{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-02-21_5_StR_593_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-02-21","aktenzeichen":"5 StR 593/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 593/77\nZ2N2. 7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Tadeusz K o (EEE\naus AEEB-Süd,\n\ngeboren am W.EEB 1926 in TB (Westpreußen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Untreue\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.Februar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mp aus EB\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor @. EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Oldenburg\nvom 11.Mai 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Hannover\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3-\n\nGründe\n\nDer Tatrichter hat seine Annahme, der Angeklagte habe\nsich in der Zeit vom 1.Januar 1970 bis zum 31.August 1971\nder fortgesetzten Untreue zum Nachteil der Firma Johann\nICE schuldig gemacht, nicht auf bestimmte Feststellungen über Handlungen oder Unterlassungen des\nAngeklagten gegründet.\n\nIn ihrem Kern besagen die getroffenen Feststellungen\nnur, daß der Angeklagte bis zum 31.August 1971 die Schallplattenabteilung der Firma Johann IB geleitet hat\nund daß der Wert des dort am 15.0ktober 1971 vorgefundenen\nSchallplattenbestandes hinter dem Wert zurückgeblieben ist,\nden der Bestand nach der Fortschreibung der Inventur vom '\n31.Dezember 1969 hätte haben müssen. Aus Indizien folgert\ndas Landgericht, daß der Angeklagte die genannte Differenz\nverursacht hat, indem er der Firma Johann ICEB Schallplatten \"vorenthielt\", die auf seine Veranlassung bestellt\nund durch die Firma bezahlt wurden. Das Landgericht trifft\nkeine Feststellungen darüber, wie oft, zu welchem Zeitpunkt\nund auf welche Weise der Angeklagte der Firma Johann ID\nSchallplatten \"vorenthalten\" hat. Ungeklärt ist die Zahl der\nNyorenthaltenen\" Platten sowie ihre Zuordnung zu den verschiedenen Lieferanten. Offen bleibt auch, ob diese Platten\nin den Gewahrsam der Firma Johann IB selangt waren und\nob der Angeklagte sie veräußert hat (UA S.23-24). Die Hinweise\nauf Fahrten des Angeklagten zu Plattenlieferanten (UA S.67 ££),\ndie Umgehung der Wareneingangsstelle (UA S.91 ff), die Wertabschreibungen (UA S.65 ff) und die von dem Angeklagten vorgenommene Inventur zum 31.Dezember 1970 (UA S.96 ff) betreffen nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe lediglich\nIndizien; sie beschreiben nicht die der Verurteilung zugrunde\ngelegte Tathandlung. Soweit das Landgericht Methoden des\nunredlichen Erwerbs von Schallplatten erörtert (UA S.93 £),\nhandelt es sich nur um die Darlegung von Möglichkeiten,\nnicht dagegen um Feststellungen, auch nicht um alternative\nTatsachenfeststellungen.\n\n- k-\n\n„u.\n\nIn dem Fehlen hinreichend bestimmter Feststellungen\nliegt ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils, der zu\nseiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache führt.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-21/5-str-593-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-21/5-str-593-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.786788+00:00"}}