,StGB, 11.Aufl.,§ 238 Anm.1).\n\nEin wirksamer Strafantrag ist indessen nicht gestellt.\nDie Strafanzeige des Opfers vom 31.August 1977 genügt nicht\n(B1.1 ff d.A.); das am 13.Oktober 1960 geborene Mädchen war\nund ist noch nicht 18 Jahre alt (§ 77 Abs.3 StGB). Ein Strafantrag der gesetzlichen Vertreter liegt nicht vor. Daß insoweit\ndie Antragsfrist des § 77b StGB noch nicht abgelaufen ist,\nist ausgeschlossen. Gerade der Mutter des Opfers ist dessen\nLadung zum Hauptverhandlungsternin an 23.November 1977 zugestellt worden (B1.94 d.A.); danach ist davon auszugehen,\ndaß sie spätestens an diesem Tage von Tat und Täter Kenntnis\nhatte, und deren Kenntnis setzt die Antragsfrist insoweit in\nLauf (BGHSt 22,103).\n\nDie bisherigen Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht jedoch keine das Verfahren abschließende Entscheidung.\nDie Wendung in den Urteilsgründen, wonach der Angeklagte\ndas Opfer 'zurück...riß' und 'mit der rechten Hand an die\nKehle' faßte (UA S.5) 1äßt die Möglichkeit offen, daß er\nsich einer körperlichen Mißhandlung nach § 223 StGB schuldig\ngemacht hat. Insoweit wird mit ausdrücklicher Ermächtigung\nder örtlichen Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche\nInteresse an der Strafverfolgung von Amts wegen i.S. des\n§ 232 StGB erklärt.\n\n-h-\n\nFür die erneute Verhandlung und Entscheidung reicht\ndie Strafgewalt des Schöffengerichts aus. Eine andere\nEntscheidung zur Freiwilligkeit des Rücktritts vom Vergewaltigungsversuch ist nicht zu erwarten.\"\n\nDem hat der Senat nichts hinzuzufügen.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann\n\n'G*","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-04/5-str-127-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-04/5-str-127-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:41.985424+00:00"}}