{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-03-17_5_StR_192_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-01-28","aktenzeichen":"5 StR 192/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"75\n\n5S_StR 192/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner\n\nManfred u au: ER.\ngeboren am EEE 1545 in zum,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\n75\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Ju-\n\nni 1991 einstimmig beschlossen:\n\nDas Verfahren wird, soweit es den Vorwurf des\nRaubes (Fali 3 der Anklage vom 17. März 1978)\nbetrifft, gemäß SS 206 a StPO eingestellt.\n\nDamit entfällt im Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Januar 1991 der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\ngegen das vorbezeichnete Urteil gemäß 5 349\nAbs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte im Fall 1 der\nAnklage vom 17. März 1978 wegen schweren Raubes\nzu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewahrung ausgesetzt wird.\n\nSoweit das Verfahren eingestellt wird, fallen\ndie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen\nder Landeskasse zur Last. Im übrigen trägt der\nAngeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Fall 1 der Anklage vom\n\n17. März 1978) und wegen Raubes (Fall 3 der Anklage vom\n17. März 1978) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe zur\nBewährung ausgesetzt und das Verfahren im übrigen wegen\nVerjährung eingestellt. Mit seiner Revision rügt der\nAngeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.\n\nDas Rechtsmittel führt teilweise zur Einstellung des\nVerfahrens. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel nach Berichtigung des Schuldspruchs erfolglos.\n\nIm Fall 3 der Anklage war das Verfahren wegen Eintritts\nder Verfolgungsverjährung einzustellen ($S 206 a StPo).\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch des Raubes nach § 249 StGB nicht. Die Beschreibung des Tathergangs (UA S. 6), die sich darin erschöpft, daß der Angeklagte dem Zeugen HB die Lederjacke aus der Hand riß, als dieser sie gerade anziehen wollte, läßt nicht erkennen, ob der Angeklagte dabei mit Gewalt einen Widerstand des Zeugen gebrochen\nhat oder ob er diesem die Lederjacke: lediglich überraschend aus der Hand genommen hat, ohne daß der Zeuge\n\n75\n\nsich der Wegnahme durch nachdrückliches Festhalten oder\nsonstigen Widerstand hat widersetzen können (vgl. BGHR\nStGB 5 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4). Es ist auch nicht\nersichtlich, daß zu diesem Zeitpunkt die vorangegangene\nGewaltausübung noch über eine allgemeine Einschüchterung hinaus als aktuelle Drohung mit erneuter Gewaltanwendung fortgewirkt hat, der Zeuge HB sich deswegen der Wegnahme der Jacke nicht zu widersetzen gewagt\nhat, und der Angeklagte diese Situation auch bewußt\nausgenutzt hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet die Annahme eines Raubes aus (vgl. BGHR StGB § 249\nAbs. 1 Gewalt, fortwirkende 1; BGH NStZ 1982, 300).\n\nDa in einer erneuten Hauptverhandlung in Anbetracht der\nBeweislage hierzu keine weitere Aufklärung zu erwarten\nist und die Tat unter dem Gesichtspunkt des Diebstahls\nnach SS 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB bereits verjährt ist, stellt der Senat das Verfahren insoweit ein.\n\nII.\n\nSoweit der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, bleibt die Revision im\nErgebnis erfolglos.\n\n1. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Das Landgericht hat rechtlich zutreffend die Einstellung des Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK abgelehnt. Es\nliegt zwar eine durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigte übermäßige Verfahrensdauer vor, die ersicht-\n\n7\n\nlich allein den beteiligten Justizbehörden zuzurechnen\nist. Über einen Zeitraum von zwölf Jahren ist nahezu\nkeine verfahrensfördernde Maßnahme ergriffen worden.\nSpätestens seit dem Tode des Zeugen Ho in Februar 1983 hat einer Durchführung der Hauptverhandlung:-\nnichts im Wege gestanden. Gleichwohl führt dieser Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Beschluß des Senats vom 21. März 1989 - 5 StR 120/88 - =\nNStZ 1989, 283 m.w.Nachw.) jedenfalls dann nicht zur\nAnnahme eines Verfahrenshindernisses, wenn die überlange Verfahrensdauer bei den Rechtsfolgen angemessen berücksichtigt wird, wie es das Landgericht hier getan\nhat.\n\n2. Soweit das Landgericht den Fall 1 der Anklage ohne\nnähere Darlegung als schwere räuberische Erpressung ansieht, ist dies rechtlich unzutreffend. Die Schläge mit\ndem Gummiknüppel auf den Kopf des Zeugen HB unter\ngleichzeitigem erfolglosem Abverlangen von 300,-- DM\nstellen zwar eine versuchte schwere räuberische Erpressung dar. Die unter Fortsetzung der Schläge dann auf\nGeheiß des Angeklagten erfolgte Wegnahme der 110,-- DM\naus der abgelegten Kleidung des Zeugen durch die Ehefrau des Angeklagten erfüllt jedoch nach dem hierfür\nmaßgeblichen äußeren Erscheinungsbild den Tatbestand\ndes schweren Raubes. Insoweit berichtigt der Senat den\nSchuldspruch.\n\n75\n\nDer Berichtigung des Schuldspruchs stehen S 265 StPO\nund die auf eine Verletzung dieser Vorschrift gestützte Revisionsrüge nicht entgegen. Der zur Anwendung von\n§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB führende Tatumstand ist von Anfang an Gegenstand der zugelassenen Anklage gewesen und\nhat sich nicht erst erschwerend in der Beweisaufnahme\nherausgestellt. Auch hat der Angeklagte ausweislich der\nUrteilsgründe (UA S. 11) das Schlagen mit dem Gummiknüppel eingeräumt. Bei dieser Sachlage schließt der\nSenat aus, daß der Angeklagte sich bei Erteilung eines\nderartigen Hinweises anders und erfolgreicher hätte\n\nverteidigen können.\n\n3. Im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Im\nHinblick auf die vom Landgericht mitgeteilten Strafzumessungserwägungen schließt der Senat aus, daß die Höhe\nder erkannten Freiheitsstrafe von neun Monaten für den\nFall 1 der Anklage durch die wegen der Einstellung des\nVerfahrens nunmehr wegfallende weitere Einzelstrafe von\nsieben Monaten im Fall 3 der Anklage zum Nachteil des\nAngeklagten beeinflußt worden ist, so daß es einer Zurückverweisung lediglich deswegen nicht bedarf. Die\n\n75\n\nEinzelstrafe von neun Monaten kann daher nach Aufhebung\ndes Gesamtstrafenausspruchs bestehenbleiben. Bei der\nStrafaussetzung zur Bewährung und dem dazu ergangenen\nBeschluß des Landgerichts über die Dauer der Bewährungszeit verbleibt es (S 354 StPO).\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-28/5-str-192-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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