{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-02-21_5_StR_776_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-02-21","aktenzeichen":"5 StR 776/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 stR 776/77\nIN2:7E\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schlachter Holger D iEEmEp zus KB,\ngeboren an BD. 1948 in KoliD Kreis Osten,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n2. den Seemann Gerhard Ku NER ,\n\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren an B.@&B 1946 in KB,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.Februar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster .\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin EEE» EEE aus ED\nals Verteidigerin des Angeklagten Ku,\nJustizamtsinspektor en EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Die Revisionen der Angeklagten DB und\nKu gegen däs Urteil des Landgerichts\nKiel vom 23.Juni 1977 werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer\n\nRechtsmittel und die der Nebenklägerin durch\ndas Revisionsverfahren entstandenen Auslagen\nzu tragen.\n\n= Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Den wegen\nsexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung, vorsätzlicher\nKörperverletzung und wegen Hausfriedensbruchs, den Angeklagten\nKuB wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Beide Angeklagten rügen mit der\nRevision die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte\nKu beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel\nhaben keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten ER] wird auf Einzel-\n\nausführungen gestützt, die überwiegend unzulässig, im übrigen |\noffensichtlich unbegründet sind. Es ist lediglich zu bemerken:\n\n1. Zwischen der vorsätzlichen Körperverletzung und der\nsexuellen Nötigung besteht Tatmehrheit. Das Landgericht\nsagt ausdrücklich, der Angeklagte habe sich \"erst nach den\nSchlägen mit der Drehthaarbürste entschlossen\", die Fortwirkung der Gewalttat ... auszunutzen, um die Nebenklägerin\nzu sexuellen Handlungen zu nötigen (UA S.56).\n\n2. Mit Recht hat das Landgericht es abgelehnt, einen\nstrafbefreienden Rücktritt des Angeklagten im Fall der versuchten Vergewaltigung der Zeugin IB anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts läßt sich den\nFeststellungen nicht entnehmen, daß der Angeklagte freiwillig\ndie Vollendung der Tat aufgegeben hat. Der Angeklagte hatte\ndie Zeugin besinnungslos geschlagen, nachdem sie nackt vor\ndem Mittäter DB aus dem Fenster fliehen wollte, der\nsie wider ihren Willen und im Einverständnis mit dem Angeklagter\nzum außerehelichen Beischlaf zwingen wollte (UA S.59). Wenn\n\n-h-\n\nsie trotz dieser erheblichen Folgen der Gewalteinwirkung\nbei ihrer Weigerung blieb, nachdem sie wieder zu sich gekommen war, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß\n\ndas Landgericht aus diesen Umständen gefolgert hat, der\nAngeklagte sei zu der Erkenntnis gelangt, angesichts ihres\nungebrochenen Widerstandes sei es zwecklos, sie weiterhin\ngewaltsam zur Duldung des Beischlafs zu nötigen (UA S.60).\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklag ten Kun ist ebenfalls\n\nunbegründet.\n\n1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist\nnicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\nDie Revision teilt nicht das Beweismittel mit, dessen sich\ndas Landgericht zur weiteren Aufklärung hätte bedienen müssen.\nDaß sich frühere Aussagen der in der Hauptverhandlung als\nZeugin vernommenen Nebenklägerin H@B vor dem Jugendamt als\nunglaubwürdig erwiesen haben, ist kein Beweismittel.\n\n2. Das Landgericht ist bei der Feststellung der Blutalkoholkonzentration der Angeklagten von einem Rückrechnungswert von\n0,20 0/00 je Stunde ausgegangen (UA 5.53). Die Revision bemängelt das und meint, das Landgericht hätte zu Gunsten des\nAngeklagten den in der Rechtsprechung anerkannten höchstmöglichen Rückrechnungswert von 0,29 0/00 anwenden müssen. Dabei\nübersieht sie, daß dieser höchste-theoretisch möglichestündliche Abbauwert (BGH VRS 23,209,211) nur dann bei der\nBerechnung der Blutalkoholkonzentration heranzuziehen ist,\nwenn der individuell höchstmögliche Wert, der von einer\nReihe körperlicher Eigenschaften des Betroffenen abhängt,\nnicht zu ermitteln ist (BGH NJW 1969,1581;BGH 1 StR 374/75\nvom 16.September 1975 mitgeteilt bei Holtz MDR 1976, 633\nund bei Spiegel DAR 1976, 89). Hier hat das Landgericht\n‘die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit\n\n-5-\n\naufgrund des Gutachtens eines Sachverständigen festgestellt, der sich auf zwei Blutentnahmen stützen konnte\nund den stündlichen Abbauwert von 0,20 0/00 unter Berücksichtigung des Gewichts des Angeklagten, seiner\nAlkoholentwöhnung und der Dauer der Trinkzeit bestimmt\nhat (UA S.53). Unter diesen Umständen ist nicht zu besorgen, daß das Landgericht die theoretische Möglichkeit\neines höheren Abbauwertes übersehen hat.\n\n3. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die\nallgemeine Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte Demmin\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit\nsexueller Nötigung und wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-21/5-str-776-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-21/5-str-776-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.801863+00:00"}}